Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2002-12-09
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2002-12-09
Wortprotokoll
Im Fall, den Sie ansprechen, hatte ein Untersuchungsrichter beim Dienst für besondere Aufgaben (DBA) die Durchführung eines so genannten Antennensuchlaufes beantragt. Dieser Überwachungstyp bedingt, dass während einer gewissen Zeit der gesamte Mobilfunkverkehr registriert wird, der über eine bestimmte Antenne läuft. Damit werden unvermeidlich auch Gespräche zwischen Personen erfasst, die mit dem zu untersuchenden Verbrechen nichts zu tun haben.
Nach der vom UVEK vertretenen Rechtsauffassung hat der DBA nicht zu prüfen, ob der von einer Strafverfolgungsbehörde beantragte Überwachungstyp rechtmässig ist oder nicht. Diese Prüfung ist Sache der für die Strafverfolgung zuständigen Instanzen der Kantone und des Bundes. Das sind ja in der Regel Anklagekammern eines Obergerichtes oder Obergerichtspräsidenten. Deswegen haben wir den DBA angewiesen, dem Gesuch des Untersuchungsrichters zu entsprechen, obwohl er wie der DBA an der rechtlichen Zulässigkeit von Antennensuchläufen zweifelte. Wir haben also unsere Zweifel, sagten uns aber, dass es nicht unsere Sache sei, die Rechtmässigkeit zu prüfen; dafür haben wir unabhängige Richter.
In der Folge haben die von der Anordnung des DBA betroffenen Fernmeldedienst-Anbieterinnen bei der Rechtskommission des UVEK Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend, dass der Antennensuchlauf kein rechtlich zulässiger Überwachungstyp sei, weshalb die entsprechende Anordnung [PAGE 1974] des DBA Bundesrecht verletze. Diese Beschwerde ist jetzt hängig, und wir wollen uns aus rechtsstaatlichen Gründen nicht in dieses Verfahren einmischen; das ist wiederum Sache der unabhängigen rechtlichen Behörde.