Engler Stefan · Ständerat · 2022-02-28
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-02-28
Wortprotokoll
Die zweite Differenz betrifft Artikel 9 Absatz 1, und in der Sache geht es in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d eigentlich um dasselbe Thema. Hier möchte die Kommission, ohne dass ein Minderheitsantrag vorliegt, an einer etwas angepassten Formulierung des ursprünglichen ständerätlichen Beschlusses festhalten. Es bleibt zu hoffen, dass der Nationalrat uns in dieser Frage dann auch folgt, damit wir weitere Differenzrunden vermeiden können.
Worum geht es? Es geht darum, dass die Kommission mit einer angepassten Formulierung sichergehen will, dass beim angemessenen Ersatz eines Veloweges nebst den örtlichen Verhältnissen, die einen Ersatz überhaupt zulassen müssen, auch erneut geprüft werden muss, ob das Bedürfnis dafür tatsächlich vorhanden ist. Das heisst, es muss also von Neuem beurteilt werden, ob bei einem Ersatz eines geplanten Veloweges das öffentliche Interesse immer noch vorhanden ist. Man soll nicht einfach darauf abstellen können, dass vor fünf [PAGE 4] oder vor zehn Jahren einmal das öffentliche Interesse daran festgestellt wurde. Explizit möchte die Kommission, dass, wenn es zu einem Ersatz kommen müsste, auch eine Neubeurteilung des öffentlichen Interesses am Ersatz eines aufgehobenen Weges vorgenommen wird. Das betrifft Artikel 9 Absatz 1 wie dann auch Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d, welcher den Bund in die Verpflichtung nimmt, für angemessenen Ersatz eines aufgehobenen Veloweges zu sorgen. Also: In den Fällen, in denen Bundesstellen dafür verantwortlich sind - beispielsweise wenn eine andere öffentliche Infrastruktur erstellt wird -, muss für den Ersatz des früher einmal geplanten Veloweges auch eine neuerliche Beurteilung des öffentlichen Interesses erfolgen.