Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-09-22
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-09-22
Wortprotokoll
Ein einziges Haar, ein Hautpartikel oder ein Tropfen Blut an einem Tatort reicht aus, um eine DNA-Analyse durchzuführen. Allein im Jahr 2020 konnten in der DNA-Datenbank 5166 Treffer von Tatortspuren mit Personenprofilen, sogenannte Hits, erzielt werden. Das zeigt also, dass das DNA-Profil heute aus der Strafverfolgung nicht mehr wegzudenken ist. Ich habe die Einführung des DNA-Profils damals als Regierungsrätin selber erlebt. Das war ein Quantensprung in der Aufklärung von schweren Verbrechen. Die Übereinstimmungen bezüglich DNA können entscheidende Hinweise in Ermittlungen geben. In Verbindung mit weiteren Beweismitteln können sie dazu beitragen, dass Täter identifiziert und überführt werden. Umgekehrt können auch unschuldige Personen entlastet werden.
Das DNA-Profil-Gesetz, wie wir es heute kennen, ist seit 2005 in Kraft. Die forensische Genetik hat sich seither aber weiterentwickelt. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision will der Bundesrat die neuen wissenschaftlichen Möglichkeiten für die Strafverfolgung nutzbar machen.
Sie haben es gehört, der Nationalrat hat die Vorlage am vergangenen 4. Mai in der Gesamtabstimmung mit deutlicher Mehrheit gutgeheissen und ist im Wesentlichen dem Entwurf des Bundesrates gefolgt. Der Bundesrat erfüllt mit dieser Vorlage die Motion Vitali 15.4150, "Kein Täterschutz für Mörder und Vergewaltiger". Die Motion verlangt die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen, "um Täter von schwerwiegend gewalttätigen Straftaten, wie beispielsweise Mord oder Vergewaltigung, durch Auswertung der codierenden DNA-Abschnitte und somit der persönlichen Eigenschaften gezielter zu verfolgen". Die Motion wurde 2016 in beiden Räten angenommen.
Im Zentrum der Vorlage steht die Phänotypisierung. Ich möchte Ihnen anhand eines Fallbeispieles aufzeigen, worum es konkret gehen könnte: Vor zehn Jahren wurde eine 56-jährige Frau in ihrer Praxis in Zürich umgebracht. Trotz intensivsten Ermittlungen, einer Massenuntersuchung und einer Öffentlichkeitsfahndung konnte der Täter bis heute nicht ermittelt werden. Fünf Jahre später wurde ein älteres Ehepaar in Laupen im Kanton Bern getötet. Die Ermittler konnten an beiden Tatorten DNA-Spuren sicherstellen, die von der gleichen männlichen Person stammen. Diese Person ist den Ermittlungsbehörden bis heute unbekannt. Die DNA-Spur war also nicht in der DNA-Datenbank eingetragen, es gab keinen Hit, und das Dreifachtötungsdelikt konnte bis heute nicht geklärt werden.
Bei solchen Verbrechen, in denen es ausser einer DNA-Spur am Tatort keinerlei oder nur sehr vage Hinweise auf einen möglichen Täter gibt, soll künftig die Phänotypisierung zur Anwendung kommen. Ich bin dankbar, dass Ständerat Jositsch vorhin darauf hingewiesen hat, dass seiner Meinung nach, und ich teile diese Meinung, bei solch schweren Delikten sämtliche technischen Hilfsmittel ausgenutzt werden sollen. Man muss sich ja bewusst sein, dass bereits heute DNA-Profile verwendet werden. Das Bundesgericht sagt zur heutigen Verwendung von DNA-Profilen, die Entnahme eines Wangenschleimhautabstriches zur DNA-Identifizierung sei kein schwerer Grundrechtseingriff. Ständerat Jositsch hat es treffend ausgeführt: Bei der Phänotypisierung ist dieser Grundrechtseingriff noch viel geringer, weil es nicht um eine konkrete Person geht, sondern es geht um eine Frage der Ermittlung.
Im Moment beugt sich ja die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates über das Sexualstrafrecht. Aus verschiedenen Ecken wird nun gefordert, dass dieses verschärft wird. Dann kann ich es nicht ganz verstehen bzw. ist es für mich nicht ganz kongruent, dass man das materielle Recht, das Strafrecht, einerseits verschärfen will, aber andererseits dann skeptisch ist, wenn es darum geht, hier ein zusätzliches, nur ein zusätzliches Ermittlungstool zur Verfügung zu stellen.
Die Phänotypisierung ist keine Wunderwaffe, das möchte ich klar festhalten. Es ist nicht ein Allheilmittel, mit dem man dann alle Verbrechen aufklären kann. Die Strafverfolgung hätte damit aber ein wertvolles und inzwischen bewährtes Instrument, das in einer Ermittlung ergänzend eingesetzt werden könnte. In anderen Ländern hat die Phänotypisierung ihren Nutzen bereits unter Beweis gestellt.
Ich bedaure, dass in der Kommission beim Hearing niemand aus den Niederlanden angehört wurde, weil die Niederlande dieses Instrument seit 2003 kennen. Ich habe einen intensiven Austausch mit Kollege Grapperhaus, Justizminister der Niederlande, gehabt. Am Anfang gab es dort ähnliche Diskussionen, wie wir sie jetzt hier insbesondere von Ständerat Zopfi, auch vonseiten von NGO und verschiedenen Organisationen auch gehört haben. Kollege Grapperhaus hat mir versichert, dass dieses System in der Zwischenzeit in den Niederlanden sehr etabliert und anerkannt sei.
Sie, Herr Zopfi, haben ein Beispiel aus Deutschland gebracht. Man muss hier einmal sagen: Deutschland hat nicht die grössten Erfahrungen mit dem Phänotyp. Es ist etwa ein Jahr, eineinhalb Jahre her - Sie korrigieren mich -, seit man dort den Phänotyp erheben kann. Das Beispiel, das Sie gebracht haben, zeigt eben, dass ein Ergebnis falsch interpretiert wurde. Das war menschliches und nicht wissenschaftliches Versagen. Wenn vorgefasste Meinungen bei den Ermittlungsbehörden bestehen, können Sie das natürlich nicht ausräumen, übrigens auch nicht bei Zeugenaussagen - die Meinungen von Zeugen sind ja auch oft vorgefasst; ich komme noch kurz darauf zurück. [PAGE 932]
Ich habe es gesagt: In den Niederlanden gab es bei der Einführung der Methode auch politische Diskussionen. Auslöser für die Einführung in den Niederlanden war damals, im Jahr 1999, die Vergewaltigung und Ermordung eines 16-jährigen Mädchens. Der erste Tatverdacht fiel auf[NB]Asylsuchende in einem Asylheim. Das war einfach naheliegend und die Volksmeinung. Eine DNA-Massenuntersuchung verlief ergebnislos. Die Strafverfolgungsbehörden entschlossen sich zum ersten Mal überhaupt, eine Phänotypisierung der sichergestellten DNA-Spur vom Tatort vorzunehmen. Dabei stellte sich heraus, dass es sich beim Spurenleger mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Westeuropäer handelte. Die Behörden konnten die Ermittlungen damit eingrenzen, das hat auch Herr Rieder ausgeführt. Diese Fokussierung muss ja das Ziel sein. Die Asylsuchenden standen dann nicht mehr länger im Fokus. Gefasst wurde ein niederländischer Landwirt, der die Tat in der Folge auch gestanden hat.
In der Schweiz darf heute aus einer tatrelevanten DNA-Spur einzig das Geschlecht einer Person als persönliches Merkmal ermittelt werden. Neu sollen die Strafverfolgungsbehörden aus einer tatrelevanten DNA-Spur äusserliche Erkennungsmerkmale herauslesen können; konkret sind das Haarfarbe, Augenfarbe, Hautfarbe, biogeografische Herkunft und Alter. Für diese Merkmale gibt es heute verlässliche forensische Analyseverfahren. Natürlich ist es so, dass die Merkmale jeweils mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zutreffen, die Augenfarbe Blau zum Beispiel mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 bis 95 Prozent, rote Haare mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 Prozent. Wir sprechen also von einer wissenschaftlichen Analyse; sie ist ideologieneutral. Ich kann deshalb nicht nachvollziehen, dass man sagt, das sei "racial profiling" oder eine vorgefasste Meinung.
Wenn Sie heute eine Zeugenaussage haben - ich wollte darauf zurückkommen -, ist die Erfahrung der Polizei, dass Zeugen einen Täter als dunkelhäutiger wahrnehmen, als er es in der Wirklichkeit ist. Hier gibt es also subjektive Wahrnehmungen. Hingegen ist es ein wissenschaftlich objektiver Befund, ob eine Hautfarbe dunkel oder hell ist. Zum Zeitpunkt der Anordnung haben die Ermittlungsbehörden keine Kenntnisse von der möglichen Täterschaft. Das Ergebnis der Phänotypisierung kann damit eben auch nicht diskriminierend sein.
Damit das klassische DNA-Profil und die Phänotypisierung klar auseinandergehalten werden, scheint mir noch folgender Hinweis wichtig: Wenn an einem Tatort biologisches Spurenmaterial gesichert werden kann, wird immer als Erstes das DNA-Spurenprofil nach geltendem DNA-Profil-Gesetz erstellt. Nur dann, wenn der Abgleich des Spurenprofils in der DNA-Profil-Datenbank keinen Treffer ergibt und es auch sonst keine zielführenden Ermittlungshinweise gibt, stellt sich die Frage, ob man eine Phänotypisierung anordnet oder nicht. Ein Hit in der DNA-Datenbank ist ein Sechser im Lotto. Ich meine, dann muss diese Person mindestens aufzeigen, warum sie tatortberechtigt war. Aber wenn Sie all diese Angaben nicht haben, ist die Phänotypisierung eben ein hilfreiches Ermittlungsmittel - aber sie ist nie das erste Ermittlungsmittel.
Die Anordnung einer Phänotypisierung durch die Staatsanwaltschaft unterliegt den allgemeinen Grundsätzen von Artikel 197 der Strafprozessordnung. Die Staatsanwaltschaft muss jede andere Zwangsmassnahme, auch im Einzelfall, als verhältnismässig beurteilen. Wenn der Täter mit weniger einschneidenden Massnahmen ermittelt werden kann, darf die Phänotypisierung nicht zur Anwendung gelangen. Somit braucht es die Phänotypisierung in all jenen Fällen nicht, wo ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person besteht. Die Phänotypisierung kommt also nur dann zum Tragen, wenn Sie, vereinfacht gesagt, nicht mehr weiterwissen. Der grosse Mehrwert der Phänotypisierung besteht darin, dass sich die Ermittlungsarbeit besser und rascher fokussieren lässt. Der Kreis der tatverdächtigen Personengruppe kann dank der Phänotypisierung näher eingegrenzt werden.
Die Anordnung, ich habe es bereits erwähnt, erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist diejenige Behörde, die gemäss Strafprozessordnung generell für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zuständig ist. Die nächsthöhere Stufe wäre das Zwangsmassnahmengericht. Wir haben das auch geprüft. Im Vergleich zu den anderen strafprozessualen Zwangsmassnahmen, die das Zwangsmassnahmengericht genehmigen muss, ist der Grundrechtseingriff, ich habe es auch schon erwähnt, bei einer Phänotypisierung gering. Denn es geht hier nicht um eine bestimmte Person, die ins Visier genommen wird, sondern es wird lediglich eine anonyme Spur ausgewertet. Es werden auch keine Beweismittel beschafft. Die Merkmale, die ausgewertet werden, sind äusserlich für jedermann sichtbar; das ist so wie im Falle eines Augenzeugen. Aus rechtsstaatlichem Blickwinkel ist die Phänotypisierung somit bei der Staatsanwaltschaft am richtigen Ort angesiedelt. Man muss auch sagen, dass die hieraus gewonnenen Erkenntnisse im Gegensatz zur normalen DNA nicht in der DNA-Datenbank gespeichert werden.
Nun noch einmal: Wenn die herkömmlichen Ermittlungsmethoden zu keinem konkreten Tatverdächtigen führen, könnte die Staatsanwaltschaft einen solchen Phänotyp, sprich dessen Auswertung, anordnen. Dieser Phänotyp steht weder in Bezug zu einer konkreten Einzelperson, noch ist er ein Beweismittel, sondern er ist lediglich ein Ermittlungsinstrument.
Die äusserlichen Merkmale, die aus einer DNA-Spur herausgelesen werden dürften, sind im Gesetz festgelegt. Es sind dies die fünf Merkmale, für die heute anerkannte und erprobte Analyseverfahren zur Verfügung stehen. Das Gesetz soll aber den wissenschaftlichen Fortschritt berücksichtigen. Es sieht deshalb in einer Delegationsnorm vor, dass der Bundesrat gemäss dem wissenschaftlichen Fortschritt zusätzliche Merkmale zulassen kann; wir kommen in der Detailberatung noch darauf zurück.
Der zweite zentrale Inhalt der Vorlage ist der Entwurf für eine neue Löschregelung für DNA-Personenprofile. Der Nationalrat hat dem Bundesrat mit dem Postulat 16.3003 der RK-N den Auftrag erteilt, einen Bericht vorzulegen, der die Nichtlöschung der DNA-Profile von verurteilten Straftätern prüft und eine Evaluation der verschiedenen Löschfristen im DNA-Profil-Gesetz vornimmt. Wir haben mit der vorliegenden Vorlage diesen Bericht erstellt. Heute ist es so, dass die Löschfrist in der DNA-Datenbank unter anderem davon abhängig ist, wie der Strafvollzug eines Täters verläuft. Deshalb muss die Frist oft nachträglich angepasst werden, manchmal sogar mehrmals, und das ist einfach sehr kompliziert. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, dass neu die Aufbewahrungsdauer für die Profile in der Datenbank einmalig und direkt im rechtskräftigen Urteil selbst festgelegt wird und ab dem Urteilszeitpunkt gilt. Somit sind die Löschfristen nicht mehr vom Vollzug der Sanktionen abhängig. Das ist praktischer, es ist einfacher. Die Löschfrist wird nicht verlängert, es wird einfach der Zeitpunkt angepasst.
Noch zu einem letzten Punkt, zum Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug: Dieser soll im Gesetz ausdrücklich geregelt werden. Dieser spezielle Suchlauf kommt wie die Phänotypisierung nur dann zur Anwendung, wenn eine DNA-Spur vom Tatort in der DNA-Datenbank keinem Profil einer Person zugeordnet werden kann. Beim Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug wird in der DNA-Datenbank nach Profilen von Personen gesucht, die aufgrund der Ähnlichkeit mit dem DNA-Spurenprofil des Spurenlegers verwandt sein könnten. Herr Ständerat Rieder hat einen spektakulären Fall aus Frankreich erläutert. Es gibt auch aus den USA verschiedene interessante Fälle in dieser Hinsicht. Die Ermittlungen erfolgen aber - dieser Hinweis ist mir auch wichtig - gänzlich auf der Grundlage der geltenden Strafprozessordnung. Das bedeutet, dass sich die betroffenen Personen je nachdem auf das Aussage- oder das Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Man muss aber schon sagen: Das sind Personen, die in der DNA-Datenbank eingetragen sind, weil sie entweder rechtskräftig verurteilt wurden oder weil ein Verdacht gegen sie besteht.
In Deliktsbereichen wie häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch oder organisierter Kriminalität sind solche Abklärungen regelmässig von zentraler Bedeutung. Neu ist, dass nach klaren gesetzlichen Vorgaben nun auch die DNA-Datenbank genutzt werden kann. In der Schweiz hat das Bundesstrafgericht bereits 2015 entschieden, dass solche Suchläufe nach Verwandtschaftsbezug auf der Grundlage des geltenden DNA-Profil-Gesetzes durchgeführt werden dürfen. Es [PAGE 933] ist also nichts Neues, was wir hier bringen, sondern es ist die gesetzliche Grundlage.
So viel zum Eintreten auf diese Vorlage. Ich freue mich, dass das Eintreten nicht bestritten ist. Die Detailfragen werden wir nachher in der Detailberatung anhand der bestehenden Anträge diskutieren.
Ich danke Ihnen, wenn Sie Eintreten beschliessen und der Vorlage zustimmen.