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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2021-09-20

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-09-20

Wortprotokoll

Beim Thema Organspende geht es um existenzielle Fragen, sowohl für die Spenderinnen und Spender wie auch für die potenziellen Empfängerinnen und Empfänger; umso anspruchsvoller sind die damit verbundenen Entscheide.

Angesprochen sind bei diesem Thema elementare ethische Fragestellungen. Geregelt werden diese durch das Recht, durch die Gesetzgebung. Einerseits geht es darum, die Menschenwürde zu gewährleisten, das Recht auf persönliche Integrität und die Identität des verstorbenen Menschen wie auch die Rechte der Angehörigen. Andererseits geht es für Menschen, die auf ein Organ warten, um Leben und Tod. Aufgrund des medizinischen Fortschritts ist es in immer mehr Fällen möglich, bei einem Organversagen das Leben zu retten oder massgeblich zu verlängern. Die Zahl jener, die auf ein Organ warten, übersteigt aber jene der Spenderinnen und Spender bei Weitem. Ende 2020 warteten rund 1500 Personen auf ein Organ. Letztes Jahr starben 72 Personen, die auf der Warteliste standen - darunter Kinder und Jugendliche.

Ausgangspunkt der heutigen Debatte ist die Volksinitiative "Organspende fördern - Leben retten". Sie verlangt den Wechsel von der heutigen Zustimmungslösung zur Widerspruchsregelung. Wenn eine Person nicht zu Lebzeiten ihre Ablehnung geäussert hat, soll die Transplantation zulässig sein.

Der Bundesrat empfiehlt, die Initiative abzulehnen und stattdessen einen indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesebene zu verabschieden. Dieser beruht auf der erweiterten Widerspruchslösung. Die Kommission schlägt Ihnen mit einem Stimmenverhältnis von 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung vor, beim Gegenvorschlag dem Bundesrat zu folgen, wie dies schon der Nationalrat getan hat. Dagegen beantragt Ihre Kommission, die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen; das Stimmenverhältnis lautete 10 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen.

Falls Sie Ihrer Kommission folgen, wird bei der Stellungnahme zur Initiative eine Differenz geschaffen, hatte der Nationalrat die Initiative doch unterstützt, wenn auch mit dem knappsten möglichen Mehr. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Initiative zurückgezogen wird, falls der indirekte Gegenvorschlag zustande kommt. Die Differenz zwischen Nationalrat und Ständerat, die entsteht, falls Sie dem Antrag der Kommission folgen, spielt dann keine Rolle mehr.

An der Verfassungsgrundlage für eine Regelung fehlt es jedenfalls nicht. Massgebend ist Artikel 119a unserer Bundesverfassung. Das Volk hatte der Verfassungsbestimmung 1999 mit einem Rekordmehr von 87,9 Prozent zugestimmt. Mit dieser Verfassungsbestimmung ist sowohl die heutige Zustimmungslösung wie auch eine Widerspruchslösung vereinbar. Auch das Bundesgericht hatte schon so entschieden, noch bevor die neue Verfassungsgrundlage mit der Bundeszuständigkeit zustande gekommen war. Verfassungsrechtlich zulässig sind somit sowohl die Widerspruchs- als auch die Zustimmungslösung. Der Entscheid darüber, ob die Zustimmungs- oder die Widerspruchsregelung gilt, ist vom Gesetzgeber zu treffen, unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums.

Mit dem vorgeschlagenen Wechsel von der Zustimmungs- zur Widerspruchslösung folgt die Schweiz einem europäischen Trend. Immer mehr Länder entscheiden sich für die Widerspruchsregelung. Die Widerspruchsregelung gilt in den Nachbarländern Frankreich, Italien und Österreich. Erst 2020 eingeführt wurde sie in den Niederlanden und in England. Die Widerspruchsregelung ist eine konkrete Antwort auf den Organmangel bzw. darauf, dass heute nur wenige zu Lebzeiten ihren Willen bekunden und äussern, ob sie bei einem plötzlichen Tod mit einer Organspende einverstanden wären oder nicht - Kampagnen hin oder her.

Die Kommissionsmehrheit geht mit dem Bundesrat davon aus, dass sich die Zahl der Spenderinnen und Spender mit der Widerspruchsregelung erhöhen würde, während eine Minderheit aus grundsätzlichen Überlegungen bei der heutigen Zustimmungslösung bleiben möchte. Die Gründe dafür wird Ihnen der Minderheitssprecher gleich selbst erläutern.

Dass sich die Zahl der Spenderinnen und Spender mit der Widerspruchsregelung vergrössern würde, ist nicht nur Spekulation, sondern entspricht der Erfahrung, die beispielsweise die südeuropäischen Staaten mit dieser Regelung [PAGE 868] gemacht haben. Es besteht Grund zur Annahme, dass es sich bei uns nicht anders verhalten würde. Warum? Qualifizierte Umfragen zeigen, dass eine Mehrheit der Bevölkerung die Organspende befürwortet. Aber nur eine kleine Minderheit bringt das mit der entsprechenden Erklärung auf einem Ausweis zum Ausdruck. Die Diskrepanz zwischen einer generell positiven Haltung und dem Umstand, dass nur wenige eine Erklärung verfassen, lässt darauf schliessen, dass die Spendebereitschaft wesentlich grösser ist, wenn sie nicht schon lange im Voraus ohne Anlass extra erklärt werden muss.

Die Kommissionsmehrheit beurteilt die Ausgangslage für den Entscheid heute anders als bei früheren Debatten. Letztmals beurteilte sie sie beim Antrag Gutzwiller anlässlich einer Revision des Transplantationsgesetzes im Jahr 2015. Die Kommissionsmehrheit folgt damit dem Bundesrat.

Inhaltlich stimmen die heutige Zustimmungslösung und die Widerspruchsregelung darin überein, dass in jedem Fall der Wille der verstorbenen Person massgebend ist und massgebend sein muss. Liegt eine Willensäusserung vor, so ist diese unumstösslich. Die Entnahme ist nur zulässig, wenn die verstorbene Person zugestimmt bzw. - nach der neuen Regelung - nicht widersprochen hat.

Die Regelungen unterscheiden sich dann, wenn keine Erklärung bekannt ist. Mit der heutigen Zustimmungslösung werden dann die Angehörigen gefragt, ob sie der Entnahme zustimmen oder ob sie Widerspruch einlegen, wobei sie den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten haben. Mit der harten oder engen Widerspruchslösung, wie sie die Initiative vorsieht, ist die Entnahme zulässig, wenn kein Widerspruch der verstorbenen Person vorliegt. Das geht der Kommissionsmehrheit wie auch dem Bundesrat zu weit. Mit der erweiterten Widerspruchslösung, wie sie der indirekte Gegenvorschlag nun vorsieht, müssen, wenn die verstorbene Person keine Erklärung abgegeben hat, ihre Angehörigen oder die von ihr bezeichnete Vertrauensperson mit einbezogen werden. Sie werden auch nach dem mutmasslichen Willen der verstorbenen Person gefragt. Sie haben das Recht, der Organentnahme zu widersprechen. Wie im heutigen Recht bleibt die Entnahme in einem solchen Fall unzulässig, wenn keine Angehörigen erreichbar sind. Auch das sichert die Respektierung der Persönlichkeitsrechte der verstorbenen Person. Den Angehörigen ist ausserdem eine ausreichende Bedenkzeit von mindestens zwölf Stunden für ihren Entscheid zu gewähren, um zu verhindern, dass sie im Schock über den Tod des Nächsten vom Entscheiddruck einfach überfahren werden.

Im Ergebnis liegt die neu vorgeschlagene Regelung recht nahe bei der alten. Massgebend ist immer der Wille der verstorbenen Person. Der Unterschied liegt einzig, aber immerhin darin, dass beim Schweigen nach Aufklärung bzw. beim Ausbleiben eines Widerspruchs nach Aufklärung die Entnahme zulässig ist, während bisher die ausdrückliche Zustimmung nötig war. Man mag darin auch einen Schritt zur Entlastung der nächsten Angehörigen sehen.

Die Kommission liess sich davon überzeugen, dass die Prozesse in der Transplantationsmedizin sehr genau definiert sind und überwacht werden, auch hinsichtlich der Qualitätskontrolle und des Umgangs mit den Angehörigen, was eine zentrale Voraussetzung für den Entscheid war. Die Kommission hat auch die Bedenken gegen die vorgeschlagene Widerspruchsregelung zur Kenntnis genommen. Dies gilt insbesondere auch für das von der Nationalen Ethikkommission vorgeschlagene Erklärungsmodell.

Weil eine Haltung zur Zustimmungs- oder Widerspruchslösung kontrovers blieb, favorisiert die Nationale Ethikkommission eine Erklärungsregelung. Mit dieser Erklärungsregelung sollen die Menschen in der Schweiz von den Behörden regelmässig aufgefordert werden, sich mit dem Thema Organspende auseinanderzusetzen und sich dazu zu äussern, z. B. anlässlich des Besuchs beim Hausarzt oder der Hausärztin oder bei der Erneuerung von Ausweisen.

Die Kommission anerkennt, dass ein solches Erklärungsmodell vielleicht helfen würde, den hypothetischen Willen der verstorbenen Person besser zu kennen. Sie betrachtet es aber als Zumutung, sich bei Behördengängen, zum Beispiel auf dem Einwohneramt, bei der Motorfahrzeugkontrolle oder bei Arztbesuchen ständig mit der Organspende und damit mit dem Tod auseinandersetzen zu müssen. Im Ergebnis erweist sich das Erklärungsmodell der Ethikkommission als schwerwiegenderer Eingriff als die vorgeschlagene Regelung.

Keine Unterstützung fand auch der von verschiedener Seite, beispielsweise mit der parlamentarischen Initiative Nantermod 18.443, vorgeschlagene Eintrag auf der Krankenversicherungskarte. Abgesehen davon, dass den Krankenversicherern damit völlig neue Aufgaben überbunden würden, die sachlich schwer zu rechtfertigen sind, wäre die damit verbundene Verpflichtung zur Äusserung ein noch stärkerer Eingriff in die persönliche Freiheit, die auch als solcher empfunden würde.

Im Ergebnis bitte ich Sie namens der Kommissionsmehrheit, auf die Vorlage einzutreten und sie dann in der Detailberatung entsprechend den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu verabschieden.