Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-09-27
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-09-27
Wortprotokoll
Die geltende Strafprozessordnung erlaubt es jeder Person, eine Straftat bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Diese Anzeige kann auch anonym sein. Der Strafantrag hingegen, der bei Antragsdelikten, wie z. B. sexueller Belästigung, Voraussetzung für die Einleitung eines Strafverfahrens ist, kann nicht anonym gestellt werden. Die Strafverfolgungsbehörde muss die Gültigkeit des Strafantrages prüfen können. Dafür muss sie die Identität der strafantragstellenden Person zwingend kennen.
Die Strafprozessordnung sieht aber diverse Schutzmassnahmen während des Strafverfahrens vor, die für alle Verfahrensbeteiligten gelten. So kann die Verfahrensleitung z. B. einem Opfer, das am Strafverfahren mitwirkt, die Wahrung der Anonymität zusichern; dann wird seine Identität nicht offengelegt. Diese Geheimhaltung ist allerdings eine einschneidende Massnahme, und sie zieht auch eine schwere Beeinträchtigung der Verfahrensrechte der beschuldigten Person nach sich. Die Zusicherung der Anonymität kommt deshalb nur unter strikten Voraussetzungen in Betracht und muss durch das Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden. Auch bei Antragsdelikten kann die Anonymität zugesichert werden, wenn eine erhebliche Gefährdung besteht.
Der Bundesrat bittet Sie, das Postulat abzulehnen. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass weder im Rahmen der Evaluation des Opferhilfegesetzes noch im Rahmen der momentan laufenden Revision der Strafprozessordnung zu irgendeinem Zeitpunkt geltend gemacht wurde, dass die Strafprozessordnung in dieser Hinsicht geändert werden muss.