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Zopfi Mathias · Ständerat · 2022-03-07

Zopfi Mathias · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion · 2022-03-07

Wortprotokoll

Mit dieser Vorlage sind Änderungen in den Kantonsverfassungen der Kantone Zürich, Graubünden und Neuenburg zu gewährleisten. Ihre SPK hat die Änderungen geprüft und beraten. Ich gehe kurz auf die drei Kantonsverfassungen ein.

Im Fall der Verfassung des Kantons Zürich geht es um einen Ausbau des Finanzreferendums und um die Verschiebung der Kompetenzen zwischen Kantons- und Regierungsrat. Der Regierungsrat erhält höhere Kompetenzen. Diese Änderungen liegen in der Organisationshoheit des Kantons und sind daher zu gewährleisten, was in der Kommission unbestritten war.

Die Verfassung des Kantons Graubünden sieht vor, dass das Verhältniswahlrecht anstelle des heute in Graubünden geltenden Mehrheitswahlrechts eingeführt wird. Diese Änderung erfolgte insbesondere aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids zum bisherigen Wahlrecht des Kantons Graubünden. Neu gilt im Grundsatz Proporz, jedoch mit einer Ausnahme, einer sogenannten Majorzbedingung, welche gewährleistet, dass die jeweils stärkste Liste pro Wahlkreis sicher [PAGE 91] einen Sitz erhält. Das ist insbesondere in den zahlreichen Einerwahlkreisen relevant. Durch die Einführung des doppelten Pukelsheim auf kantonaler Ebene wird bei der Oberzuteilung diese Majorzbedingung sozusagen wieder korrigiert, womit über den gesamten Kanton gesehen die Sitzzuteilung den Verhältnissen der Wählerstimmen entspricht. Das neue Wahlverfahren ist bundesrechtskonform, und daher ist die Verfassungsänderung zu gewährleisten. Die Wahl des Grossen Rates des Kantons Graubünden wird übrigens am 15.[NB]Mai 2022 nach diesem System stattfinden.

Ich komme damit zur Verfassung des Kantons Neuenburg. Dort geht es um drei Verfassungsänderungen. Über diese wurde zum Teil schon vor einigen Jahren abgestimmt. Der Kanton Neuenburg stellte einige Jahre keine Gewährleistungsgesuche, wodurch sich die Gesuche nun etwas aufgestaut haben und weshalb nun nachträgliche Gewährleistungsgesuche vorliegen, nachdem der Kanton auf das Versäumnis aufmerksam gemacht worden ist. Die verspätete Gewährleistung führt nicht dazu, dass die Verfassungsänderungen später in Kraft treten. Die Gewährleistung ist nicht konstitutiver Natur. Die Gewährleistung ist die Bestätigung des Bundes, dass die Änderungen bundesrechtskonform sind, was bei einer allfälligen Anfechtung relevant würde.

Inhaltlich geht es erstens um eine Änderung im Bereich der Amtsenthebung von Mitgliedern der Exekutive und der Judikative und zweitens um die Transportinfrastrukturen. Beides liegt in der kantonalen Kompetenz und ist damit zu gewährleisten. Etwas länger diskutiert hat Ihre Kommission die dritte Änderung, welche eine zahlenmässige Beschränkung von Windkraftanlagen im Kanton Neuenburg auf fünf vorsieht, dies ungeachtet der Produktionsmenge und der Grösse der jeweiligen Anlagen. Vonseiten der Kommission wurde festgehalten, dass diese Festlegung willkürlich sein könnte und auch mit Blick auf Artikel 10 des Energiegesetzes betrachtet werden müsse. Dort steht, dass die Kantone dafür sorgen, dass für die Nutzung der Wasser- und Windkraft geeignete Gebiete im Richtplan festgelegt werden. Dieser Artikel wurde jedoch nach der Abstimmung im Kanton Neuenburg eingeführt. Damals stand auch zur Diskussion, dass die Kantone vom Bund dazu gezwungen werden können, ein entsprechendes Konzept auszuarbeiten. Vor diesem Hintergrund wäre eine quantitative Beschränkung der Anzahl Windkraftstandorte gar nicht sachgerecht gewesen.

Tatsächlich handelt es sich bei der Ausscheidung von Windkraftanlagen oder -standorten bzw. bei der Energiepolitik nach Artikel 89 der Bundesverfassung um eine gemischte Kompetenz von Bund und Kantonen. Der Bund legt die Grundsätze der Energiepolitik fest, die Kantone haben diese dann in ihren Planungsinstrumenten konkret umzusetzen. Die konkrete Planung bleibt also eine kantonale Kompetenz. Es ist deshalb an sich nicht unzulässig, dass der Kanton eine Beschränkung der Anzahl Windkraftanlagen oder -standorte vornimmt. Wenn die Standorte ausreichen, um die Grundsätze der Bundesverfassung umzusetzen, dann liegt es in der Hoheit des Kantons, diese festzulegen. Das scheint heute der Fall zu sein, auch wenn eine solche Festlegung ohne Nennung der Produktionskapazität inhaltlich tatsächlich fragwürdig sein dürfte. Anders sähe es wohl aus, wenn die Verfassung ein Verbot aller Windkraftanlagen vorsehen würde.

Angesichts des Gesagten sind damit auch die Änderungen der Neuenburger Kantonsverfassung zu gewährleisten.

Ich ersuche Sie, dem Antrag der Kommission entsprechend zu entscheiden.