Beerli Christine · Ständerat · 2002-11-27
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-11-27
Wortprotokoll
In den Artikeln 40ter ff. werden die Folgen des Rentenvorbezuges geregelt. Meistdiskutierte Themen sind in diesem Zusammenhang die finanziellen Auswirkungen des Vorbezuges und die Möglichkeit, für tiefe Einkommen eine Abfederung der Rentenkürzung vorzusehen. Es stehen sich mit der Mehrheit, der Minderheit I und der Minderheit II drei Konzepte gegenüber, die als solche vorzustellen sind.
Die Mehrheit folgt in weiten Teilen den Entscheiden des Nationalrates und bringt noch einige verfeinernde Verbesserungen an. Die Minderheit I spricht sich zwar für die Flexibilisierung aus, möchte jedoch die Renten in jedem Fall von Vorbezug klar nach versicherungstechnischen Gesichtspunkten kürzen. Die Minderheit II stellt ein ganz neues Konzept vor, in dem über einen durch die Mehrwertsteuer gespiesenen Fonds kollektive und individuelle Überbrückungshilfen zugunsten wirtschaftlich schwacher Personen geleistet werden.
Ich beschränke mich zurzeit darauf, Ihnen die Lösung der Mehrheit der Kommission vorzustellen. Zu den Anträgen der Minderheiten I und II werde ich nach deren Vorstellung durch deren Vertreter Stellung beziehen. Es ist ohne Zweifel so - und hier teilt die Mehrheit der Kommission die Meinung der Minderheit I -, dass es angesichts der demographiebedingten Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt, die uns bereits in etwa sechs Jahren einen Rückgang der Erwerbstätigen bescheren werden, nicht angehen kann, die vorzeitige Pensionierung zu propagieren oder zu attraktiv auszugestalten. Dieses Ziel verfolgt weder der Bundesrat noch der Nationalrat noch die Mehrheit der Kommission. Was wir jedoch möchten, ist, auch Personen mit niedrigem Einkommen und demzufolge tiefer Rente einen vorzeitigen Ruhestand zu ermöglichen.
Im heutigen System ist festzustellen und fällt auf, dass sich überdurchschnittlich viele Kaderleute vorzeitig pensionieren lassen, während bei Leuten mit niedrigem Einkommen und häufig harter körperlicher Tätigkeit in den letzten Jahren vor dem ordentlichen Rentenalter leider häufig eine Invalidisierung erfolgt. Die Kommission schlägt Ihnen daher wie der Nationalrat vor, zur Abfederung der Rentenkürzungen bei einem Vorbezug von Personen mit niedrigem Einkommen den Betrag von insgesamt 400 Millionen Franken im Jahr einzusetzen. Möglich ist der Rentenvorbezug ab dem 62. Altersjahr; die halbe Rente kann ab dem 59. Altersjahr vorbezogen werden.
Die Rente wird nach der Vorbezugsdauer und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen, das für die Rentenberechnung massgeblich ist, d. h. inklusive Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, gekürzt. Die Kürzung begünstigt die kleinen bis mittleren Einkommen in einer ersten, tiefsten Stufe bis zu einem Einkommen von 49 440 Franken, in einer zweiten Stufe bis zu einem Einkommen von 74 160 Franken; nachher wird der volle versicherungstechnische Abzug gemacht.
Wie bei der Lösung des Nationalrates ist die Erwerbsaufgabe während der Rentenvorbezugsphase nicht erforderlich. Die Kommission geht hier wie der Erstrat davon aus, dass die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nur schwer überprüft werden kann und dass bei ins Ausland ziehenden Rentenbezügern eine Überprüfung praktisch unmöglich ist. Es würde bei der Einführung dieses Erfordernisses demzufolge eine faktische Ungleichheit zwischen den in der Schweiz und den im Ausland wohnhaften Rentenbezügern geschaffen.
Die Kommission hat es zudem als richtig erachtet, in Artikel 40quater Absatz 2 eine Bestimmung einzufügen, die verhindert, dass verheiratete Frauen in guten finanziellen Verhältnissen, die nicht oder nur beschränkt erwerbstätig sind, von "zu guten" Kürzungssätzen profitieren zu einem Zeitpunkt, in dem sie in ungetrennter Ehe leben und wegen des noch vorhandenen Erwerbseinkommens des Ehemannes nicht auf dieses Privileg angewiesen sind. Es wird in diesen Fällen zur Festsetzung des Kürzungssatzes bereits ein Splitting im ersten Versicherungsfall vorgenommen.
Wie ich bereits erwähnt habe, hat die Mehrheit der Kommission beschlossen, die Kürzungssätze nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen abzustufen, das für die Berechnung der vorbezogenen Altersrente massgeblich ist, d. h. nach einem Einkommen, das sowohl das Erwerbseinkommen als auch die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften umfasst. Im Vergleich zur Lösung des Nationalrates, der ausschliesslich das Erwerbseinkommen einbeziehen wollte, setzt der Antrag der Kommission 20 Millionen Franken frei, die für eine Herabsetzung der Kürzungssätze verwendet werden sollen. Da das Vorbezugsmodell kleine Einkommen privilegieren soll, beantragen wir Ihnen, die Kürzungssätze nur für die unteren Einkommensklassen herabzusetzen. Gegenüber dem Nationalratsmodell ergeben sich so Unterschiede von 0,2 Prozent.
Da die Umsetzung der Beschlüsse der Kommission zu einem Artikel 40ter mit sieben Absätzen geführt hätte, wurde die Gesetzesbestimmung neu auf zwei Artikel aufgeteilt.
Artikel 40ter enthält die Grundsätze und Artikel 40quater (neu) die Berechnungssätze. Um hier vielleicht Klarheit in die Zahlen zu bringen: Die erste Stufe der Kürzung bis zum 48fachen Betrag der Minimalrente geht bis zu einem Jahreseinkommen von 49 440 Franken; die zweite Stufe der Kürzung bis zum 72fachen Betrag der Minimalrente geht bis zu einem Jahreseinkommen von 74 160 Franken. Alle darüber hinausgehenden Einkommen - dies sei noch einmal präzisiert - werden nach quasi versicherungstechnischen Sätzen gekürzt.
Ich bitte Sie, bei Artikel 40ter den Grundsatzentscheid zu fällen und der Mehrheit der Kommission zu folgen. Damit entscheiden Sie gleichzeitig auch über die von der Minderheit II in den Artikeln 101ter ff. beantragten Neuerungen, die Ihnen Herr David nunmehr vorstellen wird und auf die ich im Anschluss an die Vorstellung durch die Minderheit gerne noch einmal eingehen möchte.
Bei Artikel 40quater, bei der Höhe der Kürzungssätze, wird anschliessend noch der Antrag der Minderheit I (Brunner Christiane) zu behandeln sein, die jedoch nicht ein gegenüber der Mehrheit grundsätzlich anderes Konzept vorschlägt, sondern lediglich tiefere Kürzungssätze beantragt, was gegenüber der Fassung der Mehrheit Mehrausgaben von jährlich 100 Millionen Franken mit sich bringen würde. Auf diese Frage kann nach gefälltem Grundsatzentscheid eingegangen werden.