Hefti Thomas · Ständerat · 2021-06-16
Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-16
Wortprotokoll
Namens der Minderheit beantrage ich Ihnen, Absatz 2 nicht in die ZPO aufzunehmen. Wenn wir so wollen, hatten wir dazu ein Prélude, nämlich bei der im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) geregelten internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Unser Rat hat sich dort zunächst dafür ausgesprochen, bei der sehr eingeschränkten Möglichkeit des Weiterzugs von internationalen Schiedssprüchen ans Bundesgericht auf der Verwendung einer in der Schweiz geltenden Amtssprache zu bestehen. Der Nationalrat wollte Eingaben in englischer Sprache ermöglichen und ging auch bei anderen Bestimmungen viel weiter als wir.
Im Differenzbereinigungsverfahren wurde insbesondere vorgebracht, es gehe bei den Bestimmungen im IPRG in aller Regel um Fälle, die ausser dem Sitz des Schiedsgerichtes kaum einen Bezug zur Schweiz und zum schweizerischen Recht hätten, es handle sich um Fälle und Fragen, die selten, sehr speziell und kaum relevant für das normale Schweizer Rechtsleben seien. Es sei deshalb sehr zu begrüssen und wäre auch vertretbar, in diesem abgegrenzten Spezialbereich eine Ausnahme von der zwingenden Verwendung der Amtssprachen zu erlauben. Der Ständerat tat das dann, nachdem der Nationalrat uns in anderen Punkten entgegengekommen war. Die Schlussabstimmung fand vor einem Jahr statt.
Daher ist es etwas überraschend, in Artikel 129 Absatz 2 ZPO heute folgenden Satz zu lesen: "Das kantonale Recht kann vorsehen, dass auf Antrag sämtlicher Parteien eine andere Landessprache oder die englische Sprache benutzt werden kann." Hier sind wir im Gegensatz zum IPRG im allgemeinen Zivilverfahren: Ehe-, Familien-, Erb- und Sachenrecht. Und es beruhigt überhaupt nicht, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handelt. "Kann" lädt zum Gebrauch ein, und die Kantone werden davon Gebrauch machen - nicht alle, nicht sofort, zunächst möglicherweise in gewissen Handelssachen. Aber es gibt keine Grenzen für dieses Tor, das damit geöffnet wird.
Zwei sogenannte Expats in Zürich, Basel oder Genf werden bald darauf drängen, dass Scheidungsverfahren, Verfahren zu Erbangelegenheiten und - wieso nicht? - auch ein Nachbarstreit zwischen zwei Amerikanern auf Englisch geführt werden können. Es wird mit der Zeit vielleicht auch Deutschschweizer in der Romandie oder Romands in Zürich geben, die sagen: Lasst uns das Ehe- und Scheidungsverfahren auf Englisch führen! Wenn dies in der ZPO ist, wieso nicht auch in der StPO und wieso nicht auch in verwaltungsrechtlichen Verfahren?
Wir öffnen hier, so fast nebenbei, eine Schleuse, die mittel- und längerfristig unglaubliche Änderungen in der Sprachenlandschaft Schweiz bewirken wird: im Verhältnis von Eidgenossen zu Eidgenossen, im Verhältnis von Schweizern zu Ausländern und im Verhältnis zwischen den Ausländern.
Ist nicht gerade die Kenntnis einer Landessprache eines der grundlegenden Erfordernisse für eine erfolgreiche Integration? Wollen wir unsere Landessprachen zugunsten des Geschäftsenglischen derart in den Hintergrund treten lassen? Wir werden damit über kurz oder lang unsere Kultur bezüglich Sprache und Recht und Umgang aufgeben, um nach angelsächsischer Fasson selig zu werden.
Vielleicht sagen die jüngeren Generationen dereinst: Lasst das Englische unsere Lingua franca sein! Aber dann sollten wir über diese, für unser harmonisches Zusammenleben in der Schweiz so grundlegende Frage bewusst entscheiden und nicht bei einem Absatz 2 in der ZPO!
Denken Sie auch an die Gerichte und an die Anforderungen an Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und das Hilfspersonal. Im Übrigen lässt sich [PAGE 676] unsere deutsche und, so meine ich, auch die italienische und die französische Rechtssprache nicht einfach mit dem Übersetzungsgerät ins Englische übertragen und umgekehrt. Es wird auch bezüglich Ausbildung und bezüglich Personal kosten, denn es wird mehr und gute Leute brauchen.
Wieso übrigens nur Englisch? Wir kommen in diesem Bereich des breiten Landesrechts bald an den Punkt, dass sich andere Sprachen auch diskriminiert fühlen könnten. Es leben vielleicht fast ebenso viele albanischsprachige Menschen in der Schweiz wie englischsprachige. Sofern es effektiv um rein handelsrechtliche Fragen nach ausländischem Recht geht, lassen sich, sofern man denn will, vielleicht Lösungen mit speziellen Handelsgerichten finden - aber nicht mit diesem Absatz, der, vielleicht ohne dass man es bemerkt, die Büchse der Pandora öffnet.
Eines muss uns bewusst sein: Sprachfriede ist nicht umsonst zu haben. Es braucht dafür mehr, als gelegentlich einen Gruss oder einen Dank in einer anderen Landessprache zu sagen. Es braucht viel Willen, dauernden Willen, dauernde Arbeit und Anstrengungen, auch finanzieller Art. Das hat sich aber für uns gelohnt, es hat sich für die Schweiz gelohnt, und es wird sich weiter lohnen. Wenn wir mit dieser Bestimmung in Artikel 129 Absatz 2 ZPO einmal die Schleuse geöffnet haben, können wir sie nicht mehr schliessen.
Stimmen Sie mit der Minderheit!