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Stähelin Philipp · Ständerat · 2002-11-27

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-11-27

Wortprotokoll

Jeder Bezüger einer AHV-Rente hat heute Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder unter 18 Jahren bzw. 25 Jahren, solange sie in Ausbildung stehen, wenn die Bedingungen für eine Waisenrente erfüllt sind. Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der entsprechenden Altersrente. Der Bundesrat wollte diese Regelung nicht in Revision bringen. Im Nationalrat wurde nun mit dem knappen Ergebnis von 73 zu 71 Stimmen beschlossen, die Kinderrente durch eine Kinderzulage nach kantonalem Recht zu ersetzen. Dabei ist beim Text des Nationalrates nicht ganz schlüssig, ob mit dieser kantonalen Kinderzulage tatsächlich die Kantone belastet würden, ohne dass sie im Übrigen je dazu angefragt worden wären, oder ob lediglich die Höhe der Zahlung den kantonalen Kinderrenten entspricht, der Betrag aber aus der AHV beglichen würde. So oder so hätte die Fassung des Nationalrates zur Folge, dass in einer eidgenössischen Versicherung, in der AHV, im Prinzip für jeden Kanton ein anderer Ansatz für die Kinderrenten gelten würde, dies mindestens so lange, als hier keine Vereinheitlichung auf Bundesebene eingeführt wird. Die damit kantonal unterschiedlichen Leistungen würden im Übrigen keine Entsprechung auf der Beitragsseite erhalten. Damit entstünde eine Ungleichbehandlung, die auch rechtlich fragwürdig erscheint.

Es kommt dazu, dass Zusatzrenten für Kinder auch in der IV bestehen. Damit würde auch eine Ungleichbehandlung zwischen Rentnern der IV und der AHV entstehen. Der Vorschlag zeigt auch keine Lösung für Personen im Ausland auf. Hier wäre eine Ausrichtung von Kinderzulagen nur mit einer Hilfskonstruktion möglich, welche z. B. auf den Bürgerrechtskanton oder auf eine allfällige Kinderzulagenregelung des Aufenthaltslandes verweisen würde. Infrage käme auch eine Anknüpfung an den letzten Wohnsitzkanton oder den letzten Kanton, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.

Es stellen sich hier Fragen über Fragen, und zweifellos würde eine erhebliche Belastung der Verwaltung resultieren. Auch materiell hätte die Änderung des Nationalrates erhebliche Auswirkungen, weil eine durchschnittliche Kinderrente nach AHV rund 600 Franken beträgt, während die kantonalen Kinderzulagen um 200 Franken liegen.

Unsere Kommission beantragt Ihnen deshalb im Sinne des Bundesrates die Beibehaltung des geltenden Rechtes.

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