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Stähelin Philipp · Ständerat · 2002-11-27

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-11-27

Wortprotokoll

Die Kommission hat tatsächlich jetzt noch zu diesem vorliegenden Thema getagt, weil wir - wie Sie vielleicht auch - von einer neuen Unterlage der Bundeskanzlei beglückt und überrascht worden sind. Wir entschuldigen uns selbstverständlich in aller Form.

Die Volksinitiative "Gesundheit muss bezahlbar bleiben" ist bereits am 9. Juni 1999 eingereicht worden und formell zustande gekommen. Sie steht in der Reihe der Volksinitiativen und generell der Vorstösse, die sich mit unserem Gesundheitssystem und dessen Finanzierung befassen. Sie legt den Finger tatsächlich auf einen wunden Punkt unseres Sozialversicherungssystems, befasst sich doch auch unser Parlament seit geraumer Zeit und immer wieder mit den Fragen um das Krankenversicherungsgesetz.

Wir alle wissen es: Das neue KVG hat auf der Leistungsseite einiges gebracht und auch den Zugang zu einem qualitativ hoch stehenden Gesundheitssystem gesichert. Ebenso klar hat es aber die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen, und damit auch die Entwicklung der Krankenversicherungsprämien, keineswegs in den Griff bekommen - ganz im Gegenteil. Die jährlichen Wachstumsraten liegen weit über den Erwartungen, die mit dem neuen Gesetz seinerzeit geweckt worden sind. Wenn der Bundesrat in seiner Botschaft zur Volksinitiative im Mai 2000 noch schreibt, es habe bei der Entwicklung der Krankenversicherungsprämien eine deutliche Beruhigung festgestellt werden können, so würde heute wohl niemand mehr diesen Satz mit gutem Gewissen unterschreiben. Die Finanzierungslast ist für die privaten Haushalte und insbesondere für Familien mit Kindern drückend. Wir alle sind uns einig, dass hier Remedur geschaffen werden sollte.

Die vorliegende Initiative versucht dies mit Verfassungsbestimmungen, die zwei Ziele verfolgen: zum einen nach Aussage der Initianten eine gerechtere Verteilung der Gesundheitskosten in der obligatorischen Krankenversicherung auf die Versicherten in der Schweiz, zum anderen eine Kompetenzverlagerung im Bereich der möglichen Kostendämpfungsmassnahmen.

Im Vordergrund steht eine grundlegende Neuordnung der Finanzierung der sozialen Krankenversicherung, wonach diese aus zusätzlichen, zweckgebundenen Mehrwertsteuereinnahmen des Bundes und in mindestens gleichem Umfang durch Beiträge der Versicherten finanziert werden soll. Die Versichertenbeiträge sollen dabei im Verhältnis zum Einkommen und zum realen Vermögen sowie unter Berücksichtigung von Familienlasten festgelegt werden.

Ihre Kommission hat sich ein erstes Mal zu Beginn des letzten Jahres mit der vorliegenden Initiative befasst, dazu den Präsidenten des Initiativkomitees angehört und die Initiative materiell beraten. Da diese ein völlig anderes Finanzierungssystem verlangt, hat die Kommission beschlossen, auf die Ausarbeitung eines formellen Gegenvorschlages auf Verfassungsstufe zu verzichten. Hingegen hat sie damals ihre Beschlüsse ausgesetzt im Hinblick auf die Möglichkeit eines indirekten Gegenvorschlages auf Gesetzesstufe, also auf den Einbezug von Anliegen der Initiative in die laufende 2. Revision des KVG. In diese Richtung deutet bereits die Botschaft des Bundesrates, wenn in der Übersicht (BBl 2000 4269) darauf hingewiesen wird, dass in dieser Revision "verschiedene Anliegen der Gesundheits-Initiative zumindest von der Stossrichtung her verwirklicht werden" können. Auch die Anhörung hatte klare Hinweise in dieser Richtung ergeben.

Bei der Verhandlung der 2. KVG-Revision in der Kommission und auch in unserem Rat wurde denn auch deren Ausgestaltung als indirekter Gegenvorschlag zur Gesundheits-Initiative stets im Auge behalten. Mit der Einführung eines Sozialziels hat der Ständerat dem auch Rechnung getragen: Wir haben den neuen Absatz von Artikel 65 KVG als indirekten Gegenvorschlag zur Gesundheits-Initiative konzipiert. Unsere Kommission will diesen Weg denn auch weiter gehen und unterbreitet Ihnen heute den Antrag auf Fristverlängerung zur Ansetzung der Volksabstimmung über die Gesundheits-Initiative.

Ich werde auf diesen Antrag zurückkommen, befasse mich aber vorerst materiell mit der Initiative selbst.

Zur Umstellung des Finanzierungssystems: Die Initiative sieht eine Finanzierung vor, die über zwei Kanäle läuft. Bei dem in der Initiative neu vorgesehenen Artikel 34bis Absatz 3 Buchstabe a der alten Bundesverfassung (neu: Art. 117 Abs. 3 Bst. a) sind zusätzliche, zweckgebundene Einnahmen aus der Mehrwertsteuer aufgeführt. Nach dem System der Initiative soll das rund die Hälfte des Prämienvolumens der obligatorischen Krankenversicherung ausmachen. Nach den Berechnungen der Initianten ergibt dies einen notwendigen zusätzlichen Mehrwertsteuersatz von 3,5 Prozent auf dem Grundmehrwertsteuersatz bzw. von 1,05 Prozent auf dem reduzierten Mehrwertsteuersatz. Mit dem Satzteil "in gesetzlich festgelegtem Umfang" wird dem Parlament die Kompetenz gegeben, den entsprechenden Satz je nach Entwicklung der Kosten festzuschreiben. Damit wird er dem obligatorischen Verfassungsreferendum entzogen.

Litera b des gleichen Absatzes sieht sodann in mindestens gleich hohem Umfang Beiträge der Versicherten vor, die im [PAGE 982] Verhältnis zum Einkommen und zum realen Vermögen festgelegt werden. Ausserdem sollen die Familienlasten berücksichtigt werden.

Die Kommissionsmehrheit kann diesem neuen Finanzierungssystem nicht folgen. Die Anhebung der Mehrwertsteuer ist massiv. Sie ist auch keineswegs sozial, werden doch gerade die unteren Einkommen die Belastung durch die Mehrwertsteuer, welche alle gleichermassen trifft, weit stärker verspüren als die Gutbetuchten. Die Tendenz, alle Finanzierungsprobleme der Sozialversicherungen über eine Anhebung der Mehrwertsteuer lösen zu wollen, führt zu unsozialen Ergebnissen. Die Steuerquote wird durch diesen Schritt angehoben, auch wenn die Belastung durch obligatorische Abgaben grundsätzlich nicht geändert wird. Mit der Verlegung der Festsetzung des Steuersatzes auf die Gesetzesebene allein wird sodann ein Schritt getan, der unserem bisherigen Finanz- und Steuersystem nicht entspricht. Der zweite Finanzierungskanal läuft im Grundsatz über eine direkte Besteuerung von Einkommen und Vermögen.

Damit würde ein Teil der Bevölkerung unter diesem Titel zur Finanzierung der Krankenversicherung nichts mehr beisteuern. Zudem würde wohl auch die Franchisenerhebung nicht mehr zulässig sein. Gesamthaft dürfte der Anreiz zu kostenbewusstem Verhalten bei den Versicherten wohl schwinden.

Während bei der Erhebung des Einkommens auf die direkte Bundessteuer abgestützt werden könnte, fehlt heute eine Erhebung der Vermögen auf Bundesebene: Die Besteuerung des Vermögens findet heute nur auf Kantons- und Gemeindeebene statt. Es bestehen von Kanton zu Kanton erhebliche Differenzen. Es würde somit neu eine bundesweite Vermögenssteuer oder entsprechende Abgabe eingeführt. Der Begriff des "realen Vermögens" (Lit. b) ist im schweizerischen Steuerrecht neu. Faktisch bringt er gegenüber heute wohl eine andere Bewertung des Immobilienvermögens und dabei insbesondere der landwirtschaftlich genutzten Immobilien. Es wären damit erhebliche Auswirkungen auf die Landwirtschaft, aber auch auf das Gewerbe zu erwarten.

Offen bleibt die Frage, durch wen diese neue Steuer zu veranlagen und zu beziehen sein wird. Jedenfalls sind die Auswirkungen auf die Kantone erheblich. Offen bleibt zudem die Frage, wie das reale Vermögen bei ausländischen Versicherten eruiert werden soll. Was geschieht also mit Vermögen im Ausland, etwa der versicherten Grenzgänger? Heikel sind zudem die Vorstellungen zum Ausmass der Beiträge in Artikel 25 der Übergangsbestimmungen (neue Bundesverfassung: Art. 197 Ziff. 1). Während die Freibeträge von 20 000 Franken für das Einkommen und 1 000 000 Franken für das reale Vermögen durchaus grosszügig sind und entsprechend grosse Bevölkerungsteile von Beiträgen freistellen, bedeutet Absatz 2 Litera b von Artikel 25 wiederum eine Abkehr von bisherigen steuerlichen Grundsätzen, wonach sich die Beiträge der Versicherten im Verhältnis zum realen Vermögen auf mindestens einen Viertel der gesamten Beiträge der Versicherten belaufen müssen. Dies führt dazu, dass Vermögen - im Widerspruch zur heutigen bundesgerichtlichen Praxis - über diese "Prämien" weggesteuert werden kann. Die Verlagerung von Vermögenswerten ins Ausland dürfte dabei absehbar sein.

Nach Absatz 4 von Artikel 34bis der alten Bundesverfassung (neu: Art. 117 Abs. 4) erhalten die Krankenversicherer pro versicherte Person Beiträge aus den eben behandelten Mitteln (Abs. 3). Die unterschiedlichen Risiken werden ausgeglichen und Überschüsse den Versicherten zurückerstattet. Dieses vorgeschlagene System kann nur mit einer zentralen Steuerung funktionieren. Die Beiträge pro Versicherten sind also im Grundsatz gleich; der Ausgleich der unterschiedlichen Risiken der Versicherer wird aber zum Problem. Ob wir es wollen oder nicht, stellt sich dabei die Frage, wie wir die einzelnen Landesteile behandeln: Die Gesundheitskosten sind in den einzelnen Kantonen eben unterschiedlich. Aus der Sicht der Versicherer stellte deshalb etwa ein Baselstädter in einem solchen System wohl ein anderes Risiko dar als ein Appenzeller. Das Gefälle der Gesundheitskosten ist eine Realität. Das Problem soll jedoch nach Aussage der Initianten auf Gesetzesstufe geregelt werden. Dies könnte sich als kaum lösbare Aufgabe entpuppen. Bei der Rückerstattung von Überschüssen soll auch die Möglichkeit offen gehalten werden, alternative Versicherungsmodelle beizubehalten. Auch hier bleibt aber die Frage, ob eine Rückerstattung nach dem Konsum der Leistung das Kostenbewusstsein wachzuhalten vermag. HMO-Modelle, Hausarztmodelle usw., welche lediglich im Falle des Vorliegens von Überschüssen überhaupt zum Tragen kommen, dürften kaum mehr attraktiv sein. Hier fehlt somit der Anreiz zum kostenbewussten Verhalten der Versicherten.

Zum Zwecke der Kostendämpfung im Gesundheitswesen will die Initiative eine ganze Reihe von Kompetenzen von den Kantonen auf den Bund übertragen. Der Katalog ist recht umfassend mit den Bereichen Spitzenmedizin, Planung im Gesundheitswesen, Preise und Höchstpreise der Tarifierung, Zulassung der Leistungserbringer, Qualitätskontrolle und Massnahmen bei übermässigen Leistungsmengen.

Zwar wollen die Initianten gemäss ihren Aussagen keinen masslosen Zentralismus: Sie sprechen von Respekt vor gutschweizerischem Föderalismus und von Subsidiaritätsprinzip. Insbesondere mit der Übernahme der Koordinationskompetenz durch den Bund betreffend die Gesundheitsplanungen der Kantone geht dieser Schritt aber sehr weit. Damit wird der Bund grundsätzlich zum übergeordneten Gesundheitsplaner. Dabei geht der Begriff Gesundheitsplanung über den Begriff der bisherigen kantonalen Spitalplanung hinaus und umfasst neu auch den ambulanten Bereich. Auch die einzelnen Ärztepraxen sind somit konsequenterweise in die Planung einzubeziehen.

Während eine Regelung der Spitzenmedizin durch den Bund, sofern sich die Kantone hier nicht einigen können, durchaus Unterstützung finden könnte, geht der Kommissionsmehrheit eine generelle Kompetenz des Bundes für das Eingreifen in die gesamte Gesundheitsplanung zu weit. Erfahrungen im Ausland haben hier keine besseren Ergebnisse gezeitigt. Die Grundvorstellungen der Initiative schliessen den Wettbewerb unter den Leistungserbringern aus und setzen auf die Planung. Dass dies auch zu einem erheblichen Ausbau der Bundesadministration führen müsste, versteht sich.

Litera d bringt dem Bund implizit die Kompetenz, Globalbudgets festzulegen. Wiederum sind sowohl der stationäre wie der ambulante Bereich eingeschlossen. Solche Globalbudgets sollen nach Sparten und Regionen differenziert eingesetzt werden können. Der Begriff der Region ist dabei nicht umschrieben; er lässt immerhin auch ein Abgehen von Kantonsgrenzen zu. Welche Auswirkungen dies auf die Gesundheitskompetenzen der Kantone und auf deren Aufsicht über die Versorgungssicherheit haben könnte, bleibt offen. Wieweit differenzierte Globalbudgets insbesondere im Mittelland mit seinen offenen Verkehrswegen greifen könnten, bleibt ebenfalls offen. Insbesondere ist ja heute der ausserkantonale Arztbesuch durchaus gängig. Ein Globalbudget auf landesweiter Ebene, das wohl ebenfalls zulässig wäre, hat zumindest in unserem deutschen Nachbarland auch nicht das Gelbe vom Ei gebracht.

Unverkennbar bleibt aber auch beim Globalbudget die Tendenz zu stärkeren Planungseingriffen. Das neue KVG hat dem Bund bereits erhebliche Möglichkeiten des Eingriffes in die Spitalplanung der Kantone gegeben, insbesondere mit den Möglichkeiten der Verwaltungsrechtsprechung. Die Auswirkungen sind bis heute wenig begeisternd ausgefallen.

Dass aus dieser Tatsache nun weiter gehende Planungskompetenzen des Bundes resultieren sollen, überzeugt kaum. Zwar hat das heutige System seine erheblichen Schwächen; insbesondere ist bis heute die interkantonale Zusammenarbeit viel zu wenig zum Tragen gekommen. Dies hat allerdings enge Zusammenhänge mit dem bisherigen, dualen Finanzierungssystem im Spitalbereich.

Die Initiative äussert sich nicht zum Verhältnis zum Projekt der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen. Gerade die Prämienverbilligung und damit das bisherige Finanzierungssystem spielen indessen bei diesem Projekt eine erhebliche Rolle; sie ist [PAGE 983] weiterhin als Verbundaufgabe vorgesehen. Die Annahme der vorliegenden Initiative könnte sich für den neuen Finanzausgleich als hinderlich erweisen. Insbesondere wäre die finanzielle Seite wohl neu auszutarieren.

Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommission, mit 7 zu 2 Stimmen, die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen. Sie folgt dabei dem Antrag des Bundesrates.

Wie bereits ausgeführt, hat sich unsere Kommission entschieden, im Rahmen der laufenden Teilrevision des KVG einen indirekten Gegenvorschlag zur Gesundheits-Initiative einzubauen. Insbesondere haben wir Wege gesucht, um dem Kernanliegen der Initiative, nämlich einer gerechteren Verteilung der Gesundheitskosten in der obligatorischen Krankenversicherung auf die Versicherten, entsprechen zu können. Diesem Anliegen hat der Ständerat bei der Teilrevision des KVG Rechnung getragen, indem er ein Sozialziel eingeführt hat.

Die Prämienverbilligungen sind nach unseren Beschlüssen so zu bemessen, dass die Prämie der versicherten Person für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zusammen mit den Prämien von Familienangehörigen, für die sie unterhaltspflichtig ist, 8 Prozent des um einen Vermögensfaktor bereinigten Einkommens nicht übersteigt. Wir haben diese Bestimmung bewusst als indirekten Gegenvorschlag zur Gesundheits-Initiative aufgenommen. Auch die Kommissionsminderheit hat dies im bisherigen Verfahren durchaus so gesehen. In der Folge hat der Ständerat ja auch die Frist zur Behandlung der Vorlage um ein Jahr verlängert.

Zwar schlägt die SGK des Nationalrates nun ein neues Modell vor, ein so genanntes Bandbreitenmodell mit einer Abstufung der prozentualen Unterstützung nach der Höhe des Einkommens und unterschiedlicher Behandlung von Personen mit Kindern und ohne. Der Nationalrat wird dieses Modell im Rahmen der Revision des KVG in der dritten Woche der laufenden Wintersession behandeln. Es kann also zu einer Differenz kommen; unbestritten bleibt aber, dass die KVG-Revision in diesem Bereich eine Verbesserung im Sinne der Initianten bringen soll.

Nun ist es so, dass die Frist des Parlamentes für die Behandlung der Gesundheits-Initiative am 8. Dezember 2002 ablaufen wird. Wir müssen also die Schlussabstimmung durchführen, obwohl wir noch keine Klarheit über das Schicksal der KVG-Revision in diesem Bereich haben. Nach Artikel 74 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte unterbreitet der Bundesrat die Volksinitiative innert neun Monaten nach der Schlussabstimmung im Parlament der Volksabstimmung. Nachdem die Schlussabstimmung in den Räten auf den 5. Dezember festgelegt worden ist, müsste also die Volksabstimmung bis am 5. September 2003 angesetzt werden. Aufgrund der Abstimmungsdaten würde die Volksabstimmung wohl im Mai des nächsten Jahres stattfinden. Dies würde angesichts der vorauszusehenden Differenzen zwischen unserem Rat und dem Nationalrat im Bereiche der KVG-Revision bedeuten, dass bei der Vorbereitung der Unterlagen für die Volksabstimmung wohl noch nicht bekannt wäre, wie der Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe definitiv aussieht. Diese Situation ist unbefriedigend.

Gemäss Artikel 74 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte kann die Bundesversammlung die Frist zur Ansetzung der Volksabstimmung bei Gegenvorschlägen auf Gesetzesstufe, also bei indirekten Gegenvorschlägen, verlängern. Wie uns die Bundeskanzlei seinerzeit - d. h. vor einem Monat - mitgeteilt hat, genügt hierzu ein blosser Beschluss der Räte. Ich werde darauf zurückkommen, weil nun im Gutachten der Bundeskanzlei vom 24. November 2002 ein anderer Vorschlag vorliegt.

Die Kommissionsmehrheit ist aber zum Schluss gekommen, Ihnen diesen Weg der Fristverlängerung zu beantragen. Er ist mit Bezug auf die KVG-Revision sinnvoll. Wir haben diesen Weg eines Gegenvorschlages auf Gesetzesstufe während unserer Behandlung der KVG-Revision immer verfolgt. Unser Rat hat letztes Jahr die Fristverlängerung für die Behandlung der Initiative klar in der Absicht beschlossen, die KVG-Revision als indirekten Gegenvorschlag zu präsentieren. Hierüber war man sich auch in unserer Kommission stets einig. Auch Frau Bundesrätin Dreifuss hat in der Kommission ausgeführt, dass mit der Kompetenzerteilung an den Bundesrat, die Frist zu verlängern, die KVG-Revision unter Dach gebracht und wegen des Sozialziels als indirekter Gegenvorschlag betrachtet werden könne. Das ist so im Protokoll festgehalten. Dieses Vorgehen erscheint somit als folgerichtig.

Auf der anderen Seite wollen wir alle, dass die Abstimmungen über Volksinitiativen möglichst rasch erfolgen sollen. Wir wenden uns alle gegen unbegründete Fristverlängerungen, weil diese mit den Volksrechten zumindest in einem Spannungsverhältnis stehen. Es darf auch nicht der Eindruck wahltaktischer Manöver entstehen - bekanntlich befinden wir uns rasch einmal auch im Wahljahr.

Wir wollen also eine restriktive Praxis und meinen trotzdem, dass sich hier die Ausnahme rechtfertigt. Es ist abzuwägen, ob vorzuziehen sei, dass das Volk in Kenntnis der Revision des KVG über die Initiative abstimmen kann, oder ob es dies tun soll, ohne zu wissen, was das Parlament hier beschlossen hat. Die Kommissionsmehrheit vertritt die Auffassung, dass das Volk in Kenntnis der kommenden Änderungen des KVG entscheiden können muss. Wie Sie haben feststellen können, beurteilt unsere "Schwesterkommission", die Kommission des Nationalrates, die Situation anders.

Der Bundesrat tritt, wie er ohne Bezugnahme auf das vorliegende Geschäft letzte Woche geschrieben hat, Versuchen entgegen, die Ausnahmebestimmung zur Verschiebung der Volksabstimmung über Gebühr anzuwenden und damit Abstimmungen über Volksinitiativen zu verzögern. Das ist klar nicht unsere Absicht; wir hätten den Zeitplan gerne eingehalten. Allerdings hat unsere "Schwesterkommission" für die Beratung im Zweitrat einen Zeitraum beansprucht, der doch erheblich über unseren Erwartungen gelegen hat.

Der Bundesrat lässt aber immerhin auch verlautbaren: "Wenn aber ein naturgemäss detaillierteres Bundesgesetz als indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative ausgearbeitet wird, kann das Parlament nach Artikel 74 Absatz 2 BPR die Volksabstimmung ausnahmsweise aufschieben, damit das Gesetz fertig beraten werden kann und Volk und Stände danach in voller Kenntnis der verschiedenen Lösungen entscheiden können." Gerade dies wollen wir. Die Kommission des Nationalrates hat offenbar im Hinblick auf die Debatte im Ratsplenum von der Bundeskanzlei und vom Bundesamt für Justiz noch ein Kurzgutachten zur Frage erstellen lassen, was als indirekter Gegenvorschlag gelten kann und für welche Fälle die Gesetzesbestimmung gedacht ist. Dieses Kurzgutachten liegt uns seit heute Morgen vor. Wir haben es angesehen, und ich komme darauf zurück. Ich betone aber vorweg noch einmal, dass wir in unserem Rat das KVG als indirekten Gegenvorschlag konzipiert haben; das haben wir klar deklariert.

Nun zu diesem Gutachten: Ich halte mich nur an die Schlussfolgerungen, Ziffer 5 auf den Seiten 9 und 10. Die Schlussfolgerung 1 lautet, dass zu Artikel 74 Absatz 2 jetzt - "jetzt" kursiv geschrieben - eine restriktive Praxis einzuleiten sei. Diese Auffassung teilen wir durchaus. Die Frage ist: Was verstehen wir unter "jetzt"? Wir haben hier das Vorgehen über die ganze Dauer der Revision des KVG als indirekten Vorschlag konzipiert. Das Wort "jetzt" muss natürlich für den ganzen Vorschlag gelten und kann dann nicht am Schluss noch als Guillotine, nachdem der indirekte Gegenvorschlag mindestens in unserem Rate formuliert worden ist, eingeführt werden.

Es heisst dann, indirekte Gegenentwürfe dürften nicht zur Umgehung der strengeren Fristbestimmung missbraucht werden; das wollen wir nicht, überhaupt nicht. Die derzeitige Ausgangslage berge das Risiko eines erneut zunehmenden largen Umgangs mit den Behandlungsfristen, und dem könne dann ohne formelle Gesetzesverschärfung mit einigen geeigneten Massnahmen begegnet werden. Ich betone noch einmal: Wir wollen hier nicht verzögern, aber wir haben das ganze Verfahren bisher eben auf einen indirekten Gegenvorschlag ausgerichtet.

Was sind nun die Massnahmen? Fristverlängerungen müssen transparent gemacht werden. Gut, das haben wir; wir [PAGE 984] haben schon bei der letzten Verlängerung klar auf den Gegenvorschlag hingewiesen. Dass dieser heute noch nicht vorliegt, dafür können wir nichts. Wir haben unsere Vorschläge zum KVG vor einem Jahr verabschiedet.

Nach diesem Gutachten - das übrigens nicht direkt Bezug auf den vorliegenden Fall nimmt, das muss ich hier auch noch einmal betonen - sollten die eidgenössischen Räte künftig die Anrufung von Artikel 74 Absatz 2 präzise handhaben und in Form eines Zeitmasses die Dauer angeben, für welche der Bundesrat die Ansetzung der Volksabstimmung über eine Volksinitiative aufschieben soll. Das Parlament nähme sich damit dann selbst in Pflicht. Damit sind wir durchaus einverstanden. Unser Vorschlag, der übrigens mit der Bundeskanzlei vor einem Monat abgesprochen war, sieht das noch nicht vor, sondern will verlängern, bis die Vorlage über die Teilrevision des KVG zu Ende beraten ist, höchstens bis neun Monate nach der Schlussabstimmung durch beide Räte. Wir würden hier noch ergänzen, aber längstens bis zum April 2004, wenn Sie damit einverstanden wären.

Es geht dann in diesem Gutachten weiter: Es solle die Verlängerungsgeneralklausel nur angerufen werden, wenn in guten Treuen eine Einigung zum indirekten Gegenentwurf binnen einer Zusatzfrist von in der Regel längstens einem Jahr erwartet werden dürfe. Wir sind durchaus der Meinung, dass dies möglich ist. Die Beschlüsse des Ständerates liegen auf dem Tisch. Der Nationalrat wird seinen Part in der dritten Woche dieser Session beraten. Wir meinen, dass wir hier die Lösung innert nützlicher Frist finden können.

Schliesslich noch ein letzter Punkt der Bundeskanzlei: Es wäre ein Vorteil, schreibt sie hier, wenn ein solcher Verlängerungsentscheid künftig beantragt und dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitet würde, bevor er im Parlament beraten und verabschiedet werde. Also das hätten wir gerne getan, aber wie gesagt: Wir haben im Oktober von der Bundeskanzlei noch die Auskunft erhalten, ein förmlicher Bundesbeschluss sei nicht notwendig. Gut, nachholen können wir das in diesem Sinn nicht mehr; in einem nächsten Fall würden wir das sicher tun. Ich bin etwas irritiert durch das Vorgehen der Bundeskanzlei. Ich bin nach Lektüre der heutigen Morgenzeitung allerdings versucht zu sagen, nach fünf Jahren abwägendem Zusehen oder Zusehen beim Abwägen muss ja auch in Bern, diesmal in der Stadt, auf Weisung der Bundeskanzlei ausgezählt werden. Offenbar müssen wir hier halt eben auch manchmal mit Überraschungen leben. Wir nehmen diese Weisungen der Bundeskanzlei gerne auf.

Es bleibt ein letzter Punkt, den die Bundeskanzlei hier noch nicht behandelt hat: Es besteht natürlich auch die Möglichkeit einer Differenz zum Nationalrat, dass wir die Fristverlängerung beschliessen und der Nationalrat allenfalls eben nicht. Wir meinen, dass in einem solchen Falle, wenn sich ein Rat gegen eine Fristverlängerung entscheidet, keine Differenzbereinigung durchgeführt werden müsste, sondern dann eben die Volksabstimmung stattfinden würde; das ist die Meinung der Kommission unseres Rates. Gesamthaft sind wir aber - ich betone dies noch einmal - der Auffassung, dass hier der Weg, den wir eingeschlagen haben und den wir bisher konsequent verfolgt haben, weiterzuverfolgen ist. Entsprechend beantragen wir Ihnen mit 5 zu 2 Stimmen, die Frist zur Ansetzung der Volksabstimmung zu verlängern.

Ich bitte Sie namens der Kommission, diesem Antrag sowie dem Antrag zum Bundesbeschluss über die Initiative selbst zuzustimmen.