Jositsch Daniel · Ständerat · 2021-09-22
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-09-22
Wortprotokoll
Bei den Artikeln 258a und 258b der Strafprozessordnung geht es um die Frage, bei welchen Delikten die Phänotypisierung und der Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug eingesetzt werden können. Ich persönlich bin eigentlich kein grosser Freund solcher Deliktskataloge, weil sie normalerweise dazu führen, dass man dann in einem speziellen Fall plötzlich merkt, dass ein Delikt, bei dem der Einsatz des entsprechenden Verfolgungsmittels notwendig wäre, dann doch wieder nicht im Katalog ist. Wir haben einfach das Problem, dass das Strafrecht im sogenannten Nebenstrafrecht, also in all denjenigen Bereichen, die nicht im Strafgesetzbuch geregelt sind, geradezu vor sich hin wuchert, weil [PAGE 937] heute praktisch in jedem Gesetz auch noch Strafbestimmungen enthalten sind. Insofern bin ich kein grosser Anhänger von sogenannten Katalogen, welche die Delikte einschränken, weil sich eine Einschränkung aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips eigentlich sowieso ergibt.
Aus politischen Gründen befürworte ich bei dieser Vorlage aber einen Katalog. Warum aus politischen Gründen? Weil damit auch eine gewisse Sicherheit für den Gesetzgeber und auch für die dem Recht unterworfene Bevölkerung besteht, dass die Phänotypisierung nicht ausufernd eingesetzt werden kann. Damit wird eine klare Grenze gesetzt.
In der Kommission besteht auch ein entsprechender Konsens, dass man hier einen Deliktskatalog vorgeben und dass also der Gesetzgeber klar definieren soll, bei welchen Delikten die Phänotypisierung und der Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug eingesetzt werden können. Die einzige Diskussion, die wir jetzt hier führen müssen, ist, welchen Deliktskatalog wir nehmen. Die Mehrheit stellt einen eigenen Katalog auf. Sie sehen, er ist sehr lange. Darin werden die einzelnen Delikte aufgezählt. Die Minderheit, die ich vertrete, möchte den Katalog nach Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a StPO zu den verdeckten Ermittlungen aufnehmen, einen Deliktskatalog also, der bereits existiert. Dies aus folgenden Gründen:
Wie ich bereits gesagt habe, können sich solche Deliktskataloge immer wieder als lückenhaft herausstellen. Sie können das Beispiel der verdeckten Ermittlung nehmen. Der Deliktskatalog zur verdeckten Ermittlung wurde auf den 1. Mai 2013 eingeführt, und seither wurde er sechsmal geändert. In acht Jahren wurde er also sechsmal geändert. Man muss dann immer aufpassen, dass man das alles parallel im Blick behält und dass man eben nichts vergisst. Um das einzuschränken, würde ich den bewährten Katalog der verdeckten Ermittlung übernehmen. Die verdeckte Ermittlung ist im Übrigen eine Zwangsmassnahme, die wesentlich weiter geht als die Phänotypisierung. Damit haben wir auch die Sicherheit, dass die Phänotypisierung quasi angelehnt wird an einen Deliktskatalog, der einen wesentlich schwereren Eingriff, eine Zwangsmassnahme, vorsieht, die wiederum wesentlich weiter geht.
Es geht dort nicht einfach nur um die Identifikation von Haarfarbe, Hautfarbe oder Alter, sondern es geht um das Einschleusen einer Person mithilfe einer falschen Legende in ein Umfeld, in dem diese Person unter Umständen während Monaten in einer Organisation ermittelt. Das ist eine sehr weit gehende Massnahme. Deshalb können wir sagen, es bestehe aus rechtsstaatlicher Sicht wie eine Sicherheit, damit man nicht übermarcht. Es wäre wesentlich praktischer, wenn man sich hier an eben diesem bestehenden Katalog orientieren könnte.
Das ist der Grund, warum Ihnen die Minderheit hier empfiehlt, sich an einen bereits bestehenden Deliktskatalog anzulehnen.