David Eugen · Ständerat · 2002-11-28
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-11-28
Wortprotokoll
Die Kommission beantragt Ihnen eine Neufassung des Zweckartikels des BVG, und zwar aus zwei Gründen:
1. Man will dem BVG als beruflicher Vorsorge einen klaren Rahmen geben.
2. Man will hier sagen, was letztlich dann steuerlich privilegiertes Vorsorgesparen unter der zweiten Säule ist.
Aus diesem Grund beantragt Ihnen die Kommission, in Artikel 1 Absatz 1 eine Definition der beruflichen Vorsorge vorzunehmen und hier insbesondere auch einzufügen, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit den Leistungen der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben soll. Der Ausdruck "in angemessener Weise" weist auch darauf hin, dass eben das steuerlich privilegierte Vorsorgesparen eine Obergrenze hat, die dann nicht überschritten werden sollte, damit man noch von "angemessenem Vorsorgesparen" sprechen kann.
Die Kommission will nicht, dass das BVG letztendlich zu einem reinen Steuersparvehikel umfunktioniert werden kann - auch wenn es nur eine sehr kleine Gruppe betrifft -, sondern es soll seinen Zweck für die breite Bevölkerung erfüllen, nämlich eine sichere zweite Säule zur Verfügung zu stellen. Daher wird dies in Artikel 1 Absatz 1 so umschrieben.
Ergänzend dazu hat die Kommission in Artikel 1 Absatz 2 auch direkt eine Grenze in das Gesetz geschrieben, nämlich dass der versicherbare BVG-Lohn das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht überschreiten darf. Die Kommission will also, dass dort, wo privilegiert auf Einkommensteilen BVG angespart wird, auch von diesen Einkommensteilen AHV-Beiträge gezahlt werden. Sie will die heutige Situation, wo zum Teil auf viel tieferen Einkommen AHV-Beträge geleistet werden, aber auf wesentlich höheren Einkommen nachher Steuerabzüge gemacht werden, für das BVG so nicht weiterführen.
Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch Absatz 3 wichtig, nämlich die Grundsätze, die für die zweite Säule gelten sollen. Es werden hier die Angemessenheit, die Kollektivität, die Gleichbehandlung, die Planmässigkeit sowie das Versicherungsprinzip als Grundsätze festgelegt. Diese Grundsätze bestehen bereits; sie sind zum Teil in der BVG-Praxis, zum Teil in der Steuerpraxis entwickelt worden. Nach Auffassung der Kommission ist es aber Sache des Gesetzgebers, diese Grundsätze einmal klar als Leitlinien aufzunehmen und hier auch dem Bundesrat als delegiertem Gesetzgeber den Auftrag zu erteilen, diese Grundsätze auf der Basis der heute geltenden Praxis zu konkretisieren und damit auch für die zweite Säule einen klaren Rahmen zu schaffen. Das sind die Anträge, die Ihnen die Kommission zu Artikel 1 unterbreitet.