Müller Leo · Nationalrat · 2021-12-09
Müller Leo · Nationalrat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-09
Wortprotokoll
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben unseres Rates hat die Motion Noser 20.4162 vom 24. September 2020 beraten. Die Kommission beantragt mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion anzunehmen. Um was geht es?
Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, zu überprüfen, ob juristische Personen, die wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der direkten Bundessteuer befreit sind, im Fall von politischer Tätigkeit die Anforderungen an die Steuerbefreiung tatsächlich erfüllen. Falls dies nicht der Fall sei, sei die Steuerbefreiung zu widerrufen.
Wenn Sie den Motionstext lesen, sehen Sie, dass es nicht darum geht, eine neue Gesetzgebung ins Leben zu rufen; es geht um einen Prüfungsauftrag. Begründet hat der Motionär diesen wie folgt: Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sieht vor, dass eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke möglich ist. Die Tätigkeit muss im allgemeinen Interesse stehen, das wird so verlangt. Uneigennütziges Handeln wird vorausgesetzt. Solche Zwecke sind z. B. soziale Fürsorge, Kunst, Wissenschaft, Förderung der Menschenrechte, Entwicklungshilfe usw., welche das Gemeinwohl betreffen. Das wird als Voraussetzung genannt.
Der Motionär führt insbesondere auch aus, viele NGO hätten sich bei verschiedenen kontroversen Vorlagen politisch sehr engagiert. Einige seien sogar Träger von Initiativen und Referenden. Zur Beurteilung sei das Kreisschreiben von 1994 massgebend. Demzufolge seien politische Tätigkeiten und Zielsetzungen, die im Interesse von juristischen Personen oder ihrer Mitglieder stehen, nicht als im Allgemeininteresse stehend zu qualifizieren. Wenn Kampagnen geführt würden, sei das vor allem im Eigeninteresse. Daher seien diese Institutionen nicht mehr von den Steuern zu befreien.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme angeführt, dass hauptsächlich politische Tätigkeiten gemäss Lehre und Rechtsprechung seit jeher nicht als gemeinnützig zu qualifizieren seien. Bei dieser Motion ist zu berücksichtigen, dass die direkte Bundessteuer durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes veranlagt wird. Auch sind die Kantone für die Beurteilung der Steuerbefreiung zuständig. Der Bundesrat [PAGE 2491] hat schliesslich beantragt, diese Motion sei abzulehnen. Der Ständerat hat die Motion seinerseits behandelt und ihr mit 21 zu 20 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt.
In unserer Kommission für Wirtschaft und Abgaben wurde die Diskussion kontrovers geführt. Die Mehrheit ist der Meinung, dass hier zu wenig hingeschaut und zu wenig überprüft werde, ob die Voraussetzungen gemäss Artikel 56 Buchstabe g des Bundessteuergesetzes noch erfüllt seien. Einmal befreite Organisationen seien nicht einfach als befreit zu beurteilen, sondern es sei weiterhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt seien. Eine Minderheit war der Meinung, dass dem Genüge getan werde - Sie werden die Begründung der Minderheit noch hören - und dass die Motion nicht anzunehmen sei.
In diesem Sinne war das der Bericht aus der Kommission. Ich bitte Sie im Namen der Mehrheit der Kommission, diese Motion anzunehmen.