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Aeschi Thomas · Nationalrat · 2021-12-02

Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-12-02

Wortprotokoll

Gerne spreche ich zuerst zu meiner Minderheit zu Artikel 15 Absatz 1, die Sie auf Seite 34 der Fahne finden. Ich bitte Sie hier, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen. Es ist nichts anderes als die bundesrätliche Variante, die ich Ihnen hier zusammen mit Herrn Nantermod, Frau Sauter und weiteren Personen zur Annahme empfehle. Weiter bitte ich Sie, meinem Einzelantrag zu Artikel 90a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes - das ist ganz hinten auf der Fahne - zu folgen.

Was ist die Ausgangslage? Der Bund hat 2020 und 2021 die gesamten Kosten der Kurzarbeit übernommen; das sind etwa 15 Milliarden Franken. Die Arbeitslosenversicherung wurde dadurch stark entlastet. Sie wird Ende 2021 praktisch keine Schulden mehr haben. Seitens der SVP-Fraktion können wir nachvollziehen, dass der Arbeitslosenversicherungsfonds auch im Jahr 2022 nicht aufgrund von Parlamentsentscheiden zu Covid-19-Massnahmen in die Überschuldung getrieben werden darf. Die Kurzarbeitsentschädigung aber ist ein ordentliches Instrument der ALV.

Gemäss Finanzplanung der ALV vom September 2021 wurden die Kurzarbeitsentschädigungen fürs Jahr 2022 auf 300 Millionen Franken geschätzt, dies ohne die vom Parlament nun über den Entwurf des Bundesrates hinausgehenden beschlossenen Verlängerungen. Mit der Annahme des Beschlusses des Ständerates würde nun die ALV zulasten des Bundeshaushaltes um 300 Millionen Franken entlastet, dies ganz unabhängig davon, ob die zusätzlich vom Parlament beschlossenen Massnahmen aufgrund der Pandemieentwicklung zu einer Mehrbelastung der ALV führen oder nicht. Dies widerspricht dem von den Kommissionen mehrfach geäusserten Gedanken, dass es sich bei der Verlängerung um Vorsichtsmassnahmen handle, die nichts kosten, wenn sie nicht benötigt werden. Damit wird der Schuldenberg des Bundes, der künftig abgetragen werden muss, ohne Not nochmals vergrössert.

Grundsätzlich ist die ALV darauf ausgerichtet, dass sie sich in wirtschaftlich schlechten Zeiten verschulden kann und auch darf. Gemäss den Finanzperspektiven im Herbst 2021 hätte der Arbeitslosenversicherungsfonds vor den [PAGE 2311] Parlamentsentscheiden seine Darlehensschulden mit den ordentlich geplanten Einnahmen 2022 auf 100 Millionen Franken reduzieren und 2023 ganz zurückzahlen können. Dies gilt bei einer gemäss Artikel 90c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gesetzlich zulässigen Schuldenobergrenze von über 8 Milliarden Franken. Selbst die vom Parlament zusätzlich beschlossenen Massnahmen hätten somit, sofern es nicht zu längeren Betriebsschliessungen oder bedeutenden Kapazitätsbeschränkungen kommt, problemlos durch die ALV getragen werden können.

Was hat der Ständerat nun beschlossen? Der Ständerat hat gestern beschlossen, dass der Bund auch 2022 die gesamten Kosten der Kurzarbeit übernehmen soll. Damit würde der Bund auch 2022 sämtliche Kosten der Kurzarbeit übernehmen, unabhängig davon, ob diese auf die Covid-19-Krise zurückzuführen sind oder nicht.

Ich schlage Ihnen nun folgendes Vorgehen vor: Wenn lediglich das Risiko von bedeutenden Mehrbelastungen der ALV abgefedert werden soll, sollte nicht die bestehende Gesetzesgrundlage für die Zusatzfinanzierung des Bundes, das heisst Artikel 90a Absatz 3, um ein Jahr verlängert werden, sondern stattdessen der ebenfalls im Zuge der Covid-19-Regelungen eingefügte Artikel 90a Absatz 4.

Ich bitte Sie, meinem Einzelantrag zuzustimmen, damit wir hier auch etwas zur Sanierung des Bundeshaushaltes beitragen oder zumindest dafür sorgen, dass die Schulden, die bereits heute 30 Milliarden Franken betragen, im Jahr 2022 nicht noch weiter wachsen.