Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-11-29
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-11-29
Wortprotokoll
Wir befinden uns hier in der Differenzbereinigung. Herr Nationalrat Flach hat es treffend gesagt: Wir beschäftigen uns mit dem Feintuning, zumal nur noch wenige Differenzen bestehen. Aus diesem Grund will ich mich so kurz wie möglich fassen. Vorausschicken möchte ich, dass der Bundesrat bei Artikel 174 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches hinter der Mehrheit steht und Sie bittet, die Mehrheit ebenfalls zu unterstützen. Gleiches gilt für Artikel 285 des Strafgesetzbuches.
Jetzt äussere ich mich noch zu den beiden Minderheiten und, mitunter zuhanden der Materialien, zu den Motiven des Bundesrates, warum er bei den verbleibenden beiden Differenzen - Artikel 139 Ziffer 3 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 3bis des Verwaltungsstrafrechts - die Minderheit unterstützt.
Die erste Frage betrifft die Delikte rund um diese Geldautomatensprengungen. Sie wissen, die Täter begehen je nach Tatausführung ein gemeingefährliches Delikt. Je nachdem, ob sie Gas oder Sprengstoff einsetzen, kommt entweder der Tatbestand der Verursachung einer Explosion oder jener der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht zur Anwendung. Beide Straftatbestände weisen einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe auf. Das ist eine der höchsten Strafandrohungen im Strafrecht. Zudem sind die Tatbestände des Diebstahls und der Sachbeschädigung erfüllt.
Zwischen all diesen Tatbeständen besteht eine echte Konkurrenz. Das bedeutet unter anderem, dass das Gericht die höchste verwirkte Mindeststrafe erhöhen muss. Bei den gemeingefährlichen Delikten gilt eine Mindeststrafe von einem Jahr. Diese ist in diesem Fall massgebend. Es ergibt deshalb keinen Sinn, beim Diebstahl einen qualifizierten Fall mit einer tieferen Mindeststrafe, mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe, einzuführen. Das hätte auch gar keine Wirkung.
Hinzu kommt, dass nach der geltenden Rechtslage auch Sprengstoff als eine andere gefährliche Waffe im Sinne von Artikel 139 Ziffer 3 Buchstabe c StGB gilt. Entsprechend kommt der Strafrahmen von Artikel 139 Ziffer 3 StGB bereits jetzt zur Anwendung. Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat diese Änderung als unnötig.
Zu Artikel 11 Absatz 3bis des Verwaltungsstrafrechts: Ihre Kommission möchte hier am Beschluss des Nationalrates festhalten und begründet das damit, dass sich Täter nicht mit verfahrensrechtlichen Winkelzügen in die Verjährung retten können sollen. Aus diesem Grund soll die Verfolgungsverjährung mit dem Erlass eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr eintreten. Mit dem, was Sie hier beantragen, bewirken Sie aber genau das Gegenteil: Konkret würde nämlich der Zeitpunkt, in dem die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten kann, auf der Zeitachse nach vorne verschoben, sodass Verwaltungsstrafverfahren früher verjähren würden. In der Praxis zeigt sich, dass bei grossen, komplexen Fällen sehr oft internationale Rechtshilfe in Anspruch genommen werden muss und dass gegen sehr viele Verfahrenshandlungen Rechtsmittel eingelegt werden. So ist es beispielsweise nicht aussergewöhnlich, dass Siegelungsverfahren zwei bis drei Jahre dauern. Im Finanzmarktbereich verhält es sich so, dass zuerst das aufsichtsrechtliche Verwaltungsverfahren durch die Finma durchgeführt und allenfalls im Anschluss daran ein Strafverfahren eröffnet wird. Von der früheren Verjährung würden also insbesondere grosse, komplexe Verfahren profitieren. Damit würden Sie einen falschen Anreiz setzen.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass wir diese Frage im Zuge der laufenden Revision des Verwaltungsstrafrechts vertieft prüfen. Das hat auch dazu geführt, dass sich der Ständerat davon hat überzeugen lassen, einstweilen beim geltenden Recht zu bleiben.
Ich bitte Sie auch hier, Ihrer Kommissionsminderheit zuzustimmen, weil Sie sonst das Gegenteil dessen erreichen, was Sie sich vorstellen, nämlich eine grössere Zahl von verjährten Verfahren, insbesondere bei komplexen Straffällen.