preparatory:AB 293510
Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2021-12-13
Wortprotokoll
Der Anspruch auf Entschädigung im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne ist in Artikel 2 Absatz 1bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geregelt. Ein Anspruch besteht unabhängig vom Impfstatus der versicherten Person beim Unterbruch der Erwerbstätigkeit in folgenden Fällen: wenn für die versicherte Person eine Quarantäne angeordnet wurde, wenn für das Kind der versicherten Person eine Quarantäne angeordnet wurde oder wenn für die für das Kind der versicherten Person vorgesehene Betreuungsperson eine Quarantäne angeordnet wurde.
Für die Umsetzung des Corona-Erwerbsersatzes sind die Ausgleichskassen zuständig; die Aufsicht obliegt dem Bundesamt für Sozialversicherungen.