Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-12-06
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-12-06
Wortprotokoll
Sie haben es mehrfach gehört: Es verbleiben noch zwei Differenzen.
Zum einen geht es um die Frage des Kantonswechsels. Ich möchte hier noch einmal auf die Hintergründe aufmerksam machen, warum in Artikel 85b Absatz 3 Buchstabe b eine Mindestdauer von zwölf Monaten in einem Kanton vorgeschlagen wird. Mit der Anforderung einer Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten wird sichergestellt, dass es sich im neuen Kanton tatsächlich um ein gefestigtes Arbeitsverhältnis handelt. Zudem besteht nach dieser Zeit grundsätzlich auch ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, falls die Person kurz nach dem Wechsel arbeitslos werden würde. Das ist ein wichtiges Anliegen der Kantone. Die Kantone haben das auch in der Vernehmlassung so geäussert.
Ich bitte Sie, bei Artikel 85b Absatz 3 Buchstabe b dem Ständerat und der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.
Die zweite Differenz scheint mir weitaus umstrittener zu sein, obwohl es sich eigentlich um geltendes Recht handelt; ich möchte das noch einmal vorausschicken. Wenn hier immer wieder behauptet wird, es gehe um eine Verschärfung, dann muss man einfach sagen: Der Bundesrat hat - das war, im Nachhinein betrachtet, wahrscheinlich ein Fehler - im Sinne der Transparenz die heutige Verordnungsbestimmung auf Gesetzesstufe heben wollen. Das ändert nichts daran, ob die Verordnungsbestimmung angewendet wird oder nicht. Es ist einfach transparenter.
Was die Mehrheit Ihrer Kommission vorher - nicht jetzt, vorher - beschlossen hatte, war eine klare Lockerung gegenüber der heutigen Praxis. Wir haben ja die verschiedenen Reisegründe, die allenfalls geltend gemacht werden können, in der heutigen Verordnung geregelt. Wenn Sie diesen Gründen, die heute existieren, auf Gesetzesstufe auch noch die Aufrechterhaltung der Beziehung zu nahen Familienangehörigen beifügen, dann ist das eine Lockerung gegenüber der Verordnung, so, wie sie heute angewendet wird. Heute kann eine vorläufig aufgenommene Person z. B. nicht einfach für ein normales Geburtstagsfest nach Deutschland reisen. Für solche Reisen sind heute qualifizierte Gründe erforderlich, das sind z. B. humanitäre Gründe, ein Todesfall oder Krankheit. Es gilt hier zu bedenken, dass jede Lockerung eben auch zu einer Erhöhung des Missbrauchspotenzials führen kann.
Ich möchte Sie also bitten, bei Artikel 59e Absatz 3bis der Mehrheit Ihrer Kommission und auch dem Ständerat zu folgen und diese Differenzen auch im Sinne des damaligen Motionärs zu bereinigen.