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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-06-14

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-06-14

Wortprotokoll

Rechtswidrig anwesende Ausländerinnen und Ausländer müssen die Schweiz verlassen. Zuständig für die Anordnung und den Vollzug der Wegweisungen sind die Kantone. Sans-Papiers erhalten gemäss den massgebenden kantonalen Regelungen keine Sozialhilfeleistungen, da sie wegen ihres rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz keine ausländerrechtliche Bewilligung besitzen. Ist der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, haben Sans-Papiers jedoch Anspruch auf die in der Bundesverfassung vorgesehene Nothilfe, die gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung unabhängig vom Aufenthaltsstatus gewährt werden kann.

Die Nothilfe umfasst die Nahrung, die Kleidung, eine Unterkunft und die notwendige medizinische Betreuung. Der Umfang der Nothilfe, die Form der Ausrichtung sowie die dafür zuständigen Behörden werden durch die Kantone festgelegt. Massgebend ist das kantonale Recht. Dies gilt auch für die Transparenz der Verwendung von Steuermitteln sowie die Rechnungslegungspflichten.

Der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung aller Gesuchsteller ergibt sich insbesondere aus der Bundesverfassung. Er gilt für alle Behörden.

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