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Engler Stefan · Ständerat · 2021-06-16

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-16

Wortprotokoll

Ich traue mich angesichts des strengen Blicks des Präsidenten beinahe nicht, das Wort zu ergreifen. Trotzdem zwei Worte zu zwei zentralen Fragen in dieser Revision - ich verspreche Ihnen, es werden nicht zwei Wörterbücher -: Zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der ZPO ist es sicher richtig, die Praxistauglichkeit des Prozessrechts in Zivilverfahren zu überprüfen. Die Teilrevision beabsichtigte ja ganz zu Beginn, den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Gericht und damit die Rechtsdurchsetzung im Privatrecht zu erleichtern. Die Nagelprobe geschieht dort, nämlich bei der Beantwortung der Frage, ob diese Revision das erreichen konnte oder nicht.

Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes kennen wir aus der Bundesverfassung, als Rechtsweggarantie, wie auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es stellt ein zentrales Charakteristikum eines Rechtsstaats dar und räumt dem Einzelnen den Anspruch ein, eine ihn betreffende Streitigkeit durch eine richterliche Behörde beurteilen zu lassen. Dieses Zugangstor zur Justiz ist in der Schweiz im Bereich von privatrechtlichen Ansprüchen aber de facto einer breiten Schicht der Bevölkerung verwehrt. Verschiedene Untersuchungen zum Thema haben gezeigt, dass sich einen Zivilprozess nur leisten kann, wer wohlhabend ist. Für mittellose Personen und für den Mittelstand ist die heutige Situation hingegen prekär.

Professor Isaak Meier, profunder Kenner des Zivilprozessrechts, hat es so umschrieben, dass es eine Dreiklassengesellschaft beim Zugang zur Justiz gebe. Es gebe die erste Kategorie der vermögenden Leute. Diese könnten ohne Weiteres prozessieren und das volle Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens in Kauf nehmen. Sie hätten auch eine grosse Verhandlungsmacht, beispielsweise bei aussergerichtlichen Vergleichen; die finanziell schwächere Partei habe häufig gar keine Alternative zum Vergleich, weil sie sich einen Prozess schon gar nicht leisten könne. Die zweite Kategorie ist die der Personen, die am Existenzminimum leben. Diese Personen hätten zwar Anspruch auf eine unentgeltliche Prozessführung, blieben aber im Falle einer Niederlage auf happigen Parteientschädigungen sitzen, weil die Parteientschädigung von der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen ist. Die dritte Kategorie schliesslich bilden der breite Mittelstand, das Kleingewerbe, die KMU. Für diese Kategorie sei die Möglichkeit zum Prozessieren aufgrund der finanziellen Konsequenzen faktisch stark eingeschränkt.

Wir haben also ein Problem bei den Gerichtskosten und entsprechend auch beim Inkassorisiko selbst bei einer erfolgreichen Klägerschaft, die riskiert, auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben. Das ist zumindest rechtsstaatlich sehr fraglich.

Leider gibt es relativ wenige Statistiken, bei denen Gerichtsverfahren in den verschiedenen Kantonen und auch die unterschiedlich erhobenen Kosten miteinander verglichen werden. Ganz aktuell sind wir von zwei Professoren mit Zahlen bedient worden. Frau Professorin Ingrid Jent-Sörensen und Professor Isaak Meier haben sich die Mühe gemacht, schweizweit einen Vergleich anzustellen, wie hoch die Gerichtskosten in einem vergleichbaren Verfahren bei einem Streitwert von 10[NB]000 oder von 100[NB]000 Franken liegen.

Die Resultate sind schon sehr erstaunlich. Da erfährt man, dass bei einer Klage mit einem Streitwert von 10[NB]000 Franken die Prozesskosten - das schliesst die Gerichtsgebühr, die Parteientschädigung und die Kosten für den eigenen Anwalt ein - zwischen 11 700 und 3937 Franken liegen. Es ist nicht so, dass die Kantone, von denen man es erwarten würde, dass sie die teuersten wären, das auch sind. Ich verzichte hier darauf, dieses Kantonsranking öffentlich zu machen. Aus Sicht der Rechtsuchenden ist es aber ein wesentliches [PAGE 673] Problem, dass es beispielsweise im Kanton Obwalden, im Kanton Thurgau oder im Kanton Waadt viel günstiger ist zu prozessieren als im eigenen Kanton.

Das Problem der zu hohen Kosten lösen wir mit dieser Vorlage nicht, weil wir die Tarifhoheit bei der Festlegung der Gerichtsgebühren nicht antasten möchten, auch aus föderalistischen Gründen. Entsprechend wäre es eine Aufgabe, in den kantonalen Parlamenten dafür zu sorgen, dass keine prohibitiven Kosten erhoben werden, welche die Leute davon abhalten, zu ihrem Recht zu kommen.

In diesem Zusammenhang möchte ich noch darauf hinweisen, dass sich die Kantone auf den Standpunkt stellen, dass ihre Möglichkeiten und ihre Bereitschaft, Mittel in die Justiz zu geben, beschränkt sind. Man stellt sich dort auf den Standpunkt, dass es nicht Aufgabe des Staates sei, den Parteien zivilrechtliche Streitigkeiten zu finanzieren. Auf der anderen Seite gehört es zum Service public, dass derjenige, der einen Rechtsanspruch hat, diesen auch geltend machen kann.

Das zweite Thema möchte ich nur ansprechen: die überlangen Gerichtsverfahren. Das ist der zweite Grund, der viele Menschen davon abhält zu prozessieren. Wenn es drei, vier oder sogar fünf Jahre dauert, bis Entscheide vorliegen, nimmt das dem Mittelstand und dem Kleingewerbe, die sich in einer nachbar- oder arbeitsrechtlichen Streitigkeit an ein Gericht wenden, schnell einmal den Schnauf. In der Detailberatung in der Kommission hat mein Kollege Schmid einige Vorschläge hierzu gemacht, auf die ich verweisen möchte. Sie sollen dazu führen, dass Urteile schneller erfolgen können.

Ich bin natürlich für Eintreten.