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Würth Benedikt · Ständerat · 2021-09-14

Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-09-14

Wortprotokoll

Wenn Sie einverstanden sind, werde ich dann gleich auch die Differenzen zum Nationalrat erläutern. Dann geht es zügig.

Diese Vorlage besteht aus drei Elementen: erstens den Änderungen des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation, zweitens der Änderung des Innosuisse-Gesetzes und drittens dem Bundesbeschluss über die Finanzierung der Tätigkeiten der Innosuisse in den Jahren 2021-2024. Die Innosuisse, das ist Ihnen bekannt, unterstützt Innovationsprojekte, die in Zusammenarbeit zwischen Forschungs- und Umsetzungspartnern realisiert werden. Die Vorlage gestaltet die Innovationsförderung nicht völlig neu, sondern passt in erster Linie die Fördermöglichkeiten den Bedürfnissen an. Ziel ist es, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Innosuisse ihre Förderung in einem dynamischen Umfeld so wirkungsvoll wie möglich ausgestalten kann.

Es geht im Wesentlichen um fünf Punkte:

1.[NB]Das Bandbreitenkonzept für die Beteiligung an den Gesamtkosten von Innovationsprojekten: Das geltende Recht sieht hier eine 50-prozentige Finanzierung durch die Innosuisse vor, wobei die Verordnung bereits eine gewisse Flexibilisierung kennt. Neu ist eine Beteiligung zwischen 40 und 60 Prozent möglich, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch bestimmte Abweichungen denkbar sind.

2.[NB]Die direkte Förderung von Innovationsprojekten von Start-ups: Der Gesetzentwurf sieht neu vor, dass die Innosuisse direkte Beiträge an Innovationsprojekte von Jungunternehmen leisten kann. Jungunternehmen, die sich auf ihren Markteintritt vorbereiten, gelten heute als Umsetzungspartner und können keine direkten Beiträge der Innosuisse erhalten. Insbesondere bei Hochschul-Spin-offs verhindert zudem die Bedingung der Unabhängigkeit der Umsetzungspartner von Forschungspartnern oft eine Förderung. Es macht darum Sinn, dass gerade die Gründerinnen und Gründer, die bereits die Vorbereitungsforschung an den Hochschulen betrieben haben, die Forschungsresultate im Hinblick auf eine tatsächliche Umsetzung am Markt weiterentwickeln können. Die neue Regelung soll aber nicht nur auf Spin-offs beschränkt sein, sondern es geht um den Kreis junger Unternehmen, welche sich im Stadium des Markteintritts befinden. Es geht aber nicht um direkte Beiträge an bereits am Markt tätige Unternehmen.

3.[NB]Die Vorlage will die höhere Beteiligung der Innosuisse an den indirekten Kosten von Innovationsprojekten der Technologiekompetenzzentren über den Overhead realisieren. Das macht insofern Sinn, als diese Technologiekompetenzzentren anders als die Kompetenzzentren im Umfeld der Universitäten und Fachhochschulen eine andere Kosten- und Finanzierungsstruktur haben, die damit berücksichtigt werden soll. Im Bundesbeschluss über die Finanzierung der Tätigkeiten der Innosuisse in den Jahren 2021-2024 beträgt der neue Beitragshöchstsatz 25 Prozent.

4.[NB]Es geht weiter darum, dass die Förderung der Innovationskompetenz hochqualifizierter Personen etwas flexibler ausgestaltet wird; das ist Artikel 20a des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG).

5.[NB]Eine neue Bestimmung im Innosuisse-Gesetz wird es dem Schweizerischen Nationalfonds und der Innosuisse in [PAGE 779] Ausnahmefällen erlauben, höhere Reserven als 10 Prozent des jährlichen Bundesbeitrags zu erhalten. Der Nationalrat hat den Prozentsatz bei 15 Prozent angesetzt und ist bei der bisherigen Referenzgrösse geblieben, nämlich dem jeweiligen jährlichen Bundesbeitrag an den Schweizerischen Nationalfonds. Ihre Kommission folgt hier dem Nationalrat.

Ich kann Ihnen mitteilen, dass Ihre Kommission alle Beschlüsse einstimmig gefasst hat, ausgenommen die zusätzliche Bestimmung zu Artikel 19 Absatz 3ter FIFG, bei der es eine Enthaltung gab. Weil es keine Minderheitsanträge gibt, werde ich die drei Differenzen zum Nationalrat kurz erläutern:

1.[NB]Der Nationalrat hat, dem Antrag der Schwesterkommission folgend, die als Stipendien an Nachwuchsforschende ausgerichteten Forschungsförderungsbeiträge des Schweizerischen Nationalfonds und der Innosuisse von der direkten Bundessteuer befreit. Ihre Kommission teilt die Auffassung, dass dies zu tun sei, nicht. Es entspricht dem Grundsatz der systematischen Besteuerung aller Einkünfte und vor allem dem Gleichbehandlungsgebot, dass auch diese Beiträge versteuert werden. Wir müssen uns bewusst sein, dass es hier um Beiträge in der Grössenordnung von 40[NB]000 bis 60[NB]000 Franken geht; es sind also keine kleinen Beiträge. Es geht um Leute, die sogenannte Postdoc-Stipendien erhalten und später eine akademische Laufbahn in der Schweiz einschlagen.

Wir sind der Meinung, dass eine Nichtbesteuerung materiell wie formell falsch ist. In materieller Hinsicht sei gesagt, dass eine Nichtbesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen eben bereits heute denkbar ist, insbesondere, wenn die empfangende Person bedürftig ist. Dazu kommt weiter, dass der Steuerpflichtige, der sich selbst in Aus- und Weiterbildung befindet, überdies Abzüge der Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung geltend machen kann. Aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist darum am geltenden Recht festzuhalten. Zum Formellen sei gesagt: Es kann nicht angehen, dass auf diese Weise in Spezialerlassen Steuergesetzgebung gemacht wird. Will der Bundesgesetzgeber auch noch die Kantone mit einschliessen, dann ist die Lösung des Nationalrates ohnehin nicht zu unterstützen.

2.[NB]Bei der Beteiligung der Umsetzungspartner an den Kosten von Innovationsprojekten beantragt Ihre Kommission, ebenfalls in Abweichung zum Beschluss des Nationalrates, bei einer Bandbreite von 40 bis 60 Prozent zu bleiben und somit dem Bundesrat zu folgen. Der Nationalrat hat hier eine Bandbreite von 30 bis 50 Prozent beschlossen. Wir meinen, dass eine Untergrenze von 30 Prozent nicht mehr im Gleichgewicht ist. Diese Bestimmung des Nationalrates führt insbesondere auch zu finanziellen Folgekosten. Wir reden hier von rund 150 Millionen Franken, welche in der nächsten BFI-Botschaft berücksichtigt werden müssten. Wenn man nicht bereit ist, diese Mittel zu sprechen, dann gibt es logischerweise eine Reduktion der Projekte; auch das wäre ein Effekt, den Ihre Kommission nicht unterstützt. Insgesamt sind wir der Meinung, dass die Lösung des Bundesrates ausgewogen ist. Darum empfiehlt die Kommission, bei Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d sowie bei Artikel 19 Absätze 2bis und 2ter dem Bundesrat Folge zu leisten.

3.[NB]In Artikel 19 Absatz 3ter hat die WBK-S aufgrund der ausserordentlich schwierigen Situation im Zusammenhang mit der blockierten Assoziierung bei Horizon eine Bestimmung eingefügt, die im Sinne einer Kompensationsmassnahme helfen soll, Projekte mit bedeutendem Innovationspotenzial von Schweizer Unternehmen zu fördern. Die fehlende Assoziierung trifft eben auch die Innovationsförderung, konkret ist hier das Programm "Accelerator" angesprochen. Vereinfacht gesagt: Einem KMU, das bei den Horizon-Programmen mit einem Projekt durchgekommen ist, wird heute im Prinzip gesagt, dass es die Kriterien zwar erfüllt hat, dass es nun aber den Sitz in die EU verlegen muss, um finanziert zu werden. Mit dem von Ihrer Kommission eingefügten Absatz kann man immerhin festhalten, dass das KMU in Basel oder Kreuzlingen bleiben kann, sofern es die entsprechenden Kriterien erfüllt.

Die Kommission ist sich bewusst, dass der Bundesrat ein ganzes Paket von Kompensations- und Ersatzmassnahmen plant. Wir sind allerdings der Meinung, dass aufgrund der Dringlichkeit und Wichtigkeit der Angelegenheit im Zuge dieser Gesetzesrevision die entsprechenden Lücken zu schliessen sind. Die Kommission ist sich auch bewusst, dass es vielleicht noch bessere Formulierungen geben könnte. Aber mit dem heutigen Beschluss setzen Sie auf jeden Fall eine Differenz; im weiteren Verfahren kann das Thema dann noch entsprechend vertieft werden. Der Bundesrat hat signalisiert, dass er dieses Vorgehen ebenfalls begrüsst.

Schliesslich erwartet die Kommission, dass der Bundesrat rasch griffige Strategien und Massnahmen für den Fall der Nichtassoziierung an Horizon entwickelt und, wo nötig, dem Parlament zur Beschlussfassung unterbreitet. Die Kommission wird in dieser Thematik aktiv am Ball bleiben und auch Sondersitzungen in Aussicht nehmen.

Ich komme zum Schluss: Innovationsförderung kann selbstverständlich immer auch kritisch hinterfragt werden. Die Innovation entsteht ja nicht beim Staat, sondern beim Unternehmen selbst. Umso wichtiger ist es, dass die Prinzipien der bewährten Innovationsförderung in der Schweiz auch mit diesem neuen Erlass hochgehalten werden: erstens die subsidiäre Rolle des Staates, zweitens die Kooperation zwischen Forschungseinrichtungen, Umsetzungspartnern und Innosuisse. Gerade für den KMU-Bereich ist diese pragmatische Innovationsförderung wichtig.

In diesem Sinne bitten wir Sie, die Anträge Ihrer Kommission zu unterstützen und der Vorlage zuzustimmen.