Salzmann Werner · Ständerat · 2021-12-14
Salzmann Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-12-14
Wortprotokoll
Ich mache es auch so wie der Kommissionssprecher, d. h., ich spreche gleichzeitig zu Artikel 255 Absatz 1bis und zu Artikel 257, da beide die Frage der DNA-Analysen behandeln.
Bei Artikel 255 Absatz 1bis beantrage ich Ihnen auch, dem Nationalrat zu folgen. Weshalb? Erfahrungsgemäss könnten einer Täterschaft oft weitere Delikte zugeordnet werden. Genau diese Zuordnung muss der Strafverfolgung möglich sein. Wendet man aber den hoch angesiedelten Begriff "konkrete Anhaltspunkte" an, dann sind keine DNA-Analysen möglich, zumal in den meisten Fällen im Anfangsstadium eben gerade diese konkreten Anhaltspunkte für weitere Delikte fehlen. Die Hürde der konkreten Anhaltspunkte, wonach eine beschuldigte Person weitere Verbrechen oder Vergehen begangen hätte, ist so hoch angesetzt wie der "hinreichende" oder "dringende" Tatverdacht für schwere Eingriffe wie z. B. die Haft. Dies kann nicht sein, denn dies schützt letztendlich die Täterschaft.
Was heisst "konkret"? Nach Duden heisst es "bestimmt und dabei präzise; deutlich". Die Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme richtet sich nach dem Verdachtsgrad: Je schwerer der Eingriff in die Grundrechte ist, desto höhere Anforderungen sind an den Verdachtsgrad zu stellen. Bei der DNA-Entnahme handelt es sich um eine rein verdachtsfestigende Massnahme zu Beginn eines Falls, also um einen entsprechend milden Eingriff: Abstrich der Wangenschleimhaut mit Wattestäbchen. Daraus ergibt sich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine beschuldigte Person in andere Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte, genügen muss.
Bei Artikel 257 beantrage ich Ihnen, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen. Hier geht es ja nicht um die beschuldigte, sondern um die verurteilte Person. Das Gesetz sieht vor, dass das urteilende Gericht bzw. im Strafbefehlsverfahren die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person anordnen kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die beschuldigte Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte. Der vom Bundesrat neu formulierte Artikel 257 hilft, eine Lücke zu schliessen. Er greift bei Personen, bei denen bis zum Urteil kein DNA-Profil erstellt wurde, da ein solches Profil zur Klärung der Anlasstat nicht nötig war und zudem keine Hinweise vorlagen, dass die beschuldigten Personen andere Delikte begangen haben könnten, bei denen jedoch künftige Verbrechen und Vergehen anzunehmen sind, wie z. B. nach der In-flagranti-Anhaltung eines Ersttäters bei einem Terroranschlag.
Was wichtig ist: Ich habe auch noch geklärt, was die Aufbewahrungsdauer dieser DNA-Analysen ist, ewig oder eben befristet. Die Revision der Strafprozessordnung bezweckt bei Artikel 255 Absatz 1bis und bei Artikel 257 der Strafprozessordnung einzig, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine DNA-Analyse bei einer beschuldigten bzw. verurteilten Person zulässig sein soll. Die beiden Bestimmungen haben aber keine Auswirkungen auf die Aufbewahrungsfristen von einmal angeordneten DNA-Profilen. Wie bis anhin wird nämlich die Löschung von DNA-Profilen in Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen - DNA-Profil-Gesetz, SR 363 - geregelt. Nach diesem Gesetz ist es unmöglich, dass DNA-Profile auf ewig gespeichert bleiben. Jedes Profil wird mit der Erledigung des Verfahrens, dem es zugeordnet ist, sei dies durch Urteil, Nichtanhandnahme oder Einstellung, zwingend gelöscht.
Bei verurteilten Personen greift ebenfalls Artikel 16 des DNA-Profil-Gesetzes. Das Profil bleibt so lange gespeichert, wie die ausgefällte Sanktion dauert; also besteht auch hier eine Grenze.
Ich bitte Sie, meinen Anträgen zuzustimmen.