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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-09-30

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-09-30

Wortprotokoll

Die Vorlage, die Sie heute beraten, geht zurück auf eine Motion Hess Hans (11.3925) aus dem Jahr 2011. Dass es so lange gedauert hat, hat damit zu tun, dass die Vernehmlassung, die 2015 eröffnet worden war, so umstritten war, dass die Vorlage nochmals grundlegend überarbeitet werden musste. Ich habe es auch etwas in den Fraktionsvoten gehört: Es gibt schon verschiedene Nuancen, Tonalitäten und Vorstellungen zu so einer Revision.

Die Motion Hess Hans verlangte die Schaffung von rechtlichen Grundlagen, welche Missbräuche im Konkurswesen verhindern sollten. Seit der Motion Hess Hans wurde im Parlament von verschiedenen Seiten eine ganze Reihe von Vorstössen eingereicht, die sich mit der vorliegenden Problematik befassen. Es ist also eigentlich ein breiter politischer Wille auszumachen und festzustellen, das geltende Recht zu verschärfen, um missbräuchliche Konkurse zu bekämpfen. Es ist auch das klare Ziel der Vorlage des Bundesrates, Missbräuchen einen Riegel zu schieben.

Im Jahr 2019 wurden schweizweit 16[NB]000 Konkurse eröffnet. Davon entfielen 8500 auf im Handelsregister eingetragene Rechtseinheiten. Man geht davon aus, dass sich der Gesamtverlust aus Konkursverfahren 2019 auf etwa 5 bis 11 Milliarden Franken belief. Dass Handlungsbedarf zur Bekämpfung von missbräuchlichen Konkursen besteht, ist im Grundsatz also unbestritten. Es bleibt aber zu diskutieren, welche konkreten Massnahmen vorzusehen sind. Einerseits muss ein Problem wirksam bekämpft werden können, andererseits sind unerwünschte Nebeneffekte zu vermeiden. Die Massnahmen sollen das Unternehmertum nicht behindern; es muss nach wie vor möglich sein, mit einer Geschäftsidee zu scheitern. Das unternehmerische Scheitern darf auch nicht kriminalisiert werden.

Zur Umsetzung der Motion Hess Hans hat der Bundesrat 2015 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt; ich habe darauf hingewiesen. Die Vorschläge wurden in der Vernehmlassung, wie bereits erwähnt, kontrovers aufgenommen. Die Zielsetzung der Vorlage wurde zwar generell begrüsst, aber damit hatte es sich schon. Der Vorentwurf wurde breit kritisiert, gleichzeitig wurden zahlreiche alternative Lösungsvorschläge eingebracht.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat seine Vorschläge noch einmal grundsätzlich überprüft und entschieden, die Vorlage neu auszurichten.

Konkret soll die Gefahr von missbräuchlichen Konkursen durch verschiedene Massnahmen im Straf-, im Obligationen- und im Konkursrecht verringert werden. Das Kernstück bildet die Durchsetzung des strafrechtlichen Tätigkeitsverbots. Wird im Rahmen eines Strafverfahrens aufgrund eines Konkurs- oder Betreibungsdelikts ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen, soll die betroffene Person neu auch tatsächlich aus dem Handelsregister gelöscht werden.

Künftig soll jedes Tätigkeitsverbot im Strafregister-Informationssystem erfasst sein. Das Handelsregisteramt soll neu Zugang zu diesem System erhalten, um die Einträge prüfen und die betroffene Person aus dem Handelsregister löschen zu können. Zusätzlich sollen präventive Massnahmen im Gesellschafts- und Konkursrecht die Gefahr von missbräuchlichen Konkursen reduzieren. Neu soll es möglich sein, im Handelsregister nicht nur nach Rechtseinheiten und Publikationen zu suchen, sondern auch nach natürlichen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind. Dabei wird ersichtlich, welche Funktion die gesuchte Person in welchen Unternehmen innehat bzw. innehatte. Das schafft Transparenz und vereinfacht die Informationsbeschaffung.

Im Weiteren soll die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot des sogenannten Mantelhandels, also des Verkaufs der Anteile von faktisch liquidierten Unternehmen, kodifiziert werden. Zudem will der Bundesrat die Möglichkeit streichen, auf die Revisionspflicht rückwirkend zu verzichten; ein Opting-out anlässlich der Gründung der Gesellschaft soll aber weiterhin zulässig sein. Schliesslich sollen öffentlich-rechtliche Gläubiger, wie z. B. die Steuerverwaltung oder die Suva, nicht mehr zwingend auf Pfändung betreiben müssen.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten, und werde mich dann in der Detailberatung zu den verschiedenen Anträgen erneut äussern.