Seiler Graf Priska · Nationalrat · 2021-09-13
Seiler Graf Priska · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-09-13
Wortprotokoll
Ich gebe zuerst meine Interessenbindung bekannt: Ich bin seit Beginn Mitglied des Initiativkomitees.
Der Kern der Initiative ist, dass das Parlament und im Endeffekt natürlich auch das Volk über Ausfuhrkriterien für Kriegsmaterial mitentscheiden kann. Es ist wirklich unsere Idee, dass diese Kriterien auf Gesetzesstufe gehoben werden. Genau das wird mit dem indirekten Gegenvorschlag erfüllt; darüber sind wir auch glücklich.
Ein wichtiger Punkt ist aber auch, dass die Formulierungen glasklar verfasst sind und dass sie keine diffusen Ausnahmemöglichkeiten mehr zulassen. Die SiK-N hat mit dem Zusatz in Artikel 22a Absatz 2 Litera a aber genau eine solche unklare Regelung geschaffen. Ausnahmen sollen zulässig sein für demokratische Länder, die über ein Exportkontrollregime verfügen, das mit demjenigen der Schweiz vergleichbar ist. Da stellt sich mir dann schon die Frage: Was heisst denn das, "demokratische Länder"? Gehört Brasilien dazu? Oder die Türkei? Oder Katar? Das ist sehr schwammig formuliert. Es gibt auch keine Liste im SECO, auf der die sogenannt demokratischen Länder aufgeführt sind. Ich habe in der Kommission danach gefragt.
Es stimmt, diese Klausel stammt tatsächlich aus dem Initiativtext der Korrektur-Initiative. Der Begriff "Demokratie" lässt sich nun aber sehr weit oder sehr eng definieren. Als wir diesen Begriff in unseren Initiativtext aufgenommen haben, sind wir davon ausgegangen, dass das Parlament bei einer Annahme der Initiative diesen Begriff ausführen und in einem Gesetz genauer definieren würde. Der Begriff "ähnliches Exportkontrollregime" stammt indirekt aus der heute geltenden Kriegsmaterialverordnung. Dieser Begriff ist viel klarer definiert. Gemäss SECO hat ein Land ein ähnliches Exportkontrollregime, wenn es folgende vier Abkommen ratifiziert hat: Gruppe der Nuklearlieferländer, Australien-Gruppe, Raketentechnologie-Kontrollregime, Vereinbarung von Wassenaar.
Was die Annahme der Klausel für Konsequenzen haben würde, lässt sich anhand von zwei Beispielen gut erläutern. In die Türkei und in die Ukraine wird aktuell kein Kriegsmaterial mehr geliefert, weil beide Länder in einen bewaffneten Konflikt verwickelt sind. Mit dieser Ergänzung in Artikel 22a könnten jedoch beide Länder wieder Schweizer Kriegsmaterial erhalten: Beide Länder sind als demokratisch zu bezeichnen, und beide Länder haben die für die Beurteilung des Exportkontrollregimes zentralen vier Abkommen ratifiziert. Im Vergleich zu heute, zum Status quo, stellt dieser Zusatz sogar eine Lockerung dar. Das ist ganz sicher nicht im Sinne der Korrektur-Initiative. Das Initiativkomitee liess dazu auch ein juristisches Kurzgutachten von Frau Prof. Dr. Evelyne Schmid von der Uni Lausanne erstellen, das ebenfalls zur Erkenntnis kam, dass mit dieser beantragten Ergänzung in Artikel 22a der Auslegungsspielraum der Behörden weiter vergrössert würde.
Ich rede hier nun im Namen sämtlicher Allianzmitglieder, wenn ich ankündigen darf, dass das Komitee einen Rückzug der Initiative nicht in Betracht ziehen kann, falls diese Lockerung weiterhin Bestandteil des indirekten Gegenvorschlages bleibt.
Ich bitte Sie daher, den Antrag meiner Minderheit zu unterstützen, welche diese Ausnahmeklausel wieder rückgängig machen will.