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Burkart Thierry · Ständerat · 2021-09-28

Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2021-09-28

Wortprotokoll

Ich kann eigentlich dem Votum des Mehrheitssprechers gar nicht allzu viel anfügen; er hat die wesentlichen Argumente der Minderheit bereits dargelegt. Ich möchte sie einfach noch kurz beleuchten.

Es wurde gesagt, dass es bei Artikel 6 um die Enteignung geht. Die Enteignung ist hier die Ultima Ratio, die es braucht, wenn man ein solches Infrastrukturprojekt vorantreiben möchte. In Absatz 2 Litera a wird festgehalten, wann diese Ultima Ratio überhaupt angewendet werden kann, nämlich dann, wenn "die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen".

Nun hat der Nationalrat, gefolgt von der Mehrheit unserer Kommission, in Litera b noch ein Ausschlusskriterium eingeführt und festgelegt, dass "die Interessen des Bundes oder von bundesnahen Unternehmungen nicht wesentlich tangiert werden" dürfen. Das heisst, dass bei einer Enteignung, bei der immer eine Prüfung der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses vorgenommen wird, noch ein zusätzliches, partikulares Interesse dazukommt, das eine Enteignung ausschliesst, namentlich dann, wenn die Interessen des Bundes oder bundesnaher Unternehmungen tangiert sind. Das heisst, auch dann, wenn das öffentliche Interesse gegeben wäre, auch dann, wenn die Verhältnismässigkeit gewahrt würde, könnte ein Enteignungsverfahren nicht durchgeführt werden, wenn beispielsweise - das wurde ausgeführt - ein bundesnaher Betrieb wie die SBB oder die Post ein entsprechendes Interesse geltend machen würde.

Was kann dieses Interesse sein? Es kann natürlich sein, dass es sich dabei um ein Grundstück des bundesnahen Betriebes handelt. Wenn der bundesnahe Betrieb ein wesentliches Interesse an diesem Grundstück hat - davon ist in den meisten Fällen auszugehen -, heisst das eigentlich, dass kein Enteignungsverfahren durchgeführt werden kann. Es heisst aber auch, das wurde auch vom Mehrheitssprecher dargelegt: Wenn es sich um ein privates Grundstück Dritter handelt und ein bundesnaher Betrieb ein wesentliches Interesse geltend macht, kann kein entsprechendes Enteignungsverfahren durchgeführt werden.

Es ist klar: Einerseits kann eine solche Regelung natürlich dem Erfolg der Erstellung von Cargo sous terrain (CST) sehr abträglich sein, und andererseits würde man hier auch eine Privilegierung von einzelnen Wirtschaftssubjekten - bundesnahe Betriebe sind auch Wirtschaftssubjekte - vornehmen, und zwar gegenüber anderen Dritten, aber vor allem auch gegenüber dem öffentlichen Interesse, was meines Erachtens nicht zulässig wäre.

In diesem Sinne bitte ich Sie namens der Minderheit und auch aus der Sicht eines erfolgreichen CST-Projektes, der Minderheit zuzustimmen.