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Würth Benedikt · Ständerat · 2021-12-09

Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-09

Wortprotokoll

Zu dieser Bestimmung wurde tatsächlich einiges geschrieben, Richtiges und Falsches. Zuerst einmal zum Falschen: Es war immer klar, dass es ein Kommissionsantrag war. Ich wurde da von irgendwelcher Seite ins Spiel gebracht, aber die Kommission, die WBK, hatte Ihnen den Antrag zu dieser Bestimmung seinerzeit gestellt, und der Rat hat diesem Antrag seinerzeit mit grosser Mehrheit zugestimmt. Zur Geschichte gehört weiter, dass der erste Satz dieser Bestimmung im Grunde genommen dem Konzept des Bundesrates entstammt. Es war das ursprüngliche Konzept mit der Zielrichtung einer Normalisierung. Die Kommission hat damals die Diskussion geführt, ob dieser Punkt nicht Gesetzesrang haben sollte. Das wurde bejaht. Es ist auch eine Frage der Verlässlichkeit gegenüber der Bevölkerung, insbesondere eben gegenüber der impfwilligen Bevölkerung, also dem Teil der Bevölkerung, der wirklich das macht, was man empfiehlt. Insofern wurde diese Frage dann nach eingehender Diskussion klar bejaht.

Nun ist natürlich auch klar, dass Schutzkonzepte in der Praxis eine einschränkende Wirkung haben können. Also wenn man beispielsweise 2G statt 3G macht, hat das eine gewisse einschränkende Wirkung. Darum ist der zweite Satz relevant, weil er die gesetzliche Grundlage für Massnahmen im Rahmen der Schutzkonzepte schafft, die de facto natürlich eine gewisse kapazitätsbeschränkende Wirkung haben. Die Bestimmung ist also überhaupt nicht kompliziert, sie ist überhaupt nicht widersprüchlich, wenn man sie aus der Geschichte heraus interpretiert, und das muss man bei Gesetzesbestimmungen tun.

Wenn man sie auch bezüglich des Zwecks interpretiert, ist es ebenfalls völlig klar. Der erste Satz ist klar; der zweite Satz gibt eben die Möglichkeit, Schutzkonzepte zu erlassen, welche mitunter natürlich eine einschränkende Wirkung haben können, aber eben nicht eine Einschränkung zulasten aller - das ist der springende Punkt. Daher bin ich der Meinung, dass diese Bestimmung nach wie vor ihren Wert hat. Sie war ja befristet bis Ende 2021. Die Frist der Covid-Gesetzgebung ist bekannt.

Der Bundesrat hat uns mit seiner Vorlage, die wir jetzt beraten, beantragt, diese Bestimmung zu verlängern. Mit guten Gründen beantragt der Bundesrat diese Verlängerung. Die Gründe können Sie auf Seite 24 der Botschaft nachlesen. Ich verzichte darauf, das alles zu zitieren. Er begründet sehr einlässlich, wieso diese Bestimmung immer noch sinnvoll ist und inwieweit eben auch die Instrumente nach wie vor für die Bewältigung und Bekämpfung dieser Krise ausreichen.

Zentral ist, Kollege Wicki hat es gesagt, dass es hier insbesondere auch ein Stück weit um den Schutz der Rechtsgüter der Geimpften geht. Diese Leute haben das gemacht, was man ihnen empfohlen hat. Sie haben ihre Verantwortung wahrgenommen, einerseits für sich selber, andererseits aber auch für die Gesellschaft, und zwar in zweierlei Hinsicht: Erstens wissen wir, dass die Transmission, die Übertragung der Viren, bei Geimpften wesentlich geringer ist. Das ist das erste zentrale Element. Zweitens wissen wir, und wir können es auch jeden Tag in der Zeitung lesen, dass die Intensivpflegestationen nicht von den Geimpften gefüllt werden - nicht von den Geimpften! Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, gegenüber der Bevölkerung als Gesetzgeber klar zu sagen: Wir nehmen auch die Rechtsgüter der Geimpften ernst.

Natürlich geht es auch um die Rechtsgüter der Institutionen, die hier angesprochen sind: öffentlich zugängliche Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen usw. Hier geht es um Bildungseinrichtungen, um Kultureinrichtungen, es geht um Sporteinrichtungen, es geht um die Gastronomie usw. Dahinter stecken dann auch wieder Menschen, die diese Einrichtungen betreiben, die viel Geld und privates Kapital investiert haben. Auch um diese Rechtsgüter geht es bei dieser Bestimmung.

Insofern bin ich nach wie vor der Meinung: Sie ist richtig, sie ist sachgerecht, sie ist klar, auch wenn die "NZZ" da Mühe hat und jetzt noch die Rhetorik des Eigentors fährt. Was heisst das? Es wird jetzt quasi gedroht, wenn man diese Bestimmung nicht streiche, dann bestünde nur noch die Lockdown-Option - also wieder eine Kapazitätsbeschränkung zulasten aller, eine Kapazitätsbeschränkung auf null. Das kann ja nicht [PAGE 1307] der Sinn bei der Auslegung dieser Bestimmung sein. Insofern stösst diese Eigentor-Rhetorik aus meiner Sicht ins Leere, diese Auslegung ist aus meiner Sicht auch ziemlich abenteuerlich.

Ich fasse zusammen: Es geht jetzt wirklich darum, dass wir als Gesetzgeber eine gewisse Leitlinie, eine gewisse Schranke setzen, wenn Sie so wollen, damit eben nicht wieder ein Lockdown bzw. Kapazitätsbeschränkungen zulasten aller hier beschlossen werden können.

Natürlich muss man die Schutzkonzepte verschärfen; die Diskussion wird jetzt zu Recht geführt. Man schaltet jetzt also von 3G auf 2G um, das kann ich nachvollziehen, die Bestimmung gibt entsprechenden Spielraum. Man kann auch 2G verbunden mit einer Maskenpflicht einführen usw. Aber zentral ist, dass die Unternehmungen, die in der Bestimmung angesprochen sind, nach wie vor ihre Türen offen halten können. Sie können für den Teil der Bevölkerung, der eben die Verantwortung wahrgenommen hat, nach wie vor ihre Dienstleistungen erbringen, und umgekehrt können die Menschen, die ihre Verantwortung wahrgenommen haben, diese Leistungen auch in Anspruch nehmen. Es geht letztlich um eine grundrechtliche Frage: Wie weit wollen Sie hier Spielraum für weitere Einschränkungen der Grundrechte schaffen? Ich meine, die Leute, die geimpft sind, haben ihre Verantwortung ausreichend wahrgenommen, sodass die Basis für weitere Einschränkungen der Grundrechte - abgesehen von den Schutzkonzepten - im Prinzip nicht gegeben ist.

Ich bitte Sie darum, den Einzelantrag Wicki anzunehmen.