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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-12-14

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-12-14

Wortprotokoll

Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, in dieser Frage beim geltenden Recht zu bleiben und damit auch die Einzelanträge Juillard und Salzmann zu unterstützen.

Wenn Sie Artikel 135 Absatz 1 des geltenden Rechts lesen, ist es nun ja klar, dass der erste Teil, sprich der erste Satz, bleiben würde. Dort heisst es: "Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde." Mit anderen Worten: Die Kantone oder in seinem Zuständigkeitsbereich auch der Bund haben die Tarifhoheit.

Heute ist es natürlich in der Tat so: Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird in aller Regel nach einem tieferen Tarif festgelegt als das Honorar einer Wahlverteidigung. Diese Differenzierung besteht nicht erst seit der Vereinheitlichung der Strafprozessordnung, es gab sie - das muss man auch sagen - bereits vorher. Sie wurde aber auch schon vorher kritisiert. Man hat jeweils gesagt, es sei nicht einzusehen, weshalb eine Verteidigung ein geringeres Honorar erhalten solle, wenn sie in einem Mandatsverhältnis mit dem Staat und eben nicht mit einem Privaten tätig sei. Andere Angehörige freier Berufe würden ja vom Staat auch nicht geringer honoriert als eben die Anwälte. Diese Argumentation ist bekannt, diese gibt es.

Auf der anderen Seite gibt es auch die Argumentation, dass man bei einem Pflichtverteidigermandat eben ein geringeres Inkassorisiko trage, da der Staat bezahlen werde. In einem sonstigen Mandatsverhältnis tragen Sie als freiberufliche Anwältin oder freiberuflicher Anwalt das Risiko je nachdem auch selber. Zudem hat man auch immer gesagt, dass die Reduktion des anwaltlichen Honorars auch als Ausgleich für das Anwaltsmonopol verstanden sein soll. Es können ja nur patentierte Anwältinnen und Anwälte Menschen vor Gericht vertreten. Das wurde auch immer als Ausgleich angeschaut.

Ungeachtet der Argumentation - in diesem Rat gibt es ja sicherlich beide - möchte ich Sie nun noch einmal auf die Kosten dieses Entscheides hinweisen. Wir haben die Zahlen des Kantons St. Gallen, wobei es ein Zufall ist, dass ich als St. Gallerin die St. Galler Zahlen bringe: Heute werden in St. Gallen pro Jahr rund 4,2 Millionen Franken für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgeworfen. Bei einer Erhöhung der Ansätze, d. h., wenn man sie an jene der privaten Verteidigung angleichen würde, wie das Ihre Kommission will, würden sich die Kosten auf 5,2 Millionen Franken belaufen. Für meinen Kanton, St. Gallen, würde das eine Kostensteigerung von 1 Million Franken bedeuten.

Ich habe im Eintretensvotum darauf hingewiesen, dass es für die Kantone wichtig war, dass bei dieser Revision der Strafprozessordnung keine Mehrkosten und keine übermässige Bürokratie entstehen. Gerade diese Mehrkosten wären für die Kantone erheblich. Ich bitte Sie auch zu bedenken, dass die Kantone sich zu dieser Frage nicht äussern konnten. Diese Frage war nicht in der Vernehmlassung, sie war nur im Nationalrat; es wurde darauf hingewiesen. Der Systemwechsel wurde aber abgelehnt.

Ich möchte Sie auch bitten, beim geltenden Recht zu bleiben und den beiden Einzelanträgen Salzmann und Juillard Folge zu leisten.