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preparatory:AB 293908

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2021-12-13

Wortprotokoll

Die Ausführungen von Herrn Ettlin haben natürlich etwas für sich. Wir haben aber andere Überlegungen angestellt und kommen zum Schluss, dass die Motion im Rahmen einer Güterabwägung abzulehnen sei.

Worum geht es im Wesentlichen? Es geht um die Verrechnungspreise zwischen verschiedenen Firmen. Diese Preise spielen dann eine Rolle, wenn eine dieser Firmen im Ausland angesiedelt ist und zwischen diesen Firmen Leistungen von der Schweiz ins Ausland oder umgekehrt verrechnet werden. Für uns geht es um die Verrechnungssteuer und die direkte Bundessteuer. Ich möchte versuchen, das zu erläutern: Verrechnungspreise spielen dann eine Rolle, wenn vermutet wird, dass damit eine geldwerte Ausschüttung stattfindet. Man verrechnet also nicht den vollen Preis, sondern verschenkt sozusagen etwas; diese Differenz unterliegt dann, genau wie eine Dividende, der Verrechnungssteuer. Es handelt sich um eine geldwerte Ausschüttung. Die Differenz der Verrechnungspreise wird festgehalten.

Die Verrechnungssteuer, die erhoben wird, unterliegt im internationalen Bereich den Doppelbesteuerungsabkommen. Hier spielt die Frage eine Rolle, wer für die Rückforderung zuständig ist. Im Moment kann die empfangende Konzerngesellschaft zurückfordern; das ist die sogenannte Direktbegünstigungstheorie. Die Motion fordert nun, dass die Rückforderung über die gemeinsame Muttergesellschaft erfolgen kann; das ist die sogenannte Dreieckstheorie. In der Praxis spielt es im Doppelbesteuerungsabkommen eine Rolle, wer mehr zurückfordern kann bzw. mit welcher Methode mehr Verrechnungssteuer bei uns als Ertrag bleibt.

Wir sind der Meinung, dass die neue Lösung, die Dreieckstheorie, dazu führt, dass die Schweiz über weniger Verrechnungssteuer verfügt, weil gemäss internationalen Doppelbesteuerungsabkommen mehr zurückgefordert werden kann. Mit der heutigen Lösung hingegen ist die Schweiz allenfalls weniger attraktiv, weil die entsprechende Firma weniger zurückfordern kann und mehr in der Schweiz bleibt. Das ist die Güterabwägung, die gemacht werden muss. Wir sind der Meinung, dass die bestehende Lösung für die Schweiz und ihre Steuereinnahmen die bessere Lösung ist. Das ist also der Bereich der Verrechnungssteuer. Mit der jetzigen Lösung bleibt zwar mehr bei uns, die Kehrseite ist aber, dass wir nicht so attraktiv sind.

Damit stellt sich die zweite Frage, jene der direkten Bundessteuer und damit der Gewinnsteuer. Die Regelung, die wir heute haben, führt dazu bzw. setzt den Anreiz, dass die Verrechnungspreise nicht zulasten der Schweiz gestaltet werden. Es ist also eher zugunsten der Schweiz. Wenn das geändert wird, könnte das dazu führen, dass es zulasten der Schweiz geht. Das hätte wiederum entsprechende Auswirkungen auf die direkte Bundessteuer, auf die Unternehmenssteuern. In dieser Güterabwägung kommen wir zum Schluss, dass eine Änderung der Praxis für die schweizerischen Steuereinnahmen tendenziell nachteilig wäre. Einerseits wäre das bei der Verrechnungssteuer so, andererseits bei der direkten Bundessteuer.

Die Frage ist, wie die Firmen reagieren, wenn wir nicht so attraktiv sind - das ist die Begründung von Herrn Ettlin -: Führt das zu Verschiebungen der Sitze usw.? Wir glauben das nicht und bitten Sie, die Motion nicht anzunehmen.

Das Thema bleibt aber schon auf unserem Radar. Denn die Frage der Verrechnungspreise und der Gewinnbemessung dürfte auch in der Umsetzung der OECD-Steuerreform eine entsprechende Rolle spielen. Eckwerte werden auch dort diskutiert: Wie werden Verrechnungspreise festgesetzt zwischen Mutter- und Tochter- und Schwestergesellschaft und weiss nicht was? Diese Frage bleibt auf dem Tapet.

Wir würden Ihnen aber empfehlen, die Motion im Moment nicht anzunehmen. Wir behalten das auf dem Radar und kommen möglicherweise schon in den nächsten Wochen und Monaten mit der OECD-Steuerreform darauf zurück. Es bleibt diese Güterabwägung. Herr Ettlin vertritt eine etwas andere Auffassung als wir. Wir beurteilen das in Bezug auf die Steuereinnahmen anders und bitten Sie deshalb, die Motion nicht anzunehmen. Aber es ist durchaus möglich, dass wir in einem anderen Zusammenhang nochmals auf diese Frage stossen.