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Metzler Ruth · Bundesrat · 1999-12-13

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 1999-12-13

Wortprotokoll

Kurz etwas zur Geschichte: Am 3. April 1996 hob der Bundesrat die gruppenweise vorläufige Aufnahme für bosnische Kriegsvertriebene auf. Er hiess damit gleichzeitig ein Rückkehrkonzept des EJPD gut, mit dem den Kantonen empfohlen wurde, die Ausreisefristen für Alleinstehende und Paare ohne Kinder auf den 30. April 1997 und für Familien mit Kindern und unbegleitete Minderjährige auf den 30. April 1998 anzusetzen. Mit Beschluss vom 26. Juni 1996 stimmte der Bundesrat ferner einem umfassenden Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramm zu. Zudem hat er für bestimmte Personengruppen die Erstreckung der Ausreisefristen empfohlen. Bei den Gründen für eine Fristerstreckung hat er insbesondere der besonderen Situation von Frauen Rechnung getragen.

Im schweizerischen Asyl- und Ausländerrecht gibt es keine rechtlichen Grundlagen für so genannte Globallösungen. Die Behörden haben aber die Möglichkeit, in einem konkreten Einzelverfahren eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Bei hängigen Asylgesuchen wird von Amtes wegen immer einzelfallweise geprüft, ob der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist. Wird das Asylverfahren nach individueller Prüfung mit einem negativen Asylentscheid abgeschlossen, besteht die Möglichkeit, ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen.

Die Initiative muss vom abgewiesenen Asylbewerber selber an die Hand genommen werden. Dies geschieht nicht von Amtes wegen. Bei der Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches wird durch die zuständigen Behörden eine erneute Prüfung aufgrund einer geltend gemachten veränderten Sachlage vorgenommen. Eine individuelle vorläufige Aufnahme wird dann angeordnet, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das geschieht von Amtes wegen während des Verfahrens.

Eine vorläufige Aufnahme, wie es der Name an sich schon sagt, hat nicht definitiven Charakter. Sie ist zunächst auf zwölf Monate beschränkt und wird danach in der Regel jeweils um weitere zwölf Monate verlängert. Wie lange es [PAGE 2496] dauert, bis eine vorläufig aufgenommene Person unter Umständen eine definitive Anwesenheitsberechtigung erhält, hängt von der jeweiligen kantonalen Praxis ab, und die Praktiken können in der Tat sehr unterschiedlich sein. Bei allein erziehenden Frauen aus Bosnien und Herzegowina, die über keine ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlagen und über kein soziales verwandtschaftliches Netz verfügen, wird in aller Regel die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verneint, und die Betroffenen erhalten eine vorläufige Aufnahme. Für allein erziehende Frauen aus Bosnien und Herzegowina ist somit de facto und im individuellen Einzelfall nach Wiedererwägung die Anwesenheit neu geregelt worden. Der schwierigen Situation dieser Personengruppe, also der allein erziehenden Mütter, wird daher bereits heute Rechnung getragen. Eine solche vorläufige Aufnahme erhalten übrigens auch kranke Menschen, deren unerlässliche medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht gewährleistet ist. Die Situation ist also sowohl dem Bundesrat wie auch dem BFF bewusst.

Aus den dargelegten Gründen und aufgrund der Tatsache, dass die Forderungen de facto zum Teil durch die einzelfallbezogene geltende Praxis des BFF berücksichtigt worden sind, beantragt Ihnen der Bundesrat, weder die Motion noch das Postulat zu überweisen. Die Motion ist jedoch bereits zurückgezogen worden, das Postulat Vermot steht noch.