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Widmer Céline · Nationalrat · 2021-09-27

Widmer Céline · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-09-27

Wortprotokoll

Mit der parlamentarischen Initiative Graf-Litscher wird im [PAGE 1929] Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung verankert, dass der Zugang zu Dokumenten der Bundesverwaltung für Privatpersonen in der Regel kostenlos sein soll. Ausnahmsweise sollen solche Gesuche kostenpflichtig sein, wenn sie einen besonders hohen Aufwand für die Verwaltung zur Folge haben. Das entspricht grossmehrheitlich der heutigen Praxis, Sie haben es gehört; in 97 Prozent der Fälle, die dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten im Berichtsjahr 2014/15 gemeldet wurden, wurden keine Gebühren erhoben. Diese Praxis soll nun auch im Gesetz verankert werden. Das Prinzip der Kostenlosigkeit ist im Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung festzuschreiben. Ist die Verwaltung mit einem sehr umfangreichen Zugangsgesuch konfrontiert, kann sie ausnahmsweise einen begründeten Gebührenanspruch geltend machen und so die Verhältnismässigkeit wahren.

Der Nationalrat hat der Vorlage am 15. März 2021 mit 136 zu 54 Stimmen zugestimmt. Am 10. Juni 2021 ist der Ständerat auf Antrag seiner SPK mit 21 zu 16 Stimmen bei 3 Enthaltungen auf die Vorlage nicht eingetreten. Ihre Kommission hat an ihrer Sitzung vom 2. September 2021 das Geschäft ein weiteres Mal beraten und empfiehlt Ihnen mit 18 zu 5 Stimmen, am nationalrätlichen Eintretensentscheid festzuhalten. Auch der Bundesrat beantragt Ihnen Eintreten; Sie haben es gehört.

Doch warum erkennt Ihre Kommission gesetzgeberischen Handlungsbedarf, obwohl die heutige Praxis mehrheitlich bereits der Forderung der parlamentarischen Initiative entspricht? Nun, erstens ist Ihre Kommission der Ansicht, dass sich gesetzliche Grundlagen und verwaltungsinterne Praxis nicht widersprechen sollten. Gerade uns als Gesetzgeberinnen und Gesetzgebern sollte es ein Anliegen sein, die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen, wenn die verwaltungsinterne Praxis überzeugt. Zweitens gab es in der Vergangenheit bei Gebührenansprüchen einzelner Verwaltungseinheiten stossende Negativbeispiele, die nicht mit umfangreichen Arbeiten zu begründen waren, sondern viel eher als politisch motivierte Abschreckungsstrategien wirkten. Einer Lärmschutzvereinigung wurde z. B. für den Zugang zu einem neunzigseitigen Bericht eine Rechnung von 16 500 Franken in Aussicht gestellt. Auch Medienschaffende waren mit teils exorbitanten Gebührenforderungen konfrontiert.

In Gebührenstreitfällen, die vor die Schlichtungsstelle des Edöb, vor das Bundesverwaltungsgericht oder vor das Bundesgericht gebracht wurden, wurde die Verwaltung deswegen immer wieder kritisiert, denn es widerspricht dem Geist des Öffentlichkeitsprinzips. Also, da besteht realer Handlungsbedarf.

Im Namen Ihrer Kommission bitte ich Sie deshalb, an Ihrem Eintretensentscheid festzuhalten.