Ettlin Erich · Ständerat · 2021-11-30
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-11-30
Wortprotokoll
Der Bundesrat legte dem Parlament am 14. April 2021 die Botschaft zur Anpassung des Verrechnungssteuergesetzes vor. Damit will er den Standort Schweiz für den Fremdkapitalmarkt und für Konzernfinanzierungsaktivitäten zugunsten der Real- und Finanzwirtschaft stärken. Dies wird erreicht, indem die Verrechnungssteuer auf Zinsen weitgehend abgeschafft wird, zusätzlich werden Anpassungen bei der Umsatzabgabe vorgenommen.
Schon verschiedentlich sollte das Verrechnungssteuergesetz angepasst werden, so zum letzten Mal mit der Absicht, vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip zu wechseln. Diese Vorlage wurde kritisiert und an den Bundesrat zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Reform soll nun gezielt der Fremdkapitalmarkt der Schweiz gestärkt werden. Die geltenden Regelungen haben Nachteile für den Wirtschaftsstandort, aber auch für den Fiskus. Zinszahlungen auf inländischen Obligationen unterliegen einer Verrechnungssteuer von 35 Prozent. Schweizer Obligationen sind deshalb für die meisten Anlegerinnen und Anleger unattraktiv, selbst wenn diese Anlegerinnen und Anleger Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Steuer haben. Schweizer Konzerne weichen der Verrechnungssteuer aus, indem sie ihre Obligationen über eine ausländische Gesellschaft emittieren. Sie tun dies nicht, um Steuern zu hinterziehen, sondern weil die Anleger den Aufwand für die Rückforderung scheuen und vorläufig auch nur 65 Prozent der Erträge erhalten, nämlich nach Abzug der 35 Prozent; dies im Gegensatz zu Anlagen in Finanzplätzen, wo keine Quellensteuer besteht und keine Rückforderungsadministrationsaufwendungen entstehen.
Zur Illustration: Der Schweizer Fremdkapitalmarkt ist nicht nur wenig entwickelt, der Trend ist sogar rückläufig. So betrug das Emissionsvolumen gemäss der Botschaft des Bundesrates im Jahr 2016 gerade noch 55,4 Milliarden Franken und lag damit etwa 44 Prozent unter demjenigen des Jahres 2009.
Zudem belastet die Umsatzabgabe den Handel mit Obligationen. Gerade bei Obligationen mit kurzer Restlaufzeit stellt sie ein Hindernis dar und macht den Handel über Schweizer Effektenhändler unattraktiv. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei Staaten, mit denen die Schweiz den internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten pflegt, die Besteuerung für ausländische Anlegerinnen und Anleger bereits durch Meldung gesichert wird. 2021 sind 102 Staaten aktiviert; also die grosse Mehrheit der Staaten, zu denen die Schweiz geschäftliche Verbindungen pflegt, hat diesen automatischen Informationsaustausch. Die Erhebung der Verrechnungssteuer stellt bei Anlegerinnen und Anlegern, die gemäss Doppelbesteuerungsabkommen Anspruch auf Rückerstattung haben, somit eine Über-Sicherung dar. Aus diesem Grund hat der Bundesrat gezielt hier angesetzt.
Die weitgehende Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Zinserträgen erleichtert es Unternehmen, ihre Obligationen aus der Schweiz zu emittieren. Davon könnten nicht nur inländische, sondern auch ausländische Konzerne Gebrauch machen. Es besteht damit die Chance, dass konzerninterne Finanzierungsaktivitäten vermehrt in der Schweiz betrieben werden.
Daneben wird die Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen aufgehoben. Auch damit würde es für Anlegerinnen und Anleger attraktiver, inländische Obligationen über einen inländischen Effektenhändler zu handeln, da die Umsatzabgabe entfällt.
Lassen Sie mich anmerken, dass die Verrechnungssteuer auf Zinserträgen aus Guthaben natürlicher Personen im Inland bei Banken und Sparkassen gemäss Bankengesetz beibehalten wird. Das typische Bankkonto, das wir haben, wird also weiterhin mit der Verrechnungssteuer belastet, sofern es denn überhaupt Zins gibt; das wird nicht aufgehoben.
Was sind die finanziellen Folgen? Natürlich ist es schwierig, die Ausfälle und erwarteten wirtschaftlichen Effekte abzuschätzen. Der Bundesrat geht in seiner Botschaft von einmaligen Effekten aus. Sie betragen etwa 1 Milliarde Franken. Diese sind aber durch Rückstellungen abgedeckt und eigentlich nur die Folge einer zeitlichen Verschiebung. Insofern ist es keine Belastung des Haushaltes. Die jährlich wiederkehrenden Ausfälle beziffert er bei der Verrechnungssteuer auf 170 Millionen Franken und bei der Umsatzabgabe auf 25 Millionen Franken. Dem stehen in den letzten Jahren Verrechnungssteuer-Gesamteinnahmen von zwischen 6,5 und 8 Milliarden Franken gegenüber. Sie sehen also, im Verhältnis ist das nicht so hoch.
Dem stehen aber längerfristig dynamische Effekte entgegen. Die Vorlage weist ein attraktives Kosten-Nutzen-Verhältnis auf, Bundesrat Maurer hat es sogar als Win-win-Situation bezeichnet. Die Reform könnte nach fünf Jahren zu einem Ausgleich der Mindereinnahmen führen, längerfristig ist aufgrund der Wertschöpfungs- und Beschäftigungsimpulse mit Mehreinnahmen zu rechnen.
Ich möchte noch betonen: Es handelt sich hier nur um Verrechnungssteuern auf Zinsen. Nicht betroffen sind Verrechnungssteuern auf Dividenden, diese machen rund 90 Prozent der Verrechnungssteuereinnahmen aus. Wir handeln hier also in einem kleinen Teilgebiet der Verrechnungssteuer.
Der Bundesrat hat vom 3. April bis zum 10. Juli 2020 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Stossrichtung wurde mehrheitlich begrüsst. Eine noch darin enthaltene Ausweitung des Sicherungszwecks wurde aufgrund der verbreiteten ablehnenden Haltung und der Komplexität nicht in die Botschaft aufgenommen.
Der Nationalrat hat die Vorlage am 28. September 2021 beraten und mit 122 zu 68 Stimmen angenommen. Er hat die Vorlage noch etwas angereichert, nämlich mit der Aufhebung der Verrechnungssteuer auch für Obligationenfonds, mit der Aufhebung der Umsatzabgabe auch für ausländische Obligationen mit kurzer Restlaufzeit, mit der Anpassung des Vermittler-Begriffs bei der Umsatzabgabe und mit einem Pragmatismusartikel; wir kommen dann in der Detailberatung dazu. Gegenüber dem Entwurf des Bundesrates ergeben sich damit Ausfälle von 190 bis 250 Millionen Franken bei der Verrechnungssteuer und von über 30 Millionen Franken bei der Umsatzabgabe. In der Gesamtabstimmung hat der Nationalrat die Vorlage mit 122 zu 68 Stimmen angenommen.
Ihre Kommission hat die Vorlage am 28. Oktober und am 18.[NB]November 2021 vorberaten. Sie ist mit 8 zu 4 Stimmen darauf eingetreten und hat sie auch in der Gesamtabstimmung mit dem gleichen Resultat angenommen. Gegen die Vorlage wurde die Aufweichung des Sicherungszwecks vorgebracht. Man solle die Verrechnungssteuer nicht schwächen, und der Finanzplatz brauche nicht speziell gefördert [PAGE 1133] zu werden. Die Ausfälle würden bei einem Steigen der Zinsen zudem höher ausfallen.
Demgegenüber wurde geltend gemacht, dass es nicht nur um den Finanz-, sondern auch um den Werkplatz Schweiz gehe, da die Konzerne in der Schweiz auch die Finanzierung machen könnten und der Standort der Konzerne damit gestärkt werde; das sei hier insbesondere auch im Hinblick auf die anstehenden OECD-Reformen - ich nenne das Stichwort "Mindeststeuer" - erwähnt. Anträge auf Rückweisung mit dem Auftrag, das Meldeverfahren auch im Inland zu prüfen, und auf weitere Abklärungen der volkswirtschaftlichen Auswirkungen wurden mit jeweils 8 zu 4 Stimmen abgelehnt.
Ihre Kommission hat insbesondere noch eine Übergangsbestimmung, Artikel 70e, hinzugefügt, die dazu führt, dass noch laufende Anleihen nicht von der Verrechnungssteuer befreit werden. Anleihen laufen ja meistens mehrere Jahre, und Anleihen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes aufgelegt wurden, würden danach weiterhin der Verrechnungssteuer unterliegen. Dadurch würde sich der Steuerausfall, der vom Bundesrat errechnet wurde, reduzieren. Gemäss Verwaltung dürfte es bei der Verrechnungssteuer noch ein tiefer zweistelliger Millionenbetrag sein, gegenüber den vom Bundesrat in seiner Version erwarteten 170 Millionen Franken. Sie sehen, hier hat Ihre Kommission schon stark mildernd eingegriffen. Dieser geringere Ausfall wird sich nach Ablauf der Übergangsbestimmungen jedoch auf das Niveau der nationalrätlichen oder bundesrätlichen Schätzungen erhöhen. Allerdings kann er in der gleichen Zeit durch die dynamischen Effekte ausgeglichen werden.
Bei der Umsatzabgabe ergeben sich nach der Beratung durch Ihre Kommission ungefähr die gleichen Ausfälle wie beim Nationalrat. Bei den Verrechnungssteuern - das gilt es auch zu beachten - partizipieren die Kantone immer mit etwa 10 Prozent. Die Umsatzabgabe ist nur beim Bund wirksam.
Es ist klar, die Erhöhung des Zinsniveaus führt zu höheren Ausfällen. Gemäss Verwaltung würden sich bei einer Verdoppelung der Zinsen auch die Ausfälle etwa verdoppeln.
Es gibt verschiedene Minderheitsanträge. Zum ersten Minderheitsantrag bezüglich Eintreten habe ich bereits ausgeführt, welches die Argumente der Kommission sind. Ich beantrage Ihnen, hier beim Eintreten natürlich der Mehrheit zu folgen.
Ihre Kommission beantragt Ihnen wie erwähnt mit 8 zu 4 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten und sie dann auch anzunehmen.