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Rieder Beat · Ständerat · 2021-06-16

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-16

Wortprotokoll

Vorweg: Ich kümmere mich nicht um den indonesischen Millionär, sondern um die Schweizerinnen und Schweizer, die mit dieser ZPO konfrontiert sind, und zwar hauptsächlich konfrontiert sind. Die Frage, wieso zu Artikel 266 ZPO bis anhin keine parlamentarischen Vorstösse unterwegs waren, können Sie sich selbst beantworten: Es ist relativ delikat, gegen die Presse anzutreten; das haben auch einige Mitglieder der RK-S in den letzten Wochen erlebt. Es ging so weit, dass man mit allen Mitteln versuchte, herauszufinden, wer denn diesen Antrag hinterlegt habe, was das für ein subversiver Mensch sei, der sich da anmasse, die Pressefreiheit infrage zu stellen - und es gelang diesen Leuten sogar.

Ich muss Ihnen ehrlich sagen: Ich hätte mir nach dem Abschluss der Detailberatung nicht im Traum vorstellen können, dass diese Änderung von Artikel 266 ZPO dermassen viel Staub aufwirbeln würde. Ich musste mich dann anschliessend auch in diesen Artikel einlesen, und ich muss Ihnen heute sagen: Es ist eben nur Staub, der hier von der Presse aufgewirbelt wird, nicht mehr als Staub. Wenn sich die geschlossene Medienwelt hier ins Zeug legt, als ginge es um Leben und Tod oder um ein Ja oder Nein zur Pressefreiheit, ist dies nichts anderes als eine hochentwickelte Form von Empörungsjournalismus, der leider auch in der Schweiz immer mehr eine Erscheinung der angeblichen Pressevielfalt wird. Ob das eine Vielfalt ist, wage ich zu bezweifeln.

Kollege Hefti hat sehr fundiert und detailliert die juristischen Grundlagen aufgezeigt. Wenn wir uns damit befassen, scheint mir ein Aspekt sehr wichtig: Die vorliegende Bestimmung von Artikel 266 ZPO, Herr Kollege Sommaruga hat es zu Recht gesagt, stammt eigentlich aus den Achtzigerjahren, von 1983, aus dem letzten Jahrhundert; es war damals Artikel 28c Absatz 3 ZGB. Schauen Sie sich einmal an, wie die Medienwelt in den Achtzigerjahren aussah, und vergleichen Sie mit der Medienwelt von heute. Dann werden Sie, in einer abgekürzten Bilanz, Folgendes feststellen: Die heutige Medienwelt der periodisch erscheinenden Printmedien, welche durch Artikel 266 ZPO vor allem betroffen sind, wird in der Schweiz von drei mittleren bis grösseren Konzernen dominiert.

1.[NB]Ringier - Umsatz: 1 Milliarde Franken, 120 Zeitungen, 70 Portale, 7147 Mitarbeiter und, was mich als Juristen interessiert hat, ein eigener, ausgebauter Rechtsdienst, eine eigene Rechtsabteilung.

2.[NB]CH Media - Umsatz: 400 bis 500 Millionen Franken, 20 Zeitungen, 80 Produkte, 1800 Mitarbeiter und, was mich interessiert hat, eine eigene, ausgebaute Rechtsabteilung.

3.[NB]TX Group AG, vormals Tamedia AG - über 1 Milliarde Franken Umsatz, 3700 Mitarbeitende, 40 Prozent Marktanteil in der Deutschschweiz, 68 Prozent Marktanteil in der [PAGE 687] Westschweiz und - Sie wundern sich nicht - eine eigene, ausgebaute Rechtsabteilung.

Die gesamte schweizerische Printmedienwelt wird von drei relativ grossen Konzernen dominiert. Über die SRG möchte ich hier gar nicht reden. Sie ist ja quasi ein "Fast-Monopolist". Ich bin darüber hinaus auch nicht als Medienhasser bekannt. Ich habe mich in diesem Rat mehrfach für die Medien eingesetzt. Was aber hier von den Medien im Rahmen von Artikel 266 ZPO versucht wird, ist, uns für blöd zu verkaufen! Wenn Sie gemäss Artikel 266 ZPO als Privater, als Individuum, als Unternehmer oder als Politiker einmal vor Gericht eine superprovisorische Verfügung erstreiten wollen, dann werden Sie mit allergrösster Wahrscheinlichkeit einem dieser drei Konzerne gegenüberstehen, und ich garantiere Ihnen: Ihre Erfolgsaussichten vor dem Gericht werden nicht überaus gross sein. Darum, Herr Kollege Sommaruga, gibt es auch keine grossen Präjudizfälle des Bundesgerichtes.

Ich musste mich wirklich anstrengen, um die ganzen Präjudizfälle des Bundesgerichtes zusammenzusuchen. Es sind nur ganz wenige Fälle. Wieso? Nicht etwa, weil kein Bedarf bestünde, sondern weil sich jeder, der gegen einen solchen Medienkonzern antritt, zweimal überlegt, ob er das Geld für die Kosten, die Geduld und die Nerven dazu hat. Es gibt zu Artikel 266 ZPO nur relativ wenige höchstrichterliche Entscheide. Insbesondere auch zu exakt dem Thema, welches wir besprechen, nämlich zum besonders schweren Nachteil, den wir auf einen schweren Nachteil eingrenzen wollen, gibt es äusserst wenige Gerichtsurteile.

Vieles wurde von Kollege Hefti bereits gesagt. Ich fasse es so zusammen: Artikel 266 ZPO sieht von Gesetzes wegen für vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien strengere Voraussetzungen vor als für andere vorsorgliche Massnahmen und konkretisiert, dass Artikel 17 der Bundesverfassung eben auch in der ZPO umgesetzt wird.

Bei den wenigen Fällen, bei denen in der Praxis geprüft wurde, ob die Voraussetzung des besonders schweren Nachteils erfüllt ist oder nicht, zeigte sich Folgendes: Diese Bedingung - man muss das nüchtern betrachten - ist für den Erfolg oder Misserfolg eines Gesuchs gegen die Medien meistens nicht matchentscheidend. In den meisten Fällen wurden vorsorgliche Massnahmen abgelehnt, weil die übrigen zwei Voraussetzungen nicht erfüllt waren: der fehlende Rechtfertigungsgrund, nämlich kein öffentliches Interesse an der Berichterstattung, und die Verhältnismässigkeit. Die Frage des schweren oder besonders schweren Nachteils wurde oftmals offengelassen. Namentlich die Frage des Beweismasses ist häufig umstritten. Der Nachweis der Voraussetzungen von Artikel 266 ist für den Gesuchsteller in der Praxis daher oftmals sehr schwierig bzw. illusorisch.

Mit anderen Worten: Diese Korrektur ist tragbar und im Sinne der Waffengleichheit zwischen den Medien und dem Individuum in der Schweiz hinnehmbar, ja sogar geboten. Das Gericht hat vor der Beurteilung des besonders schweren Nachteils alle drei Kriterien zu prüfen; sie wurden genannt. Bei fast allen Entscheiden wurde die Frage über den Rechtfertigungsgrund, nämlich insbesondere über das öffentliche Interesse an der jeweiligen Berichterstattung, beurteilt, und die Gesuche um superprovisorische Massnahmen wurden regelmässig abgewiesen. Somit fällt der Vorwurf der Zensur eigentlich schon aufgrund der Gerichtspraxis und der Gesetzgebung in sich zusammen.

Was an der durch die Medien befeuerten Polemik aber besonders abstossend ist, ist die Tatsache, dass man uns hier das Bild des kleinen, armen Journalisten verkaufen will, der gegen den grossen, bösen, reichen russischen Oligarchen, jetzt noch unterstützt durch die besonders böse ständerätliche Kommission für Rechtsfragen, um die Pressefreiheit in der Schweiz kämpfen muss. In der Realität zeigt sich ein völlig anderes Bild: Der normale Bürger, der aus seiner Sicht - aus seiner Sicht! - von den Medien ungerechtfertigt durch den Dreck gezogen wird, steht vor Gericht meistens einem Medienkonzern gegenüber, der über Mittel verfügt, die ihm selber nicht zur Verfügung stehen. Er hat in der Regel keine Chance, dass die Presseerzeugnisse nicht veröffentlicht oder vom Markt genommen werden.

Sie können sich selbst die Namen jener Menschen ins Gedächtnis rufen, welche in den letzten Jahren in der Schweiz in wenigen Tagen in ihrem Ruf beschädigt wurden. Die Online-Medienwelt hat das Ganze noch einmal beschleunigt und verschärft. Das Thema ist übrigens uralt - Sie kennen das Buch von Heinrich Böll, ich muss das nicht wiederholen. Die Medienwelt hat sich seither nicht zum Besseren verändert, hat sich in ihrer Schlagzeilendramatik kaum verbessert.

Das Bild von den Medien, das im Vorfeld dieser Debatte suggeriert wurde, existiert nicht mehr. Der Konzentrationsprozess der Medien hat zu Konzernen geführt, welche ihre Macht gnadenlos ausspielen könnten oder können. Bei Gericht und den Beratungen über vorsorgliche Massnahmen stehen sich in der Regel - in der Regel! - zwei völlig ungleiche Parteien gegenüber. Wir hören dann eben nur von jenen Fällen, wo sich die Gegenpartei auch teure und gute Anwälte leisten kann - wie der indonesische Millionär -, aber nicht vom normalen Bürger oder der normalen Bürgerin. Aber an der Vielzahl der eben durch diese Medien betroffenen Privatbürgerinnen und Privatbürger müssen wir uns orientieren; das ist Gegenstand der ZPO, und daher ist diese Massnahme, diese sehr limitierte Massnahme absolut hinnehmbar.

Der Wechsel vom "besonders schweren" Nachteil zum "schweren" Nachteil ist absolut gerechtfertigt, wird zugegebenermassen in der Praxis eine kleine Rolle spielen, ist aber immerhin ein Signal der Reaktion auf die veränderte Gegebenheit in der Medienlandschaft, welche sich auch auf die Parteistellung im Zivilprozess auswirkt. In diesem Antrag eine Pressezensur zu erkennen, dazu braucht es schon eine gewisse Medienblindheit!

Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.