Dittli Josef · Ständerat · 2021-06-14
Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-14
Wortprotokoll
Frau Z'graggen will, dass in den Räumen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b nur die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen untersagt wird, hingegen die Verwendung von elektronischen Zigaretten erlaubt bleiben soll. Jetzt müsste man mal schauen: Was wird denn überhaupt unter Räumen nach Artikel 2 Absatz 1 verstanden? Wenn ich diesen konsultiere, lese ich, dass es öffentlich zugängliche Räume sind. Es sind insbesondere Gebäude der öffentlichen Verwaltung, Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen, Kinderheime, Altersheime und vergleichbare Einrichtungen, Bildungsstätten, Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten, Sportstätten, Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs usw.; ich zähle jetzt da nicht alle auf. Jetzt soll also mit dem Streichen der elektronischen Zigaretten aus Buchstabe b ermöglicht werden, dass diese in solchen Räumen plötzlich geraucht werden dürfen?
Ihre Kommission hat den gesamten Artikel 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen schon beim ersten Mal, als wir diese Vorlage beraten haben, und auch jetzt in der Differenzbereinigung so, wie er da ist, ohne grosse Diskussion und ohne Gegenstimme für gut befunden. Auch wenn uns der Einzelantrag Z'graggen nicht vorlag, ist es im Sinne der Kommission, dass wir hier nicht etwas ausnehmen und damit in Kauf nehmen, dass dies dann plötzlich in Spitälern praktiziert wird - stellen Sie sich einmal vor, dass man in Spitälern diese elektronischen Zigaretten rauchen könnte! Also da habe ich jetzt schon meine liebe Mühe, obwohl wir das in der Kommission nicht so diskutiert haben.
Ich bitte Sie, den Einzelantrag Z'graggen abzulehnen.