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Jositsch Daniel · Ständerat · 2021-12-14

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-12-14

Wortprotokoll

Hier geht es um die Haftgründe. Auch die Haft bei Gefährdung öffentlicher Sicherheit war bisher möglich, allerdings, mindestens vom Wortlaut des Gesetzes her, nur bei Vortat und bei entsprechender vorgängiger Verurteilung. Das geht in der Praxis zu wenig weit, und das Bundesgericht hat hier entsprechend eine separate Praxis entwickelt und den sogenannten Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr geschaffen.

Der Bundesrat sieht nun im Entwurf vor, auf der einen Seite die Wiederholungsgefahr so beizubehalten, wie sie im bisherigen Recht besteht, aber auf der anderen Seite neu eben auch die qualifizierte Wiederholungsgefahr als Haftgrund vorzusehen, also ein Haftgrund ohne Vortaterfordernis und ohne Vorverurteilung, wenn eine entsprechende Gefährdung vorliegt. Der Bundesrat klärt, dass in beiden Varianten die Haft nur möglich sein soll, wenn eine unmittelbare Tat droht.

Der Nationalrat möchte auf das Erfordernis der Unmittelbarkeit verzichten. Es ist aber aus Sicht Ihrer Kommission für Rechtsfragen sinnvoll, die Einschränkung, die der Bundesrat vorsieht, beizubehalten. Warum? Wir befinden uns hier im Bereich präventiver Haft. Der Beschuldigte wird also festgehalten, weil eine mutmassliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegt. Bei präventiver Haft ist Vorsicht und Zurückhaltung geboten. Damit klar ist, dass nicht irgendeine abstrakte Drohung genügen soll, sondern dass eine konkrete, akute Drohung vorliegen muss, ist die Einschränkung, die der Bundesrat vorsieht, sinnvoll.

Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen deshalb einstimmig, dem Bundesrat zu folgen.