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Bortoluzzi Toni · Nationalrat · 2002-12-11

Bortoluzzi Toni · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-12-11

Wortprotokoll

Wir haben eine ganze Reihe von Einzelanträgen, und es wäre reizvoll, darauf einzugehen. Die Redezeit, die man zur Verfügung hat, ist dafür leider zu kurz.

Ich möchte mich vor allem mit den Konzepten auseinander setzen. Es geht um die Frage einer Systemänderung in unserem Gesundheitswesen. Das ist der wichtigste Teil dieser Gesetzesrevision. Die Mehrheit schlägt eine Beibehaltung des Vertragszwanges vor, will aber die Zulassung für Leistungserbringer verschärfen oder die Eintrittsschwelle anheben. Unter Einbezug der Ärzte soll dann ein Katalog erstellt werden, welcher diese Bedingungen nennt. Das hat den Vorteil - das ist zuzugeben -, dass der befürchteten Konfrontation mit den Ärzten ausgewichen werden kann. Ob es aber zum gewünschten Abbau von offensichtlichen Überkapazitäten führt, ist zu bezweifeln, weil der Anreiz, sich auf das Notwendige zu beschränken, für die Leistungserbringer nach wie vor fehlen wird.

Es wird zwar schwieriger, eine Zulassung zu bekommen. Wenn sie aber einmal da ist, ändert sich gegenüber heute nichts, und die Schwächen des Systems werden so nicht beseitigt. Die Schwäche liegt nicht nur in der Anzahl der Leistungserbringer, sondern sie liegt ebenso sehr im Verhalten der Leistungserbringer. Ich möchte aus der Sicht der Kommission festhalten, dass die Version der Mehrheit der Kommission ein ernsthafter Versuch war - das ist nicht von der Hand zu weisen -, gewisse Mängel der ständerätlichen Lösung aufzufangen. So gesehen war die Mehrheitsversion in der Kommission ein starker Diskussionsbeitrag zur ganzen Problematik der Aufhebung des Kontrahierungszwanges.

Dass sich unsere Fraktion auch nicht für die Minderheit II (Gross Jost) zu erwärmen vermag, wird Sie nicht erstaunen. Die von den sozialdemokratischen Vertretern vorgeschlagene Änderung stellt einen beachtlichen Schritt in Richtung Staatsmedizin dar. Immerhin gestehen die Antragsteller - [PAGE 2088] Herr Cavalli hat das vorhin zum Ausdruck gebracht - ein, dass das bestehende System auch aus ihrer Sicht nicht mehr zu genügen vermag. Das ist doch immerhin beruhigend. Es gibt tatsächlich auch die Möglichkeit, die Mängel mit zusätzlichen Auflagen und einem noch engeren staatlichen Gesetzeskorsett zu versehen; wenn es dann auch nicht funktioniert, kann man dem Bundesrat, wie das die Minderheit II vorsieht, noch weiter gehende Kompetenzen zum Eingreifen geben.

Wir sind davon überzeugt, dass den heutigen Problemen einer unnötigen und unkontrollierten Mengenausweitung nur mit mehr Verantwortung und mehr Freiheit für die einzelnen Akteure im Gesundheitswesen begegnet werden kann. Wir ziehen das vor. Der Beschluss des Ständerates geht für die SVP-Fraktion in die richtige Richtung.

Die Aufhebung des Vertragszwanges ist unseres Erachtens reif und überfällig. Es ist nicht eine Frage des richtigen Systems: Wir sind überzeugt, dass das System Aufhebung des Vertragszwanges richtig ist. Der Beweis, dass es funktioniert, wird in verschiedensten wichtigen Lebensbereichen erbracht, ohne irgendwelche Zwänge. Das Gesundheitswesen macht da keine Ausnahme. Die grosse Unbekannte ist einzig und allein, ob die besonders geforderten Akteure - Ärzte, andere Leistungserbringer und Versicherer - mit diesen neuen Bedingungen umzugehen wissen. Da sind gewisse Zweifel angesagt, aber daran ändert sich auch in fünf Jahren nichts. Das Problem wird das gleiche bleiben, und es gilt, dieses Problem zu bewältigen. Es ist also kein Problem des Ziels, sondern es besteht die Schwierigkeit, den Rahmen für den Übergang zu schaffen, der fürs Erste eine gewisse Sicherheit für die Beteiligten schafft. Das ist der wichtigste Auftrag hier in der Gesetzgebung.

Wir ziehen den Minderheitsantrag Widrig vor, weil er ohne zu grosse Wenn und Aber den Vertragszwang aufhebt. Weiter gehende Vorbehalte scheinen uns nicht nötig, umso weniger, als der Bund nach Artikel 21 KVG befugt ist, die Aufsicht in allen Belangen durchzuführen. So kann er gemäss Artikel 21 Absatz 3 KVG auch auf die neuen Verhältnisse bezogen "Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts" erteilen, wie es wörtlich heisst, und die Kontrolle entsprechend ausüben.

Zum Schluss: Warum ist die Aufhebung des Vertragszwanges im Gesundheitswesen nötig? Es geht einzig und allein darum, nachweislich unnötige Leistungen zu vermeiden. Ich bitte Sie, mit der Unterstützung des Minderheitsantrages Widrig und der Aufhebung des Vertragszwanges diesen Schritt zu tun.