Thanei Anita · Nationalrat · 2000-03-23
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-23
Wortprotokoll
In meiner Parlamentarischen Initiative geht es um die Haftung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche in Artikel 321e OR, abweichend zum allgemeinen Haftpflichtrecht, bereits geregelt ist. Die Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht sind im Arbeitsrecht grundsätzlich dieselben wie im übrigen Vertragsrecht. Unter der Berücksichtigung der besonderen Situation im Arbeitsverhältnis enthält jedoch die vorher erwähnte OR-Bestimmung in Bezug auf die Schadenersatzbemessung eine Milderung. Mit Besonderheiten meine ich Folgendes: das Betriebsrisiko, die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberschaft, die Versicherungsmöglichkeit der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und insbesondere den Umstand, dass wegen der fortschreitenden Technisierung des Arbeitsprozesses das [PAGE 431] Fehlerrisiko auch bei gewissenhaften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern immer grösser geworden ist.
Mit meiner Parlamentarischen Initiative verlange ich nichts Neues, also keine weitere Milderung, sondern eine möglichst klare und in der ganzen Schweiz vereinheitlichte Regelung. Diese soll vorab der Rechtssicherheit dienen. Die heutige Regelung belässt den Gerichten einen sehr grossen Ermessensspielraum. Dies hat zu einer sehr unterschiedlichen Praxis in den einzelnen Kantonen geführt. Diese Unsicherheit erschwert zudem die aussergerichtliche Schadenregelung, weil die Parteien nicht zum Voraus wissen, mit was sie rechnen können. Schadenersatzforderungen sind zudem im Alltag relativ häufig, weshalb wir hier sicher nicht unnötig legiferieren.
Die heutige Regelung ist zudem nicht sehr arbeitnehmerinnen- und arbeitnehmerfreundlich. Weshalb? Die Arbeitgeber führen selten Prozesse, da sie ihre Schadenersatzforderungen mit dem Lohn verrechnen können. Klar ist, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht dagegen zur Wehr setzen, da es in der Schweiz keinen Kündigungsschutz gibt; das heisst, sie müssten dann allenfalls mit einer Rachekündigung rechnen, wogegen sie sich nicht sehr effizient wehren können.
Es ist deshalb angezeigt, eine einheitliche Regelung aufzustellen. Dabei bin ich von einer durchschnittlichen Gerichtspraxis ausgegangen, da man festhalten kann, dass die Gerichte - trotz Unterschieden - im Allgemeinen dazu neigen, bei leichter Fahrlässigkeit eine Haftung generell zu verneinen.
Ich verlange nun mit meiner Parlamentarischen Initiative, dass dieser Haftungsausschluss ins Gesetz aufgenommen wird. Der zweite Teil, über den im Rahmen der weiteren Behandlung sicher noch diskutiert werden kann, sieht eine Beschränkung bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit vor, und zwar mit Blick auf die Höhe des Monatslohnes. Auch diese Forderung entspricht der heutigen Bundesgerichtspraxis, die sich klar dahingehend ausdrückt, dass die Höhe des Lohnes des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin bei der Bemessung der Schadenersatzpflicht mit zu berücksichtigen ist. Ich möchte nochmals daran erinnern, dass heute relativ leichte Versehen zu Schäden führen können, die in keinem Verhältnis zur Höhe des Lohnes der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers stehen, und dass die Arbeitgeber generell die Möglichkeit haben, sich für dieses Betriebsrisiko zu versichern.
Ich wage noch einen kurzen Blick über die Grenze: In Deutschland und Österreich beispielsweise ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auch ausgeschlossen. Für mittlere und grobe Fahrlässigkeit gibt es auch eine Beschränkung in Bezug auf die Monatslöhne.
Ich möchte darauf hinweisen, dass dabei selbstverständlich vorsätzlich zugefügte Schäden nicht erfasst sind. Das heisst, dass es für solche Schadenszufügungen keine Milderung gibt. Im Weiteren war die Kommission für Rechtsfragen der Ansicht, dass dieses Thema weiterbehandelt werden soll. Meine Parlamentarische Initiative ist in Form einer allgemeinen Anregung gehalten. Das heisst, wir können in einer weiteren Beratung die offenen Fragen noch diskutieren.
Ich bitte Sie, meiner Parlamentarischen Initiative Folge zu geben.