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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2021-09-28

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2021-09-28

Wortprotokoll

Bei Artikel 9 Absatz 1 bitte ich Sie, die Kommissionsminderheit zu unterstützen.

Die Velowege müssen gemäss Artikel 5 in für Behörden verbindlichen Plänen festgelegt werden. In der Regel werden das Richtpläne sein. Mit der Festlegung der Velowege in diesen Richtplänen ist das öffentliche Interesse eigentlich bereits ausgewiesen. Das müssen Sie in diesem Sinne nicht noch speziell erwähnen. Es ist nicht dramatisch, wenn Sie es tun, aber, wie gesagt, Sie haben hier die gleiche Situation wie beim FWG - ich habe nochmals nachgeschaut -: Artikel 7 FWG besagt eigentlich genau das Gleiche. Es stellt sich ein bisschen die Frage, warum hier noch etwas zusätzlich geregelt werden sollte, das durch die Festlegung in den Richtplänen bereits gegeben ist. Warum hier etwas anderes festlegen als beim FWG? Dort ist es offenbar auch kein Problem, die Ersatzpflicht so festzulegen.

Zu Absatz 2: Eine konkrete Aufzählung möglicher Gründe, die zu einer Ersatzpflicht führen, trägt zur Klärung bei und schafft Rechtssicherheit. Ich bitte Sie, diesen Absatz im Gesetz zu belassen. Der Zweck von Absatz 2 Buchstabe c ist, dass Velowege ersetzt werden, wenn die Verkehrssicherheit der Velofahrenden auf dem betroffenen Abschnitt nicht mehr gegeben ist. Wenn die Sicherheit mit anderen Massnahmen gewährleistet werden kann, dann muss der Veloweg auch nicht ersetzt werden.

In diesem Sinne bitte ich Sie, hier die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.

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