Arslan Sibel · Nationalrat · 2021-12-13
Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2021-12-13
Wortprotokoll
Heute diskutieren wir nur noch über zwei Differenzen, die zwischen unserer Kommission und dem Ständerat bestehen. Es ist die letzte Runde vor der Einigungskonferenz.
Zuerst zu den bereinigten Artikeln, welche auch mein Vorredner kurz erwähnt hat: Bei Artikel 139 Ziffer 3 Buchstabe c StGB sowie seinem Pendant, Artikel 131 Ziffer 4 Buchstabe c des Militärstrafgesetzes, geht es um eine Präzisierung von Artikel 139 betreffend Bancomatensprengung. Hier hat sich der Ständerat dem Nationalrat angeschlossen. Schliesslich hat Ihre Kommission bei Artikel 11 Absatz 3bis des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht einstimmig entschieden, dem Ständerat zu folgen. Der Bundesrat wird dem Parlament eine Revision vorlegen, bei der es auch um die Frage der Verjährung gehen soll. Schliesslich wollte die Kommission mit dieser Entscheidung auch, dass mit der Revision, die wir heute thematisieren, nicht eine unbestimmte Anzahl Verfahren verjährt.
Nun zu den Differenzen: Die erste verbliebene Differenz liegt bei Artikel 174 Ziffer 2 StGB vor. Diese Differenz hat Einfluss auf weitere Artikel, welche auf der Fahne aufgelistet sind. Hier besteht die Differenz darin, dass der Ständerat das geltende Recht dahingehend ergänzen und verschärfen will, dass für eine Freiheitsstrafe ein Minimum von dreissig Tagen festgelegt wird. Die Mehrheit Ihrer Kommission hingegen ist nach wie vor der Ansicht, dass diese Änderung schädlich ist und die ständerätliche Fassung viel mehr Unsicherheit als Klarheit schafft. Das Abstimmungsresultat betrug 15 zu 10 Stimmen.
Für die Mehrheit Ihrer Kommission ist die vorgesehene Änderung ein Eingriff in den Ermessensspielraum der Gerichte. Mit Mehrheitsbeschluss will Ihre Kommission am Beschluss des Nationalrates festhalten, also beim geltenden Recht bleiben. Eine Minderheit Ihrer Kommission will dem Ständerat folgen und sich dessen Anliegen anschliessen, in der Meinung, dass zur Präzisierung des Artikels eine Mindeststrafe notwendig ist.
Eine letzte Differenz zum Ständerat betraf Artikel 285 Ziffern 1 und 2 StGB, wobei der entsprechende [PAGE 2535] Minderheitsantrag zurückgezogen wurde. Hier geht es um Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Der Ständerat und eine Minderheit Ihrer Kommission wollten eine Geldstrafe nur in leichten Fällen akzeptieren, dafür sollten aber grundsätzlich mehr Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Die Kommission will hingegen erneut nicht in den Ermessensspielraum der richtenden Person eingreifen, gerade weil die Mindeststrafe in dieser Revision bereits verschärft wurde. Dem Richter darf die Wahlmöglichkeit, wenn eine Geldstrafe angemessener erscheint, nicht genommen werden. Es gibt Fälle, bei denen nicht eine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe zielführender ist, und deshalb soll diese Möglichkeit dem Richter auch erhalten bleiben. Ihre Kommission hat diese Verschärfung folglich mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt.
Nun hat Herr Bregy einen Einzelantrag eingereicht, mit der er diese, man könnte sagen, Muss-Formulierung in eine Kann-Formulierung umschreiben und weiterhin bei einer Verschärfung des Gesetzes verbleiben möchte. Der Vorschlag mit dieser Kann-Formulierung wurde in der Kommission in dieser Form nicht diskutiert. Inhaltlich hat sich die Kommission jedoch immer wieder dafür ausgesprochen, dass es bei Bagatellen nicht dazu kommen darf, dass die Richter und Richterinnen keine Geldstrafe aussprechen dürfen, sondern eine Freiheitsstrafe aussprechen müssen.
Ich ersuche Sie namens Ihrer Kommission für Rechtsfragen, der Kommissionsmehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit sowie den Antrag Bregy abzulehnen.