Bellaïche Judith · Nationalrat · 2021-09-14
Bellaïche Judith · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2021-09-14
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative aus dem Jahre 2014 sah acht Änderungen vor, die die Stärkung des Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesens in der Schweiz zum Ziel hatten. Die darauffolgende Vernehmlassung zum entsprechenden Vorentwurf führte zu kontroversen Resultaten in Bezug auf viele in der parlamentarischen Initiative geforderten Änderungen, was die Mehrheitsfähigkeit der Vorlage gefährdete.
In Anbetracht der bereits guten Rahmenbedingungen für Stiftungen in der Schweiz war auch kein dringender Handlungsbedarf in Bezug auf eine umfassende Revision des Stiftungsrechts gegeben. Demnach übernahm die Ständeratskommission im Sinne des kleinsten gemeinsamen Nenners zwei der in der parlamentarischen Initiative vorgeschlagenen Änderungen, nämlich die Ausdehnung des Änderungsvorbehalts auf Organisationsänderungen und die Vereinfachung für Änderungen der Stiftungsurkunde.
Die erste Neuerung betrifft Artikel 96a ZGB. Sie sieht vor, dass Änderungen des Zwecks der Stiftung durch den Stifter auch auf Organisationsänderungen ausgedehnt werden können, wenn der Stifter in der Stiftungsurkunde einen Änderungsvorbehalt vorgesehen hat, vom Stifter bei der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde eine entsprechende Änderung anbegehrt wird und mindestens zehn Jahre seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Änderung verstrichen sind.
Die zweite Neuerung bezieht sich auf die Artikel 86b und 86c ZGB. Sie handelt von den sogenannten unwesentlichen Änderungen der Stiftungsurkunde, welche von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans vorgenommen werden können, sofern dies aus triftigen sachlichen Gründen als geboten erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
Beide Punkte waren in Ihrer Kommission für Rechtsfragen unbestritten und werden als realitätsgerechte, moderate Entlastungen unserer Stiftungen betrachtet. Zudem wurden von der Kommission für Rechtsfragen zwei neue Punkte aufgenommen:
Mit dem neuen Artikel 84 Absatz 3 ZGB beantragen wir Ihnen die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Personen mit einem berechtigten Kontrollinteresse. Die Intention ist die Wahrung einer rechtskonformen Stiftungsführung, weil sich die geltende Stiftungsaufsichtsbeschwerde in der Praxis oftmals als ungenügend erweist bzw. die Beschwerdeberechtigung sehr restriktiv ausgelegt wird. So kann derzeit selbst dem Stifter das Beschwerderecht [PAGE 1584] verweigert werden, wenn er eine nicht konforme Stiftungsführung feststellen muss. Diese neue Bestimmung soll eine Ausgewogenheit der Interessen an einer rechtskonformen Stiftungsführung herbeiführen.
Die zweite Neuerung betrifft das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und hält mit dem neuen Artikel 56 Absatz 2 fest, dass eine angemessene Entschädigung der Organe der Steuerbefreiung einer Stiftung nicht entgegensteht. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass Stiftungsräte mit komplexen Sachverhalten und der Beaufsichtigung beachtlicher Summen befasst sind, was Fachwissen und Zeit beansprucht. Es ist wünschenswert und mit der Intention der parlamentarischen Initiative Luginbühl, den Stiftungsstandort zu stärken, vereinbar, dass Stiftungsorgane ein gewisses Mass an Professionalität aufweisen sollten. Anspruchsvolle Arbeit auf Stiftungsratsebene soll angemessen entschädigt werden können.
Eine Minderheit lehnt diesen neuen Absatz ab. Einerseits befürchtet sie Exzesse wie bei einzelnen Publikumsgesellschaften, andererseits beziehe sich der neue Absatz nicht nur auf Stiftungen, sondern auf sämtliche in Artikel 56 aufgelisteten juristischen Personen, was nicht die ursprüngliche Absicht der parlamentarischen Initiative Luginbühl gewesen sei. Ausserdem sei eine Steuerbefreiung im aktuellen Recht trotz Organentschädigung schon möglich. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass die Praxis in den Kantonen nicht einheitlich ist und der neue Absatz eine gewisse Rechtssicherheit schaffen würde.
Zusammenfassend bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und die Anträge der Kommissionsmehrheit anzunehmen.