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Frick Bruno · Ständerat · 2002-11-28

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-11-28

Wortprotokoll

In der Tat haben wir schon lange vor dieser Session auf die BVG-Revision gewartet. Nachdem der Bundesrat die Botschaft bereits vor zweieinhalb Jahren verabschiedet hat, ist nun das Geschäft auch für den ZweitrRat spruchreif. Der Bundesrat hat seine Botschaft im März 2000 verabschiedet. Damit hat er das Resultat mehrjähriger Vorarbeiten für die 1. BVG-Revision vorgelegt, nachdem das Gesetz seit nunmehr 17 Jahren existiert. Neben der Einführung des gleichen Rentenalters für Frauen und Männer, wie wir es mit der 11. AHV-Revision realisiert haben, hat der Bundesrat in der 1. BVG-Revision vor allem die Erhaltung des Vorsorgeniveaus und sektorielle Verbesserungen des Vorsorgeniveaus angestrebt. Er wollte diese Ziele mit folgenden vier Massnahmen erreichen:

1. Der Bundesrat will den Umwandlungssatz an die gestiegene Lebenserwartung anpassen. Weil aber ein reduzierter Umwandlungssatz auch Leistungsminderungen nach sich zieht, will er zum Ausgleich die Altersgutschriftensätze erhöhen.

2. Er wollte die Regelung einführen, wonach die Witwenrente den gleichen Bedingungen wie die Witwerrente untersteht.

3. Die Anpassung der Altersrenten an die Preisentwicklung soll neu auf einem Entscheid des paritätischen Organs beruhen, welches darüber Rechenschaft abzulegen hat.

4. Die Durchführung der beruflichen Vorsorge soll erleichtert und verbessert werden, wobei insbesondere den Anliegen der Versicherten Rechnung getragen werden soll.

Neben diesen Schwerpunkten hat der Bundesrat eine weitere Reihe sekundärer Massnahmen vorgeschlagen, beispielsweise die Begrenzung des versicherbaren Einkommens auf das Fünffache des oberen Grenzbetrages, sprich: auf ein jährliches Einkommen von etwa 370 000 Franken.

Die parlamentarischen Beratungen haben aber einen etwas anderen Verlauf genommen. Selbstverständlich haben der Umwandlungssatz und die Frage, wie wir den reduzierten Umwandlungssatz ausgleichen, im Zentrum gestanden. Gleichzeitig aber haben zwei weitere Bestimmungen höchste Priorität erhalten. Zum Ersten die Frage der Transparenz: Wie erhalten die Versicherten Klarheit darüber, wie ihr Guthaben angelegt ist, welchen Ertrag es abwirft?

Zum Zweiten hat der Mindestzinssatz - Sie erinnern sich an die verschiedenen "Sommergewitter" - hohe Wellen geworfen und einen sehr hohen Stellenwert beansprucht, auch in der heutigen Revisionsvorlage, die wir Ihnen vorlegen.

Lassen Sie mich die Kernpunkte in sechs Elementen zusammenfassen und damit den Überblick über die wesentlichen Revisionspunkte geben.

1. Die Eintrittsschwelle sollte im BVG gemäss Beschluss des Nationalrates von heute 24 720 auf 18 540 Franken gesenkt werden. Gleichzeitig wollte der Nationalrat einen im Einzelfall nicht leicht nachvollziehbaren Koordinationsabzug [PAGE 1035] einführen, der 40 Prozent des versicherten Einkommens betragen würde. Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, bei der heutigen Regelung, d. h. der Eintrittsschwelle von 24 720 Franken und dem bisherigen Koordinationsabzug, zu bleiben. Es gibt dafür eigentlich drei Gründe.

Zum ersten Grund: Indem wir auch die kleinsten Einkommen versichern, entlasten wir zu einem grossen Teil nur die Ergänzungsleistungen der Kantone, ohne dass wir den Versicherten zusätzliches Renteneinkommen verschaffen. Wer immer auf einem tiefen Einkommen bleibt, erhält im Alter Ergänzungsleistungen, und diese Ergänzungsleistungen werden vom Kanton bezahlt. Zusätzliche BVG-Renten führen zur Kürzung der Ergänzungsleistungen, entlasten also die Kantone. Zudem sind Aufwand und Ertrag dieser kleinen versicherten Einkommen ungünstig: Die durchschnittlichen Prämien betragen von 400 bis 500 Franken, und die Verwaltungskosten sind ungefähr gleich gross.

Zum zweiten Grund: Durch die Senkung der Eintrittsschwelle werden alle Einkommen zu höheren Beiträgen, zu höheren Prämien, verpflichtet. Diese höheren Prämien sind nicht nur als Jahresprämien zu sehen, sondern sie führen auch dort, wo das Leistungsprimat gegeben ist, zu sehr hohen Nachzahlungen.

Zum dritten Grund: Die zusätzlichen Aufwendungen würden nach gesenkter Eintrittsschwelle 300 bis 400 Millionen Franken betragen, welche insbesondere von den so genannt schwachen Branchen wie Bau, Gastgewerbe und Detailhandel zu erbringen wären.

Gesamthaft halten sich nach Auffassung der Kommissionsmehrheit der Ertrag - auch der Rentenertrag - der zusätzlichen Versicherung kleiner Einkommen und der Aufwand bzw. die Nachteile nicht die Waage.

2. Bisher hat der Bundesrat den Mindestzinssatz festgelegt, ohne dass das Gesetz ihm Vorgaben gemacht hätte. Wir haben uns für folgende Regelung entschlossen: Der Mindestzinssatz soll flexibilisiert werden und in der Kompetenz des Bundesrates bleiben. Wir geben aber die Kriterien zur Festlegung des Mindestzinssatzes vor. Er soll etwa dem entsprechen, was bei einem guten Anlagenmix erwirtschaftet werden kann, einem Anlagenmix aus Bundesobligationen, anderen Obligationen, Aktien und Liegenschaften. Der Bundesrat ist verpflichtet, ihn alle zwei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Klar ist damit die Aussage verbunden, dass der Mindestzinssatz ein Marktzins und kein politischer Zins ist.

3. Beim Umwandlungssatz schliessen wir uns dem Nationalrat an und wollen den Satz auf 6,8 Prozent festlegen. Der Bundesrat wollte ihn auf 6,65 Prozent reduzieren. Die Ursache für die Differenz des Ergebnisses liegt in der Verlässlichkeit der unterschiedlichen biometrischen Daten. Nach Zürcher Skala lebt man nicht genau gleich lang wie nach der Bundesskala. Das mag auch lokal bedingt sein, doch angesichts dieser Unsicherheit haben wir uns zugunsten der Rentenbezüger entschieden. Die Senkung des Umwandlungssatzes soll auf zehn Jahre abgefedert sein. Weil dadurch aber weniger Renten resultieren, wollen wir die Differenz auffangen. Das kann man auf zwei Arten tun: entweder indem wir die Lohnbasis erweitern - diese Lösung hat der Nationalrat gewählt - oder indem wir die Beitragsskala neu festschreiben und sie gegenüber heute leicht erhöhen. In diesem Punkt sind wir dem Bundesrat gefolgt. Dadurch wird ein Alterskapital angespart, das gleiche Renten wie heute erwarten lässt, auch wenn wir den Umwandlungssatz senken.

4. Die Transparenzbestimmungen entsprechen in der heutigen Zeit einem Bedürfnis der Versicherten. Wir haben die Bestimmungen des Nationalrates bestätigt, vertieft und präzisiert. Namentlich haben wir die Anforderungen, welche Informationen den Versicherten zur Verfügung gestellt werden müssen, verdeutlicht. Wir haben auch die Pflichten der Pensionskassenverwalter hinsichtlich der unabhängigen, getreuen Geschäftsführung klarer gefasst und verschärft. Wer als Pensionskassenverwalter private Geschäfte zulasten seiner Pensionskasse tätigt, soll als ungetreuer Geschäftsführer bestraft werden.

Schliesslich haben wir in diesem Zusammenhang klar geregelt, dass bei Sammelstiftungen das Vermögen bei den Versicherungsgesellschaften separat anzulegen ist und dass die Versicherungsgesellschaften detailliert über folgende Fragen Auskunft zu geben haben: Wie viel Vermögen ist angelegt? Wie hat sich die Anlage rentiert? Welche Verwaltungskosten, welche Boni usw. wurden nachvollziehbar ausbezahlt? Sie erinnern sich: Genau diese fehlende Transparenz hat zu erheblichen Problemen geführt.

5. Bei der Höchstgrenze haben wir uns wie der Nationalrat für den zehnfachen Höchstbetrag entschieden. 740 000 Franken sollen künftig maximal versicherbar sein. Damit sind immerhin 99,94 Prozent aller Schweizer abgedeckt. Nur 0,06 Prozent könnten sich im Zusammenhang mit dem Höchsteinkommen nicht mehr voll versichern. Wir haben aber die wesentliche Erleichterung eingeführt, wonach bis zum 65. Altersjahr der volle Einkauf gemäss Reglement der Pensionskasse erfolgen kann. Das ist eine wesentliche Erleichterung für Selbstständigerwerbende und für Betriebsinhaber, die ihren Betrieb kurz vor der Pensionierung verkaufen und in diesem Zeitpunkt ausgleichen möchten, was sie in früheren Jahren nicht an Lohn in der Pensionskasse versichern konnten. Allerdings soll das Geld nicht sofort wieder bezogen werden können. Wir wollen kein steuerbegünstigtes Kontokorrent in der Pensionskasse; es soll eine dreijährige Sperrfrist für den Rückzug der Gelder bestehen. Der Gestaltungsspielraum hat sich dadurch insbesondere für Selbstständigerwerbende massiv erhöht.

6. Bei der Aufsicht müssen wir eingestehen, dass wir noch nicht die endgültige Lösung gefunden haben. Wir haben den Bundesrat beauftragt, den Bereich der Aufsicht neu zu bearbeiten und zu studieren. Ihnen liegt zu diesem Zweck auch eine Motion des Nationalrates vor, welche wir als Postulat überweisen möchten. Die Lösung ist noch nicht gefunden, aber die gute Richtung geben wir heute vor.

Ihre Kommission hat die Pensionskassenrevision in diesen sechs Punkten beraten und ist sich, mit Ausnahme der Eintrittsschwelle, in allen wesentlichen Punkten einig.

Wir bitten Sie, uns zu folgen und die intensive Diskussion über die Eintrittsschwelle zu führen.