Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2021-09-28
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2021-09-28
Wortprotokoll
Es ist heute natürlich im Bundesgesetz über die Enteignung, in Artikel 1 Absatz 1, bereits die Voraussetzung festgehalten, dass das Enteignungsrecht nur geltend gemacht werden kann, wenn ein Werk im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegt. Hier haben wir bereits einen Hinweis darauf, dass eben die Interessen der Eidgenossenschaft, ich sage es jetzt mal so, besonderes Gewicht erhalten.
Dann haben wir im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens - und das haben wir ja für die unterirdische Güterbahn vorgesehen - geregelt, dass der Bund eine Abwägung der öffentlichen Interessen vornimmt. Das ist im Plangenehmigungsverfahren geregelt. In diesem Sinne sind natürlich auch die Interessen der bundesnahen Unternehmen ein Thema, das ist klar; das sind auch öffentliche Interessen, das sind Interessen der Eidgenossenschaft.
Wir sind der Meinung, dass mit dieser klaren Voraussetzung im Enteignungsrecht, nach der eben die Interessen der Eidgenossenschaft angeschaut werden und im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens diese Abwägung erfolgt, ein solcher Zusatz, wie vom Nationalrat formuliert, nicht unbedingt notwendig ist. Er wäre aber auch kein Weltuntergang, weil - noch einmal - diese Abwägungen auf jeden Fall gemacht werden müssen.
Selbstverständlich sind wir der Meinung, dass die bundesnahen Betriebe im Interesse der Eidgenossenschaft sind - sonst hätten wir sie nicht - und dass sie gerade bei der Abwägung im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens auch eine wichtige Rolle spielen werden. In diesem Sinne können wir der Minderheit Ihrer Kommission folgen, weil wir der Meinung sind, dass das, was der Nationalrat hier zusätzlich eingefügt hat, nicht unbedingt notwendig ist, da diese Abwägungen bereits andernorts vorgenommen werden.