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Studer Heiner · Nationalrat · 2002-12-05

Studer Heiner · Nationalrat · Aargau · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2002-12-05

Wortprotokoll

Mein Antrag bezweckt Folgendes, das muss ich kurz erklären: Diese Gesetzesrevision will aufgrund der Erfahrung gewisse Dinge klären und erleichtern. Bei Artikel 4a kommt eine neue Formulierung dazu, die die Sache eher noch etwas komplizieren könnte und nicht klärt. Deshalb stelle ich den Antrag, nicht den ganzen Artikel 4a zu streichen - ich kann teilweise durchaus damit leben -, sondern nur den Rest bei Buchstabe a nach "bis vor einem Jahr tätig war".

Was heisst das? Ich bin mit der Mehrheit ganz klar der Meinung, dass man ehrenamtliche Tätigkeiten nicht als Zivildienst anrechnen darf. Aber viele haben Beziehungen zu Institutionen, ohne dass sie dort schon irgendwie durch das Leisten des Zivildienstes an einem falschen Ort eingesetzt wären.

Um dies an einem Beispiel konkret zu machen: In meiner Funktion als Geschäftsführer des Blauen Kreuzes waren mir auch Zivildienstleistende unterstellt. Einer von ihnen spielte als Aktivmitglied in einer Blaukreuzmusik, einem Teil unseres Werkes. Er hat dann aber seinen Zivildienst im Rahmen des Blauen Kreuzes an einem völlig anderen Ort geleistet. Seine ganze Musiktätigkeit im Rahmen des Werkes fand nach wie vor in der Freizeit statt, und der Zivildienst fand an einem anderen Ort statt. Bei dieser Formulierung könnte das Risiko bestehen, dass es heisst: Das ist nicht mehr zulässig. Das kann ja nicht der Sinn dieser neuen Formulierung sein. Es muss ganz klar zum Ausdruck gebracht werden, dass solche Menschen nicht gemeint sind.

Wenn jemand z. B. in der Pfadfinderbewegung als freiwilliger Mitarbeiter in der Deutschschweiz ganz im Osten mitwirkt und dann sein Einsatzort bei der Pfadfinderbewegung meinetwegen in Biel und noch zweisprachig ist, dann ist das doch kein Hindernis. Aufgrund der Formulierung "enge Beziehung". könnte man interpretieren, das sei nicht mehr zulässig.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass man bei der Revision dieses Gesetzes neue Unsicherheiten in der Interpretation schaffen will. Von daher ist es wichtig, dass man das klärt. Das kann geschehen, indem man entweder diese Ergänzung bei Buchstabe a streicht - das wäre am einfachsten - oder indem dann zumindest aus bundesrätlichem Munde eine klare Aussage kommt, dass das nicht heissen kann, man könne an einem völlig anderen Ort in einem gleichen Werk mit der gleichen Identität nicht doch Zivildienst leisten.