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AB 293223

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2021-12-09

Wortprotokoll

Ich bitte Sie ebenfalls, bei sämtlichen Differenzen dem Ständerat zuzustimmen und diese damit auszuräumen.

Ich erläutere die Differenzen noch kurz: Bei Artikel 1a Buchstabe b wird klargestellt, dass aufgrund der bisher erfolgten Änderungen im Bereich Blockchain nun auch kryptobasierte Vermögenswerte entgegengenommen werden. Das ist eine Anpassung an die inzwischen erfolgte Gesetzgebung im Blockchain-Bereich.

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b wird mit "einschliesslich Barsicherheiten (ohne Bargeld)" ergänzt. Der Beschluss des Ständerates ist sinnvoll. Der im heutigen Bankengesetz verwendete Begriff des Finanzinstruments wurde inzwischen im FIDLEG neu definiert und erfasst damit Barsicherheiten nicht mehr. Barsicherheiten sollen aber bei einer Sanierung, wie heute, bei entsprechender Vereinbarung verwertet und übertragen werden können. Das wird mit dieser Ergänzung klargestellt.

Artikel 28a betrifft die Kantonalbanken, das haben Sie bereits gehört. Der Einbezug des Kantons in das Sanierungsverfahren einer Kantonalbank ist sinnvoll. Es war dies ein Anliegen der Finanzdirektorenkonferenz. Der Nationalrat hatte schon eine entsprechende Formulierung beschlossen. Der Ständerat hat noch etwas an dieser Formulierung gefeilt. Damit sind nun alle Kantonalbanken erfasst, nicht nur jene mit Staatsgarantie. Die Ausarbeitung des Sanierungsplans ist Sache der Finma; dies wird nun im Gesetzentwurf klarer zum Ausdruck gebracht. Die Finma soll den Kanton also konsultieren und nicht anhören.

Dann haben wir Artikel 30b Absatz 6: Hier geht es noch einmal um die Frage der Kantonalbanken. Im Nationalrat wurde der Entwurf des Bundesrates, wie wir ihn in die Kommission eingebracht haben, angenommen. Faktisch könnte dann, wegen ihrer Systemrelevanz, nur die Zürcher Kantonalbank solche zusätzlichen Finanzierungsinstrumente - Bail-in-Instrumente - brauchen. Die Variante des Ständerates geht hier etwas weiter und nimmt das Anliegen der Finanzdirektorenkonferenz noch konkreter auf. Damit kann die Finma diese Instrumente im Sanierungsfall vor[NB]dem[NB]Dotationskapital[NB]abschreiben lassen; das würde für alle Kantonalbanken gelten, nicht nur für solche mit Staatsgarantie.

Wir können diese Variante des Ständerates grundsätzlich unterstützen, wonach solche Instrumente den Kantonalbanken generell offenstehen. Wichtig ist aber, dass der Bundesrat dann, wie vorgeschlagen, auf Verordnungsstufe die konkreten Voraussetzungen und Bedingungen festsetzen kann. Es soll nicht einfach jede Kantonalbank solche speziellen Instrumente herausgeben können, sondern es müssen dafür besondere Gründe vorliegen, die mit der Eigenheit der entsprechenden Kantonalbank zusammenhängen. Wenn dem nicht so wäre, würden die Kantonalbanken gegenüber den anderen Banken generell bevorteilt, was nicht die Idee dieses Artikels ist. Die bei einem Antrag auf solche Instrumente vorgegebene nachträgliche Kompensation der Gläubiger ist wichtig, damit bei einer Sanierung der No-creditor-worse-off-Test bestanden werden kann.

Wir haben dann noch Artikel 32 Absatz 3bis: Hier geht es um eine formelle Anpassung an das SchKG, damit die Fristen in allen Gesetzen gleich sind. Der Ständerat schlägt vor, die Frist von zwei auf drei Jahre zu verlängern. Das entspricht dann der Frist, wie wir sie im SchKG haben. Wir empfehlen Ihnen, das so zu übernehmen.

Schliesslich haben wir noch Artikel 2 Absatz 1bis des Bucheffektengesetzes: Hier geht es darum, dass im Insolvenzfall nicht nur Effekten nach schweizerischem Recht erfasst werden, sondern auch solche, welche unter ausländischem Recht verwahrt werden. Diese Präzisierung, die der Ständerat noch vorgenommen hat, schafft in der Praxis mehr Klarheit.

Mit der Ausräumung dieser Differenzen und der Übernahme der Formulierungen des Ständerates, welche zu mehr Klarheit führen, entsprechende Anliegen der Kantone bzw. der Finanzdirektorenkonferenz aufnehmen und die Anpassung an inzwischen erfolgte Gesetzesänderungen vorsehen, haben wir ein modernes Gesetz, wie das schon die Kommissionssprecher gesagt haben, das man so in die Schlussabstimmung geben kann.

Ich bitte Sie also, bei sämtlichen Differenzen dem Ständerat zu folgen.

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