Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-06-16
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-06-16
Wortprotokoll
Bei Artikel 314 ZPO geht es um Besonderheiten bei der Berufung im summarischen Verfahren, um den spezifischen Eigenheiten dieser summarischen Verfahren, namentlich der erforderlichen Raschheit, Rechnung zu tragen. Der Bundesrat hat bei Absatz 2 eine Anpassung bewilligt, wonach in Zukunft bei familienrechtlichen Streitigkeiten die Anschlussberufung auch im summarischen Verfahren zulässig sein soll. Es geht hier vor allem um Eheschutzverfahren. Diesem Antrag hat sich die Mehrheit Ihrer Kommission angeschlossen.
Die Minderheit Bauer schlägt Ihnen zusätzlich noch etwas anderes vor: Demnach soll die Frist zur Einreichung der Berufung bzw. der Berufungsantwort bei familienrechtlichen Streitigkeiten von heute zehn Tagen auf dreissig Tage verlängert werden. Damit nimmt die Minderheit Bauer den Antrag des Bundesrates aus dem Vorentwurf auf. Damals beantragte der Bundesrat seinerseits eine solche Abweichung für diese oft komplexen und vielschichtigen Streitigkeiten, namentlich eben für Eheschutzverfahren.
Man muss einfach sehen, dass dieser Antrag in der Vernehmlassung stark kritisiert wurde, von der relativen Mehrheit der Kantone und auch vonseiten der Gerichte. Daher hat der Bundesrat im Entwurf bewusst und aufgrund erneuter Prüfung auf diesen Antrag verzichtet. Aus Sicht des Bundesrates möchte ich am Entwurf festhalten, denn letztlich spricht die damit verbundene, womöglich nur abstrakt bestehende Gefahr, dass sich damit solche familienrechtlichen Verfahren verlängern könnten, gegen diesen Antrag. Eine solche Verzögerung gilt es gerade in solchen Verfahren, die ja oft belastend sein können, zu vermeiden.
Ich bitte Sie deshalb, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.