Germann Hannes · Ständerat · 2022-03-08
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-03-08
Wortprotokoll
Nach der zweiten Runde im Nationalrat beschäftigen wir uns im Ständerat nun ebenfalls zum zweiten Mal mit der Vorlage 21.049 betreffend die Änderung des Gentechnikgesetzes. Konkret zu klären ist die Frage, welche Regeln für gentechnisch veränderte Organismen hierzulande gelten sollen. Seit 2005 gilt ein Moratorium für den Anbau gentechnisch veränderter Organismen. Der Nationalrat ist in der ersten Runde dem Bundesrat gefolgt, hat am Moratorium festgehalten und dieses mit grosser Mehrheit für vier Jahre bis 2025 verlängert.
Allerdings hat sich in der Forschung zwischenzeitlich einiges getan. Vor allem bei der Gen-Editierung mit der sogenannten Genschere - Stichwort Crispr/Cas - können, ohne transgenes Material zu verwenden, gezielt Änderungen am Genom vorgenommen werden, die sich auch bei der herkömmlichen Züchtung oder der Mutagenese ergeben, nur dass sie bei Letzterer zufällig sind und daher ungleich mehr Zeit erfordern. Die neuen Züchtungstechnologien werden notabene in den USA, in Kanada, Brasilien, Argentinien oder auch China bereits angewendet.
Welche Chancen damit für die Zukunft der Landwirtschaft in der Schweiz und in Europa verbunden sind, kann man erahnen. Mit diesen neuen Methoden kann schneller auf die klimatischen Herausforderungen reagiert werden. Gleichzeitig dürfte sich dank resistenterer Sorten der Einsatz von Pestiziden signifikant verringern - also bessere Produkte als Antwort auf klimatische Herausforderungen und auch als Antwort auf die Herausforderungen im Ernährungsbereich.
Der Ständerat wollte im Gegensatz zum Nationalrat eine Ausnahme für die Technologie der Genom-Editierung ermöglichen. In der Wintersession haben wir mit 21 zu 21 Stimmen mit Stichentscheid des Ratspräsidenten beschlossen, im entscheidenden Artikel 37a des Gentechnikgesetzes einen Absatz 2 einzufügen, der mit folgendem Wortlaut beginnt: "Vom Verbot, Bewilligungen zu erteilen, ausgenommen sind gentechnisch veränderte Organismen nach Absatz 1, denen kein transgenes Erbmaterial eingefügt wurde." Das Geschäft war bereits in Ihrer vorberatenden Kommission umstritten. Mit 6 zu 6 Stimmen hat der Sprechende damals als WBK-S-Präsident den Stichentscheid zu ebendieser forschungsfreundlicheren Lösung gefällt.
Der Nationalrat hat sich am letzten Mittwoch noch einmal mit der Vorlage befasst und kommt unserer Lösung nun einen grossen Schritt entgegen. Mit 122 zu 74 Stimmen bei 0 Enthaltungen ist er seiner Kommission gefolgt und hat Absatz 2 von Artikel 37a des Gentechnikgesetzes wie folgt geändert: "Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung spätestens bis Mitte 2024 einen Erlassentwurf für eine risikobasierte Zulassungsregelung für Pflanzen, Pflanzenteile, Saatgut oder anderes pflanzliches Vermehrungsmaterial zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken, die mit Methoden der neuen Züchtungstechnologien (NZT) gezüchtet wurden, denen kein transgenes Erbmaterial eingefügt wurde und die gegenüber den herkömmlichen Züchtungsmethoden einen nachgewiesenen Mehrwert für die Landwirtschaft, die Umwelt oder die Konsumentinnen und Konsumenten haben." Man hätte es vielleicht auch einfacher sagen können. Wichtig ist aber, dass die Kommission versteht, was damit gemeint ist, und der Bundesrat versteht es ja sicher auch.
Der Beschluss des Nationalrates kommt nun gegenüber der Mehrheitslösung des Ständerates einer prozeduralen wie auch einer materiellen Änderung gleich. So wird es vom Ablauf her möglich, eine Vernehmlassung durchzuführen. Zudem muss noch nicht jetzt entschieden werden, ob es eine Regelung im Gentechnikgesetz (GTG) braucht oder eine ausserhalb des GTG. Die ständerätliche Version vom 2. Dezember 2021 sah dagegen eine Ausnahmebestimmung vom strikten Gentechnikverbot direkt im Gentechnikgesetz vor. Die prozedurale Veränderung, die der Nationalrat beschlossen hat, wird innenpolitisch damit begründet, dass man nochmals ausreichend konsultieren kann, und aussenpolitisch damit, dass man die im nächsten Jahr anstehende Entscheidung der EU berücksichtigen kann.
Ihre WBK-S hat das Geschäft am letzten Donnerstag beraten. Aufgrund des eingereichten Antrages, der gestellten Fragen und der Diskussion ergibt sich folgendes Fazit:
1.[NB]Die WBK-S ist mit der Entwicklung des Geschäftes grundsätzlich zufrieden. Der Nationalrat hat einen pragmatischen Mittelweg beschlossen, mit dem die Forschung, die Wirtschaft und damit auch die Mehrheit von Kommission und Ständerat leben können, ebenso die Minderheit. Gemäss Beschluss des Ständerates sollten gentechnisch veränderte Organismen, die keine Fremd-DNA enthalten, nicht mehr dem Moratorium unterstellt sein. Damit würde der materielle Geltungsbereich des Moratoriums nach Artikel 37a für den Zeitraum von 2022 bis 2025 im Vergleich zum Entwurf des Bundesrates erheblich eingeschränkt. Der Nationalrat beschloss darum einen alternativen Weg. Für Pflanzen, die mit neuen Methoden gezüchtet werden und denen kein transgenes Erbmaterial eingefügt wird, soll bis Mitte 2024 eine Zulassungsregelung geschaffen werden.
2.[NB]Eine Ausdehnung der Einschränkungen innerhalb der bestehenden gesetzlichen Regelung und des Beschlusses des Nationalrates kann explizit nicht abgeleitet werden. Das war auch der Mehrheit Ihrer Kommission ein wichtiges Anliegen.
3.[NB]Bis 2024 muss der Bundesrat eine Botschaft vorlegen, ein Jahr nach dem mit Spannung erwarteten Entscheid der EU betreffend Anerkennung neuer Züchtungsmethoden im Rahmen der Gentechnologie - oder eben vielleicht auch ausserhalb. Aber im Moment ist es in der EU immer noch innerhalb des Gentechnikgesetzes geregelt. Die Frage der Kompatibilität mit dem europäischen Recht wird gemäss Verwaltung im Rahmen des Postulates Chevalley 20.4211 bearbeitet und wird auch in den weiteren Arbeiten selbstverständlich berücksichtigt.
4.[NB]Der nationalrätliche Beschluss ermöglicht eine sofortige Prüfung der Frage, ob es eine Lösung innerhalb oder ausserhalb des Gentechnikgesetzes braucht, sodass wir nicht bereits heute entscheiden müssen, sondern en connaissance de cause entscheiden können, namentlich was den EU-Entscheid betrifft. Das erhöht unseren Handlungsspielraum und ist zu begrüssen.
5.[NB]Im ursprünglichen Antrag, der in der Kommission eingereicht wurde, war eine Frist bis Mitte 2023 vorgesehen. Der Bundesrat und die Verwaltung haben aber sowohl im Nationalrat als auch bei uns auf Nachfrage nochmals überzeugend dargelegt, dass die Zeit bis Mitte 2024 benötigt wird, um einen sauberen Erlassentwurf erarbeiten und vorlegen zu [PAGE 127] können. An diesem einen Jahr soll es gemäss der WBK-S nicht liegen.
6.[NB]Der Prozess sieht vor, dass die Ergebnisse aus den Prüfberichten zu den drei Postulaten - jenem der WBK-N (21.3980), jenem der WBK-S (21.4345) und dem Postulat Chevalley 20.4211 - in die künftigen Arbeiten einfliessen. Deshalb ist es auch wichtig, dass Bundesrat und Verwaltung genügend Zeit haben, eine seriöse Vorlage auszuarbeiten und in die Vernehmlassung zu schicken.
Dank diesem Kompromiss beantragt Ihnen Ihre WBK mit 12 zu 0 Stimmen bei 0 Enthaltungen, sich der Version des Nationalrates anzuschliessen und damit die bestehende Differenz in Artikel 37a des Gentechnikgesetzes zu bereinigen.