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Brenzikofer Florence · Nationalrat · 2021-06-14

Brenzikofer Florence · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2021-06-14

Wortprotokoll

Wenn eine Person aus der Schweiz ein Urteil an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg weiterzieht, kommt es nicht immer zu einem endgültigen Urteil. Wenn sich die Parteien nämlich im Verfahren gütlich einigen, erlässt der Gerichtshof eine "Entscheidung" nach Artikel 39 Absatz 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und kein Urteil. Bei einer solchen Einigung anerkennt die Schweiz die Verletzung und kann so auch einer Verurteilung und einem Eintrag im Register des Gerichtshofes entgehen. Mit der aktuellen Rechtslage sind die erfolgreichen Kläger jedoch teilweise zu einem Weiterzug gezwungen, denn mit einer solchen Entscheidung des Gerichtshofes kann in der Schweiz nicht um Revision des bundesgerichtlichen Entscheids ersucht werden. Nach Artikel 122 des Bundesgerichtsgesetzes kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichtes nur verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein endgültiges Urteil gefällt und festgestellt hat, dass die Schweiz die Europäische Menschenrechtskonvention oder die Protokolle dazu verletzt hat.

Diese Situation ist aus Sicht der Kommission unbefriedigend. Wenn beispielsweise eine Klägerin eine Verurteilung mit entsprechendem Eintrag im Strafregister am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anficht und es zu einer Einigung kommt, ist diese Person trotzdem gezwungen, den Prozess bis zur Verurteilung der Schweiz durch den Gerichtshof fortzusetzen. Nur so kann der Eintrag im Strafregister korrigiert werden. Gleichzeitig wird die Schweiz, obschon sie die Verletzung anerkannt hat, an der Aufhebung des Fehlentscheids gehindert. Der Gerichtshof in Strassburg ist gezwungen, eine Verurteilung auszusprechen, obwohl die Parteien darauf verzichten könnten.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat die von Kollege Yves Nidegger eingereichte parlamentarische Initiative am 20. und 21. Februar dieses Jahres vorberaten. Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, Artikel 122 des Bundesgerichtsgesetzes in dem Sinne zu erweitern, dass auch gütliche Einigungen zur Revision des Urteils des Bundesgerichtes führen können.

Ferner beantragt die Kommission, gleichlautende Bestimmungen anderer Verfahrensgesetze anzupassen. Es gibt analoge Bestimmungen im Verwaltungsverfahrensgesetz, in der Strafprozessordnung, der Zivilprozessordnung und auch im Militärstrafprozess. Sie sehen alle auch die Revision für den Fall vor, dass in Strassburg eine Verletzung der EMRK festgestellt wird. Der Entwurf der Kommission für die neue Formulierung von Artikel 122 des Bundesgerichtsgesetzes entspricht dem Vorschlag, den der Bundesrat in der Botschaft vom 15. Juni 2018 gemacht hat.

Besten Dank, wenn Sie dem einstimmigen Beschluss der Kommission für Rechtsfragen folgen.