de Courten Thomas · Nationalrat · 2021-12-08
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-12-08
Wortprotokoll
In Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f möchte die Minderheit Prelicz-Huber die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften auch im BVG dem Altersguthaben zurechnen. Ebenfalls sollen bei Artikel 47c bezüglich des Anspruchs auf einen Zuschlag zur Altersrente Betreuungs- und Erziehungsgutschriften mitgezählt werden.
Die Kommission hat dazu extra einen Bericht der Verwaltung erhalten. Die Konklusion ist, dass dafür die Verfassungsgrundlagen geändert werden müssten. Das BVG ist eine Erwerbstätigenversicherung, bei der nur Beiträge für Erwerbsarbeit und nicht für Nichterwerbsarbeit einbezahlt werden. Die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der AHV sind [PAGE 2456] fiktive Einkommen, die man bei der Rentenberechnung einbezieht. Wenn diese im Altersguthaben gemäss BVG berücksichtigt werden sollen, müssen Jahr für Jahr entsprechende Beiträge einbezahlt werden, weil diese nur dann verzinst werden können. Es müsste ein Finanzfluss stattfinden, wobei ein Beitragssatz zu definieren wäre. Das ist eine sehr komplexe und sehr teure Aufgabe und würde, wie gesagt, eine Verfassungsänderung beinhalten. Das will die Mehrheit nicht unterstützen.
In den Artikeln 33a und 47abis geht es um die Möglichkeit der Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes. Die Kommissionsmehrheit will dort zusätzliche Möglichkeiten auch für Versicherte im Alter von unter 58 Jahren schaffen. Die 58 Jahre stehen heute so im Gesetz; erst ab diesem Alter ist eine Weiterversicherung möglich. Wir wollen dies aber auch für jüngere Familien ermöglichen. Wir wollen dafür eine Teilzeitoption schaffen und die Sätze entsprechend reduzieren.
In Artikel 49 Absatz 2 will die Minderheit Weichelt die Ausrichtung von Kinderrenten vereinheitlichen. Die Annahme des Antrages Weichelt hätte zur Folge, dass die Vorsorgeeinrichtungen übersteuert würden und nicht mehr die Möglichkeit hätten, selber über das Minimum hinauszugehen. Das lehnt die Mehrheit ab.
In Ziffer I Artikel 65 ff. geht es um den Komplex der Transparenz, der Risikoprämien und der Aufsicht. Die Minderheit Gysi Barbara sieht in den betreffenden Artikeln nichts Neues. Sie wurden anlässlich der Reform Altersvorsorge 2020 schon einmal diskutiert und waren dort nur teilweise mehrheitsfähig. Sie wurden dennoch erneut eingebracht. Es geht dabei um Vorgaben zur Transparenz betreffend die Festlegung der Höhe der Beiträge, betreffend die Risiken Tod und Invalidität und schliesslich auch um die Aufteilung der Überschusszuteilung. Auch hier hat die Mehrheit eine andere Auffassung.
In Artikel 82a geht es schliesslich um die Abzugsberechtigung für Beiträge. Die Kommissionsmehrheit will die dritte Säule als selbstständige Vorsorge stärken und auch den entsprechenden Höchstsatz von 8 auf 12 Prozent erhöhen.
Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.