Jositsch Daniel · Ständerat · 2021-12-08
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-12-08
Wortprotokoll
Hier geht es um eine Grundsatzfrage, die eine Auswirkung auf zahlreiche weitere Artikel hat. Die interessante Frage, die in der Lehre diskutiert wird, ist, ob überhaupt eine Auswirkung resultieren würde, wenn man eine Änderung macht. Inhaltlich besteht zwischen dem Nationalrat und dem Ständerat an sich keine Differenz. Die Frage ist lediglich, welches die geschickteste Variante ist, um das im Gesetz festzuhalten.
Worum geht es in Artikel 174 und in zahlreichen anderen Artikeln? Nach der Revision des Allgemeinen Teils, die wir vor ein paar Jahren vorgenommen haben, ist eine Freiheitsstrafe festgelegt; die Dauer ist nach unten offen. Gleichzeitig kann es aber eine Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen sein. Die Frage, die sich nun stellt, ist, was das für die Freiheitsstrafe bedeutet. Gilt auch hier die entsprechende Mindesthöhe von 30 Tagen, oder gilt diese Mindeststrafe tatsächlich nur für die Geldstrafe, wie es explizit im Gesetz steht? Die Frage ist unbeantwortet. Aus der Praxis gab es keine Rückmeldungen, wonach dies irgendein Problem bereite. Soweit mir bekannt ist, wird es in der Praxis so gehandhabt, dass die Mindeststrafe, die bei der Geldstrafe gilt, auch bei der Freiheitsstrafe angewendet wird. Das wird in der Praxis einfach so übernommen.
Jetzt gibt es zwei Varianten: Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte daran festhalten, dass diese Mindeststrafe auch explizit im Gesetz verankert wird. Es würde dann bei Artikel 174 neu heissen: eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat - entsprechend diesen 30 Tagen - oder eine Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. Damit hätte man diese dogmatische Unsauberkeit behoben und hätte eine Gleichstellung zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe geschaffen.
Der Nationalrat ist uns nicht gefolgt und möchte beim geltenden Recht bleiben. Die Minderheit, die sich nachher vermutlich erklären wird, möchte dem Nationalrat folgen. Ihre Überlegungen hierzu sind durchaus auch berechtigt, wonach es in der Praxis bisher kein Problem gegeben habe und das Ergebnis letztlich identisch sei. Es besteht zudem eine gewisse Befürchtung, dass es bei der Strafzumessung, wenn man diese Mindeststrafe jetzt im Gesetz verankern würde, eine gewisse Tendenz nach oben geben könnte, die an und für sich nicht intendiert ist.
Die Mehrheit möchte das hier explizit im Gesetz verankern. Ob sich das in der Praxis tatsächlich irgendwie auswirken wird, ist umstritten. Von dem her war auch die Ausgangslage in der Kommission, sage ich mal, relativ offen. Die Kommission hat sich mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen für den vorliegenden Antrag der Mehrheit ausgesprochen.