Fässler Daniel · Ständerat · 2021-09-13
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-09-13
Wortprotokoll
Ich vertrete hier bei Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a einen Antrag, der in der Kommission nur knapp unterlegen ist, nämlich mit 6 zu 5 Stimmen bei 0 Enthaltungen. Um was geht es? Schon bei den vor fünf Jahren abgeschlossenen Beratungen zur Totalrevision des Energiegesetzes wurde intensiv darüber diskutiert, welche Wasserkraftanlagen wie gefördert werden sollen. Dabei ging es um unterschiedliche, sich teilweise ausschliessende Fördermodelle: erstens um das Einspeisevergütungssystem gemäss Artikel 19 fortfolgende; zweitens um die Investitionsbeiträge gemäss Artikel 24 fortfolgende; und drittens um die Marktprämien für die Grosswasserkraft gemäss Artikel 30.
Am Einspeisevergütungssystem können heute die Betreiber von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Bruttoleistung zwischen 1 Megawatt und 10 Megawatt teilnehmen. Das heutige System der Investitionsbeiträge ist auf dieses Einspeisevergütungssystem abgestimmt. Das heisst für die Wasserkraft Folgendes: Einen Investitionsbeitrag können heute Betreiber von Wasserkraftanlagen in zwei Fällen in Anspruch nehmen, erstens für Neuanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 Megawatt und zweitens für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen von bestehenden Anlagen mit einer Leistung von mindestens 300 Kilowatt. Eine Marktprämie schliesslich können sehr grosse Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 Megawatt beanspruchen, dies zusätzlich zum Investitionsbeitrag. Bei der Revision des Energiegesetzes wurde dieses Fördersystem befristet, das Einspeisevergütungssystem bis Ende 2022 und das System der Einmalvergütung bzw. des Investitionsbeitrages bis Ende 2030.
Die Beschlüsse des Nationalrates sehen nun vor, dass bei den Wasserkraftanlagen neu folgende Anlagen einen Investitionsbeitrag beanspruchen können: erstens neue Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mindestens 1 Megawatt und zweitens bestehende Wasserkraftanlagen für erhebliche Erweiterungen bzw. erhebliche Erneuerungen, sofern sie danach eine Leistung von mindestens 300 Kilowatt aufweisen.
Die Bedingungen für die Teilnahme am System der Marktprämie sollen unverändert bleiben. Die von mir vertretene Minderheit ist mit dem Nationalrat der Überzeugung, dass dies so schlüssig ist. Eine knappe Mehrheit der Kommission möchte nun aber neue Wasserkraftanlagen nur noch unterstützen, wenn diese eine Leistung von 3 Megawatt oder mehr aufweisen. Damit würde für die kleine, aber auch für die mittelgrosse Wasserkraft keine an das bisherige System anschliessende Übergangslösung geschaffen, sondern eine Verschärfung beschlossen, die aus energiepolitischen Gründen keinen Sinn macht.
Es wird immer wieder betont, dass die Wasserkraft das Rückgrat der schweizerischen Stromversorgung sei und dass sie dies in naher Zukunft noch stärker sein werde. Es wäre daher absolut unverständlich, wenn wir vor diesem Hintergrund den Neubau von Wasserkraftanlagen zusätzlich behindern würden. Dass das Potenzial gross ist, zeigt nur schon ein Blick in die Liste der noch nicht realisierten Projekte, die über einen positiven Bescheid für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem verfügen. Es handelt sich dabei um 84 Projekte mit einer durchschnittlichen Leistung von 1,35 Megawatt und einer durchschnittlichen Jahresproduktion von 5 Gigawattstunden bei vergleichsweise tiefen Förderkosten von 7,7 Rappen pro Kilowattstunde.
Wir diskutieren bei meinem Minderheitsantrag nicht über Kleinstanlagen. Lassen Sie sich bitte nicht von den kleinen Zahlen 1 und 3 täuschen. Wir reden von Anlagen mit 1 bis 3 Megawatt. Denn bereits mit der vom Nationalrat beschlossenen Leistungsgrenze von 1 Megawatt werden Wasserkraftanlagen ausgeschlossen, die jedes Jahr bis zu 3,7 Gigawattstunden, d. h. 3,7 Millionen Kilowattstunden, erneuerbaren Strom produzieren würden. Das ist notabene mehr, als die grosse 2,2-Megawatt-Solaranlage der Axpo an der Muttsee-Staumauer produziert, über die letzte oder vorletzte Woche in den Medien berichtet wurde.
Wären nun Investitionsbeiträge nur für Neuanlagen mit einer Leistung von mindestens 3 Megawatt möglich, würden sogar Wasserkraftanlagen mit einer Jahresleistung von bis zu 11 Gigawattstunden vom Fördersystem ausgeschlossen. Das wäre mit Blick auf die gefährdete und so oft diskutierte Versorgungssicherheit schwer erklärbar.
Ich erlaube mir noch eine andere Rechnung. Wir haben in der Kommission erfahren, dass es 700 Quadratmeter Dachfläche braucht, um mit einer Fotovoltaikanlage eine Leistung von 100 Kilowatt oder 0,1 Megawatt zu erreichen. Um eine Wasserkraftanlage mit einer Leistung von z. B. 2,5 Megawatt - und diese wäre unter der Grenze von 3 Megawatt, welche die Kommissionsmehrheit vorschlägt - durch eine Fotovoltaikanlage zu substituieren, müsste also eine Dachfläche von 17[NB]500 Quadratmetern mit Panels belegt werden. Bei einer angenommenen Dachbreite von 15 Metern müssten die zur Verfügung stehenden Dächer also mehr als einen Kilometer lang sein. Dass die entsprechende Anlage zudem den Nachteil hätte, nur bei schönem Wetter Strom zu produzieren und im Winterhalbjahr über eine unterdurchschnittliche Leistung zu verfügen, sei auch noch bemerkt.
Mein Fazit: Es wäre unverständlich, wenn wir bei der Wasserkraft auf ein bedeutendes Potenzial leichtfertig verzichten würden. Ich ersuche Sie daher, meine Minderheit zu unterstützen. Sie schliessen sich damit übrigens einer klaren Mehrheit des Nationalrates an. Dieser hat diese Frage mit 124 zu 62 Stimmen bei 5 Enthaltungen, d. h. mit einer Zweidrittelmehrheit, im Sinne meiner Minderheit entschieden.