Rechsteiner Paul · Ständerat · 2021-12-15
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-12-15
Wortprotokoll
Im Rahmen der Covid-19-Gesetzgebung waren in der Einigungskonferenz noch zwei Punkte offen. Es geht zum einen um die Frage der Veröffentlichung der Verträge, wo der Nationalrat bis zur Schlussrunde an einer Sonderbestimmung im Covid-19-Gesetz festgehalten hat, zum andern um die Frage der Vorhalteleistungen für die Spitäler in Bezug auf die Intensivstationen.
Bezüglich der ersten Differenz hat sich die Einigungskonferenz einhellig darauf geeinigt, diese Bestimmung - eine Sonderbestimmung gegenüber den allgemeinen Regeln des Öffentlichkeitsgesetzes - zu streichen, und hat sich damit im Ergebnis der Position unseres Rates angeschlossen. Unser Rat hat ja immer daran festgehalten, dass es falsch sei, eine Sonderbestimmung einzuführen. Das zur ersten Differenz.
Die zweite Differenz ist von grösserer Bedeutung. Sie betrifft die Frage der Kapazitäten der Vorhalteleistungen im stationären Sektor, der Intensivpflegeplätze; das ist auf Seite 13 der deutschsprachigen Fahne, in Absatz 8 von Artikel 3. Hier hat sich in der Einigungskonferenz ein neuer Kompromissantrag gegen den Streichungsbeschluss des Ständerates durchgesetzt. Das Stimmenverhältnis betrug 16 zu 10 Stimmen.
In der Gesamtabstimmung zur Vorlage ist dann mit 22 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden worden, diesen Antrag den Räten als Ergebnis der Einigungskonferenz zu unterbreiten. Das zum formalen Ablauf.
Inhaltlich geht es um die Frage der Erläuterung dieser Bestimmung. Der Nationalrat hatte ja eine Bestimmung formuliert, die dem Bund die Aufgabe übertragen hätte, die erforderlichen Kapazitäten in den Spitälern zu definieren. Diese Bestimmung des Nationalrates hätte die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung verletzt, die ja die Aufgaben der stationären Versorgung bei den Kantonen ansiedelt. Die neu formulierte Kompromissbestimmung ändert an der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung nichts, die Kantone bleiben für die Abdeckung der entsprechenden Kapazitäten zuständig. Es wird nur zusätzlich formuliert, dass sich der Bund hier, zusammen mit den Kantonen, auch darum kümmern soll, die nötigen Kapazitäten zu definieren; das ist der letzte Satz dieser Bestimmung. Der Bund bekommt also in diesem Sinne neu die Aufgabe - aber ohne dass das an der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung etwas ändert -, sich auch um die Frage der massgebenden Kapazitäten zu kümmern.
Diese Bestimmung führt eine neue Aufgabe ein: Die Kantone sorgen dafür, dass genügend Intensivpflegeplätze vorhanden sind und dass diese notwendigen Kapazitäten eben unabhängig davon errichtet werden, ob sie dann auch gebraucht werden. Das ist vielleicht etwa so wie bei der Feuerwehr, die ja auch vorhanden sein muss, wenn es nicht brennt. Es ist so, dass die Intensivpflegeplätze in der Covid-19-Krise einer der Flaschenhälse waren und es auch bleiben. Mit dieser Bestimmung werden die Kantone aufgefordert, für die nötigen Vorhalteleistungen zu sorgen. Wie sie das machen, da bleiben die Kantone frei. Ihnen wird also nicht vorgeschrieben, in welcher Art und Weise sie das tun müssen.
Es wird nicht von der Kompetenzordnung abgewichen, die ohnehin besteht. Mit dieser Bestimmung wird aber festgehalten, dass die nötige Zahl von Intensivpflegeplätzen garantiert werden soll, durch die Kantone und gegebenenfalls auch durch regionale Verbünde. Der Bund ist aufgefordert, bei der Definition der entsprechenden Kapazitäten mitzuwirken. In dem Sinne bringt die Bestimmung etwas Neues, aber - gegenüber den Beschlüssen des Nationalrates - in Respektierung der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung.
Das Rezept, um aus dieser Krise herauszukommen, ist aus Sicht der Kommission zum einen das Impfen, das ist unbestritten. Zum andern finanzieren wir neu auch das Testen wieder mit. Zudem liegt eine weitere wichtige Aufgabe in der [PAGE 1387] Bereitstellung genügender Kapazitäten bei den Intensivpflegeplätzen. Diese Bestimmung soll das ermöglichen. Die Fragen rund um die nötigen Kapazitäten werden sich natürlich über diese Krise hinaus stellen, das ist nicht nur Thema dieser Gesetzgebung, sondern vielleicht dann eine Lehre aus dieser Krise. Mit dieser neuen Bestimmung sollen die Kantone aufgefordert werden, die nötigen Vorhalteleistungen zu erbringen und dafür zu sorgen, dass die Intensivpflegeplätze bereitstehen. Wie sie das machen, bleibt ihnen überlassen; der Bund wirkt bei der Definition der nötigen Kapazitäten mit.
Das ist die Kompromissbestimmung, die sich bezüglich der Kompetenzen an die vorgegebene verfassungsrechtliche Ordnung hält. In diesem Sinne führt sie nichts Neues ein, definiert aber diese Aufgabe. Das ist der Kompromissantrag, den Ihnen die Einigungskonferenz zur Annahme empfiehlt. Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission mit 22 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.