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Stähelin Philipp · Ständerat · 2002-11-27

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-11-27

Wortprotokoll

Bei Artikel 10 Absatz 1 geht es darum, dass der Maximalbeitrag von 10 100 Franken in der AHV deplafoniert wird, wenn AHV, IV und EO zusammengenommen werden. Die obere Grenze soll dementsprechend auch für die Nichterwerbstätigen aufgehoben werden. Dahinter steht eine zusätzliche Solidarität sehr vermöglicher Personen. Nachdem das Gesetz keinen Maximalbeitrag mehr enthält, soll umschrieben werden, wie die Beiträge festgelegt werden. Dabei soll die bisher geltende Praxis gemäss der Verordnung weitergeführt werden. Die Verordnung enthält heute auch den Faktor 20, womit Renteneinkommen in Vermögen umgerechnet werden. Die Kommission will diesen Satz nun ausdrücklich im Gesetz nennen. Materiell entsteht keine Änderung.

Die Einführung einer Alterslimite von 25 Jahren für Studierende in Absatz 2 erlaubt es, zu verhindern, dass Studierende mit einem grossen Vermögen bis zu ihrem 30. Altersjahr nur den Mindestbeitrag bezahlen. Zwar entsteht dadurch eine gewisse Diskrepanz zu Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, welcher die Grenze für nichterwerbstätige Studierende auf 30 Jahre festsetzt; die Altersgrenze in Artikel 1 wurde im Hinblick auf Studierende im EU-Raum festgelegt. In der Praxis werden sich nur sehr wenige Überschneidungen ergeben.

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